OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2019 - 10 W 31/17

 

(Anwendbares Recht im deutsch-türkischen Erbfall)

 

Zentrale Norm: § 14 der Anlage zum deutsch-türkischen Konsularvertrag

 

Aus den Gründen:

 

Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Teil-Erbscheins nach dem am 12.02.2016 verstorbenen J.

Der Erblasser war türkischer Staatsangehöriger. Sein gewöhnlicher Aufenthalt war zuletzt in T. Er war in erster Ehe mit Frau H verheiratet. Die Ehe wurde 1977 rechtskräftig geschieden. Bei den Beteiligten zu 1) bis 5) handelt es sich um die leiblichen Kinder aus dieser Ehe. Seit dem XX.12.1977 war der Erblasser mit der Beteiligten zu 6), die ebenfalls türkische Staatsangehörige ist, verheiratet. Einen Ehevertrag haben die Eheleute nicht geschlossen. Die Beteiligten zu 7) bis 10) sind die gemeinsamen Kinder aus dieser Ehe.

Der Erblasser hat keine Verfügung von Todes wegen errichtet. Zum Nachlass gehört unter anderem ein Grundstück in T, C-straße XX, eingetragen im Grundbuch von T, Blatt XXXX. Der Erblasser ist seit dem 11.11.1981 als Eigentümer dieses Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Mit ihrem Antrag vom 11.05.2016 haben die Beteiligten zu 1) bis 5) für sich die Erteilung eines Teil-Erbscheins mit einer Quote von jeweils 1/12, beschränkt auf den inländischen unbeweglichen Nachlass, beantragt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, für den in Deutschland befindlichen Nachlass komme deutsches Erbrecht zur Anwendung. Die Ehefrau des Erblassers sei demnach Erbin zu 1/4, die Kinder des Erblassers Erben zu je 1/12. Eine Erhöhung des Ehegattenerbteils nach Maßgabe des § 1371 Abs.1 BGB finde nicht statt, da es sich insoweit um eine güterrechtliche Regelung handele, die keine Anwendung finde. Zwar weise Artikel 15 Abs. 2 des türkischen IPRG für die Auseinandersetzung des unbeweglichen ehelichen Vermögens auf das deutsche Recht zurück; diese Rückverweisung erfasse aber nicht die Regelung des § 1371 BGB. Zudem fehle es am Tatbestandsmerkmal der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht, da die Eheleute zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks im Güterstand der Gütertrennung nach türkischem Recht gelebt hätten.

Die Beteiligten zu 6) bis 10) haben gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins Einwendungen erhoben. Sie haben die Ansicht vertreten, der Erbteil der Ehefrau betrage 1/2, weshalb die Kinder des Erblassers nur zu einer Quote von je 1/18 Miterben seien. Die Vorschrift des § 1371 BGB sei erbrechtlich zu qualifizieren und müsse zur Anwendung gebracht werden, um Widersprüche zwischen dem Erb- und dem Güterrecht zu vermeiden. Zudem hätten die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalls im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach türkischem Recht gelebt, der mit dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht vergleichbar sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragsteller zu 1) bis 5) erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Es hat ausgeführt, für das in Deutschland gelegene Grundstück komme deutsches Erbrecht zur Anwendung. Die Ehefrau sei neben den Abkömmlingen des Erblassers gemäß § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB Erbin zu 1/4, die Abkömmlinge seien Erben zu gleichen Teilen, was zu der beantragten Quote von 1/12 je Kind des Erblassers führe. Eine Erhöhung des Erbteils der Ehefrau gemäß § 1371 Abs.1 BGB finde nicht statt, da diese Vorschrift nicht zur Anwendung komme. Die Regelung sei güterrechtlich zu qualifizieren. Anwendbar sei insoweit gemäß Artikel 14 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 EGBGB das türkische Recht. Hiernach hätten die Eheleute zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks im Jahr 1981 im gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung gelebt. Der zum Jahr 2002 neu eingeführte gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft gelte für das vor diesem Zeitpunkt erworbene Vermögen nicht, da die Eheleute eine Rückwirkung des neuen gesetzlichen Güterstandes nicht vereinbart hätten. Die Norm des § 1371 Abs.1 BGB, die der Auseinandersetzung einer Zugewinngemeinschaft diene, könne demnach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Anwendung kommen.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 6) bis 10) mit der Beschwerde. Sie machen geltend, das Nachlassgericht habe zu Unrecht die Erhöhung des Erbanteils der Beteiligten zu 6) als Ehefrau des Erblassers verneint. § 1371 BGB komme zur Anwendung, da Art. 15 Abs.2 des türkischen IPRG eine Rückverweisung auf das deutsche Recht und damit eine Anweisung zur Anwendung des § 1371 BGB enthalte. Zudem sei das Nachlassgericht zu Unrecht vom gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft ausgegangen. Der neue gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft, der mit der deutschen Zugewinngemeinschaft vergleichbar sei, gelte rückwirkend auch für die vor der Reform des türkischen Rechts erworbenen Vermögensgegenstände. Soweit man gleichwohl eine rein güterrechtliche Lösung ohne Erhöhung des Erbteils befürworten wollte, dürfe der Erbschein zumindest so lange nicht erteilt werden, bis die güterrechtliche Auseinandersetzung abgeschlossen sei, um eine Benachteiligung des Ehegatten zu verhindern.

