OLG KölnBeschluss vom 11.12.2019 – 2 Wx 332/19

 

Zentrale Normen: Artt. 4, 6, 7, 22 EuErbVO

 

(Anforderungen an die Unzuständigkeitserklärung nach Art. 6 EuErbVO)

 

Amtliche Leitsätze:

1. Die formlose Mitteilung eines ausländischen Notars auf die Anwendbarkeit deutschen Erbrechts und der fehlenden eigenen Kenntnis des deutschen Erbrechts stellt keine wirksame Unzuständigkeitserklärung iSd Art. 6 Buchst. a EuErbVO dar

2. Eine wirksame und bindende Unzuständigkeitserklärung setzt einen entsprechenden Antrag eines Beteiligten sowie eine Rechtswahl des Erblassers gem. Art. 22 EuErbVO voraus.

 

Aus den Gründen:

2. Die Beschwerde (…) in der Sache hat keinen Erfolg.

11 Es mangelt im vorliegenden Fall an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte für die Erteilung des ENZ nach E, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt iSd Art. 4 EuErbVO in den Niederlanden hatte.

12 Eine solche Zuständigkeit ergibt sich nicht aus Art. 7 Buchst. a EuErbVO. Nach dieser Vorschrift sind die Gerichte eines Mitgliedsstaates, dessen Recht nach Art. 22 gewählt hat, für die Entscheidungen in einer Erbsache zuständig, wenn sich ein zuvor angerufenes Gericht nach Art. 6 in derselben Sache für unzuständig erklärt hat. Die Bestimmung knüpft die Begründung der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedsstaates, dessen Recht der Erblasser gewählt hat, damit an eine Unzuständigkeitserklärung unter den Voraussetzungen des Art. 6 EuErbVO an. Beim Schreiben des niederländischen Notars vom 26.9.2018 handelt es sich danach nicht um eine wirksame und bindende Unzuständigkeitserklärung nach Art. 6 Buchst. a EuErbVO, weil die Voraussetzungen, unter denen das Ermessen („kann“) für eine Unzuständigkeitserklärung nach dieser Bestimmung eröffnet ist, aus dem Schreiben nicht ersichtlich sind. Nach dieser Bestimmung setzt die in das Ermessen gestellte Unzuständigkeitserklärung einen entsprechenden Antrag eines Verfahrensbeteiligten voraus, der weder von B 1 auf Hinweis des AG vom 7.11.2018 hin mitgeteilt worden ist, noch sich aus dem Schreiben des Notars ergibt. Weiterhin setzt die Bestimmung eine Rechtswahl des Erblassers nach Art. 22 EuErbVO voraus, die sich aufgrund des schlichten, nicht konkretisierten Verweises auf ein „Gutachten von S.H. vom Het Notarieel Bureau und ihre Stellungnahme vom 21.9.18“ nicht nachvollziehen lässt. Mangels Entscheidungserheblichkeit kann hier daher offenbleiben, ob das Verfahren nach Art. 6, 7 EuErbVO auf – wie hier – auf vor Inkrafttreten der EuErbVO errichtete letztwillige Verfügungen Anwendung finden kann, bei denen sich die Rechtswahl – entgegen dem Wortlaut der Vorschrift – nicht aus Art. 22 EuErbVO, sondern allenfalls aus den Übergangsvorschriften (Art. 83 Abs. 2, 4 EuErbVO) ergeben kann.

13 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) sind nicht erfüllt. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV ist im Streitfall nicht veranlasst, da die richtige Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen der EuErbVO derart offenkundig sind, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum verbleibt.

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3. Für künftige Verfahren betreffend Anträge auf Erteilung von Erbscheinen oder von ENZ weist der Senat das AG darauf hin, dass es nicht angezeigt ist, im Rubrum Beteiligte bereits als „Erben“ zu bezeichnen, soweit die Erbenstellung – wie hier – nicht feststeht.