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14 Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere machen sie geltend, auch die Rückverweisung in Art. 15 Abs.2 des türkischen IPRG eröffne nicht den Anwendungsbereich des § 1371 BGB. Zudem kenne das türkische Recht auch bei der Errungenschaftsgemeinschaft keine pauschale Erhöhung der Erbquote. Etwaige güterrechtliche Ausgleichsansprüche nach türkischem Recht könnten gegebenenfalls als Nachlassverbindlichkeit gegenüber den Erben geltend gemacht werden, hinderten aber nicht die Erteilung des Erbscheines nach den beantragten Quoten

15 Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

 

16 B.

17 Die Beschwerde hat insgesamt keinen Erfolg. Die Beteiligten zu 7) bis 10) sind durch die angefochtene Entscheidung nicht in ihren Rechten beeinträchtigt, weshalb ihr Rechtsmittel bereits unzulässig ist. Die Beschwerde der Beteiligten zu 6) ist zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

 

18 I.

19 Die Beschwerde der Beteiligten zu 7) bis 10) ist unzulässig. Sie sind nicht beschwerdeberechtigt.

20 Gemäß § 59 Abs.1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt nur vor, soweit der angefochtene Beschluss unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht eingreift, die Ausübung des Rechts also gefährdet, erschwert, verschlechtert oder sonst ungünstig beeinflusst. Durch einen Feststellungsbeschluss im Erbscheinsverfahren gemäß § 352e FamFG wird nur derjenige in seinen Rechten beeinträchtigt, der geltend macht, dass seine erbrechtliche Stellung in dem Beschluss zu seinem Nachteil nicht richtig ausgewiesen wird; er muss also das für einen anderen bezeugte Erbrecht ganz oder teilweise für sich selbst in Anspruch nehmen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2014, 9 – juris Rn.4 m.w.N.).

21 Diese Voraussetzung ist hier in Bezug auf die Beteiligten zu 7) bis 10) nicht erfüllt. Sie machen nicht etwa geltend, dass mit dem beantragten Teilerbschein ihr eigener Erbteil nicht ausreichend berücksichtigt wäre. Vielmehr monieren sie, dass der Erbteil der Beteiligten zu 6) statt mit einer Quote von 1/2 statt 1/4 zu berücksichtigen sei. Hierdurch würde sich ihr eigener Erbteil jedoch nicht vergrößern, sondern verkleinern.

 

22 II.

23 Die Beschwerde der Beteiligten zu 6) ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 58, 61 FamFG statthaft und nach Maßgabe der §§ 63 ff. FamFG form- und fristgerecht eingelegt. Die Beteiligte zu 6) ist auch beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs.1 FamFG, da sie für sich ein Erbrecht mit einer Quote von 1/2 statt 1/4 in Anspruch nimmt, was eine Reduzierung der Erbquote der Antragsteller von 1/12 auf 1/18 zur Folge hätte.

24 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Nachlassgericht hat die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten gegenständlich beschränkten Teilerbscheins mit einer Erbquote der Antragssteller von jeweils 1/12 im Ergebnis zu Recht als erfüllt angesehen. Die Beteiligte zu 6) ist insoweit nur mit einer Quote von 1/4 beteiligt. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

 

25 1.

26 Die Erbfolge nach dem am XX.02.2016 verstorbenen Erblasser J bestimmt sich bezüglich des zum Nachlass gehörenden in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermögens nach deutschem Recht.

27 Maßgeblich für die Bestimmung des anwendbaren Erbrechts ist § 14 der Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.05.1929 (im Folgenden: Nachlassabkommen). Der Anwendungsbereich des Nachlassabkommens ist eröffnet, da der Erblasser türkischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland war. Gemäß Art. 75 Abs.1 Eu-ErbVO findet das Nachlassabkommen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin Anwendung.

28 Gemäß § 14 des Nachlassabkommens kommt es zur Nachlassspaltung. Während sich die erbrechtlichen Verhältnisse bezüglich des beweglichen Vermögens nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls angehörte, hier also der Türkei, richten, verweist § 14 S.2 des Nachlassabkommens bezüglich des unbeweglichen Vermögens auf das Recht des Belegenheitsortes. Insoweit handelt es sich wegen des staatsvertraglichen Ursprungs um eine Sachnormverweisung, so dass für den inländischen unbeweglichen Nachlass deutsches Erbrecht Anwendung findet.

 

29 2.

30 Da der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat, greift die gesetzliche Erbfolge. Der Erblasser war zum Todeszeitpunkt verheiratet und hatte neun Kinder. Nach § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB erbt die Beteiligte zu 6) als Ehefrau des Erblassers neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel. Die Beteiligten zu 1) bis 5) sowie die Beteiligten zu 7) bis 10) sind als Abkömmlinge des Erblassers Verwandte erster Ordnung. Die Ehefrau erhält daher ein Viertel des Nachlasses und die neun Kinder drei Viertel des Nachlasses gemäß § 1924 Abs.4 BGB zu gleichen Teilen, also jedes Kind ein Zwölftel des Nachlasses.

 

313.

33 a)

34 Bei güterrechtlicher Qualifikation wird die Teilfrage des anwendbaren Güterrechts selbständig angeknüpft.

35 Art. 15 Abs. 1 EGBGB knüpft insoweit akzessorisch an das zum Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Ehewirkungen maßgebliche Recht an. Eine Rechtswahl im Sinne des Art. 15 Abs. 2 EGBGB ist von den Eheleuten nicht getroffen worden. Nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB i.Vm. Art. 15 Abs. 1 EGBGB ist somit das Recht des Staates der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten maßgeblich. Der Erblasser und die Beteiligte zu 6) waren bei Eheschließung und während der Ehe beide durchgehend türkische Staatsangehörige. Somit findet für das Güterrecht türkisches Recht Anwendung.

36 Das nach Maßgabe des Art. 4 Abs.1 S.1 EGBGB zu berücksichtigende türkische Internationale Privatrecht nimmt die Verweisung auf das türkische Sachrecht auch an. Der insoweit einschlägige Art.15 des türkischen IPR-Gesetzes (im Folgenden: IPRG) lautet:

37 „(1) Die Ehegatten können hinsichtlich ihres ehelichen Vermögens ausdrücklich das Recht ihres Aufenthalts im Zeitpunkt der Eheschließung oder eines ihrer Heimatrechte im Zeitpunkt der Eheschließung wählen; falls eine solche Wahl nicht getroffen wird, wird hinsichtlich des ehelichen Vermögens das gemeinsame Heimatrecht im Zeitpunkt der Eheschließung und falls ein solches nicht vorhanden ist, das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zur Zeit der Eheschließung und falls auch ein solches fehlt, türkisches Recht angewandt.

38 (2) Auf die Auseinandersetzung des Vermögens hinsichtlich unbeweglicher Sachen wird das Recht des Landes, in dem sie belegen sind, angewandt.“

39 Da die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben und gemeinsames Heimatrecht im Zeitpunkt der Eheschließung das türkische Recht war, ist nach Art. 15 Abs.1 IPRG türkisches Sachrecht anzuwenden.

40 Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 15 Abs.2 IPRG. In dieser Regelung ist nämlich nicht etwa eine Rückverweisung auf das deutsche Güterrecht zu sehen. Nach dem für die Auslegung der Norm maßgeblichen Normverständnis der türkischen Rechtslehre und Rechtsprechung ist vielmehr das Güterrechtsstatut sowohl für das bewegliche als auch für das unbewegliche Vermögen einheitlich in Art. 15 Abs.1 IPRG geregelt, während Art. 15 Abs.2 IPRG lediglich eine Bestimmung des anwendbaren Rechts für den dinglichen Vollzug der Auseinandersetzung nach Beendigung des Güterstandes trifft und damit nur eine Bestätigung des insoweit geltenden Grundsatzes der „lex rei sitae“ darstellt (vgl. hierzu: OLG Karlsruhe, NJW-RR 2018, 713 – juris Rn.24 unter Bezugnahme auf das Ergebnis des dort eingeholten Gutachtens zum türkischen Recht; zustimmend: Gebauer, IPrax 2018, 345, 349; vgl. auch Rumpf/Odendahl in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderbericht Türkei, Stand Mai 2017 S.23; Rumpf, Einführung in das türkische Recht, 2.Aufl. 2016, § 8 Rn.46).

41Das somit anzuwendende türkische Güterrecht sieht eine Erhöhung des Erbteils bei der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehepartners nicht vor. Dies gilt unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob vorliegend auf den gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft nach altem Recht (Art. 170 des türkischen ZGB a.F.) oder auf den gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach neuem Recht (Art. 236 des türkischen ZGB n.F.) abzustellen ist. Auch diese Frage braucht daher hier nicht entschieden zu werden. Denn auch der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach neuem Recht sieht keine erbrechtliche Lösung in Form einer Erhöhung des Erbteils des Ehepartners vor, sondern lediglich schuldrechtliche Ausgleichsansprüche (vgl. hierzu etwa Yarayan, NZFam 2016, 1147, 1148, 1151). Hierbei handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten, die keinen Einfluss auf die Erbquote haben. Vor diesem Hintergrund geht auch die Auffassung der Beschwerdeführer fehl, das mögliche Bestehen einer Ausgleichsforderung hindere die Erteilung eines Erbscheins unter Ausweisung bestimmter Erbquoten.

42 b)

43 Qualifiziert man § 1371 Abs.1 BGB hingegen erbrechtlich, kommt die Vorschrift zwar unmittelbar zur Anwendung. Jedoch sind die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Erbteils nach dieser Vorschrift nicht erfüllt.

44 § 1371 Abs.1 BGB setzt voraus, dass die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalls im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Das Vorliegen einer Zugewinngemeinschaft ist damit eine Vorfrage. Ob diese selbständig oder unselbständig anzuknüpfen ist, kann offen bleiben, da sowohl nach der lex fori als auch nach der lex causae deutsches Recht anzuwenden ist.

45 Wie gezeigt, verweisen die Art. 14 Abs.1 Nr.1, 15 Abs.1 EGBGB auf türkisches Recht, das die Verweisung annimmt. Das türkische Sachrecht kennt den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht. Nach dem Gesagten können die nach türkischem Recht in Betracht  kommenden Güterstände auch nicht im Wege der Substitution dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft gleichgestellt werden.

46 Nach dem Grundsatz der Substitution können Erscheinungen unter einem fremden Recht den Figuren deutschen Rechts nur dann gleichgestellt werden, wenn sie funktional gleichwertig sind (vgl. etwa Palandt/Thorn, 78. Aufl., Einl v Art. 3 EBGB Rn.31; BGH NJW 2015, 2185, 2187 Rn.33). Dabei wird zwar keine Normidentität verlangt, Voraussetzung ist aber eine Übereinstimmung in den wesentlichen normprägenden Merkmalen.

47 An einer solchen Übereinstimmung in den wesentlichen normprägenden Merkmalen fehlt es hier. Denn wie gezeigt, fehlt es sowohl bei dem gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft nach türkischem Recht alter Fassung als auch bei dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach türkischem Recht neuer Fassung an einer erbrechtlichen Lösung für den Fall der Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehepartners. Dies ist aber nach zutreffender herrschender Meinung ein normprägendes Merkmal der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts (so überzeugend Weber, NJW 2018, 1356, 1358; in diese Richtung auch Fornasier, FamRZ 2018, 860, 861; BGH NJW 2015, 2185, 2187 Rn.33).