OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2020 – 3 Wx 138/20

 

(Gewöhnlicher Aufenthalt bei "Mallorca-Rentnern")

 

Zentrale Normen: Art. 4, 21 EuErbVO

 

Aus den Gründen:

I.

1 Der Erblasser hinterließ die Beteiligte zu 1, seine Mutter, die Beteiligten zu 2 und 3, seine Geschwister, und den Beteiligten zu 4, mit dem er am 24. August 2015 die Lebenspartnerschaft begründet hatte. Der Erblasser und der Beteiligte zu 4 lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, modifiziert nach Maßgabe eines am 27. August 2015 geschlossenen notariellen Lebenspartnerschaftsvertrages.

2 Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft waren der Erblasser und der Beteiligte zu 4 nicht mehr berufstätig. Der Erblasser finanzierte seinen Lebensunterhalt mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Zinseinkünften; er lebte mit dem Beteiligten zu 4 in einem in seinem Eigentum stehenden Haus in Du. - von den Verfahrensbeteiligten übereinstimmend als „Villa“ bezeichnet. Anfang Dezember 2015 veräußerte der Erblasser vorgenannten Grundbesitz und bezog sodann zusammen mit dem Beteiligten zu 4 eine ebenfalls in seinem Eigentum stehende Immobilie auf Gran Canaria. Bei dem Objekt auf Gran Canaria handelte es sich um einen Bungalow in einer Bungalowanlage, zu der weitere, als Ferienwohnungen genutzte Objekte gehören. Am 18. März 2016, 15. April 2016, 29. September 2016 sowie am 30. September 2016 erwarb der Erblasser weitere Objekte in der Bungalowanlage auf Gran Canaria. Er ließ verschiedene Renovierungsarbeiten durchführen und zog gemeinsam mit dem Beteiligten zu 4 mehrfach innerhalb der Bungalowanlage um. An einem der Bungalows räumte der Erblasser der Beteiligten zu 1 und ihrem Lebensgefährten, die zuvor regelmäßig auf dem spanischen Festland gelebt hatten, ein Wohnrecht ein; die übrigen Bungalows vermietete der Erblasser. 

3 Auch nach Dezember 2015 hielt sich der Erblasser wiederholt in Deutschland auf und wohnte dann in einer von einer Bekannten gemieteten 2-Zimmer-Wohnung in Dü. … . Gemeldet war er seit dem 1. März 2016 unter der Anschrift … in Du.. Bei dieser Anschrift handelt es sich um die Wohnanschrift der Beteiligten zu 1. In der Wohnung in Dü. befand sich ein Teil der Möbel des Erblassers; im Keller des Hauses … in Du. lagerte er Geschäftsakten und Fotos.

4 In Deutschland ließ sich der Erblasser ärztlich behandeln, auch war er in Deutschland privat krankenversichert. Während seiner Aufenthalte in Deutschland traf er sich regelmäßig mit Freunden und den Familienangehörigen des Beteiligten zu 4; auch war er in den Jahren 2016 und 2017 ehrenamtlich für den Bürgerverein Duisburg tätig. Steuerpflichtig war der Erblasser in Deutschland; die Mieteinnahmen aus den spanischen Immobilien versteuerte er in Spanien. Bankkonten hatte er bei zwei Banken in Du., bei der Frankfurter Filiale einer niederländischen Bank und ein Konto bei der D. Bank auf Gran Canaria für die Abwicklung der Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den Immobilien auf Gran Canaria. In Spanien hatte der Erblasser keine Meldeadresse. Die spanische Sprache beherrschte er nicht; an einem Sprachkurs nahm er insgesamt fünfmal teil. Der Erblasser verstarb auf Gran Canaria.

5 Gestützt auf die gesetzliche Erbfolge und unter Vorlage schriftlicher Vollmachten der Beteiligten zu 1 bis 4 beantragte zunächst Rechtsanwalt … am 29. September 2017 die Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses, welches die Beteiligte zu 1 als Erbin zu 1/8, die Beteiligten zu 2 und 3 als Erben zu je 1/16 und den Beteiligten zu 4 als Erben zu . ausweist. Am 13. Dezember 2017 beantragte der Beteiligte zu 4 persönlich zu Protokoll des Nachlassgerichts die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der die Beteiligten zu 1 bis 4 als Erben zu den vorgenannten Quoten ausweist.

6 Dem Antrag des Beteiligten zu 4 entsprach das Nachlassgericht am selben Tage.

7 Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten haben die Beteiligten zu 1 bis 3 am 24. Mai 2019 die Einziehung des Erbscheins vom 13. Dezember 2017 beantragt, da das Nachlassgericht international nicht zuständig gewesen sei. Dazu haben sie vorgetragen, der Erblasser und der Beteiligte zu 4 hätten seit Dezember 2015 ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf Gran Canaria gehabt. Unmittelbar vor seinem Wegzug aus Deutschland habe der Erblasser gegenüber ihrem Verfahrensbevollmächtigten erklärt, dass er Deutschland endgültig verlassen würde. Die Wohnadresse der Beteiligten zu 1 in Du. hätten der Erblasser und der Beteiligte zu 4 gegenüber dem Einwohnermeldeamt ohne Wissen der Beteiligten zu 1 als Meldeadresse angegeben; sie habe ihnen lediglich gestattet, ihre Wohnadresse in Deutschland als Postanschrift zu verwenden. Ihre Auffassung zur endgültigen Verlegung des Lebensschwerpunkts des Erblassers nach Spanien haben die Beteiligten zu 1 bis 3 damit begründet, dass der Erblasser nach Aufgabe seiner Berufstätigkeit in Deutschland, nach Aufgabe seines Wohnsitzes in Du. und Veräußerung der „Villa“ ständig auf Gran Canaria gewohnt und aufgehalten habe. Der Erblasser habe fast sein gesamtes Barvermögen in Immobilien in Spanien angelegt. In Urkunden, Rechnungen, Verträgen habe er seine spanische Anschrift angegeben. Auch der Umzug der Beteiligten zu 1 und ihres Lebensgefährten nach Gran Canaria sei auf Betreiben des Erblassers hin geschehen; auf Gran Canaria seien die Beteiligte zu 1, der Erblasser und der Beteiligten zu 4 dann fast täglich zusammen gewesen.

8 Weiter haben sie vorgebracht, Rechtsanwalt …, ein Freund des Erblassers und des Beteiligten zu 4, habe der Beteiligten zu 1 mitgeteilt, dass der Erbschein nur beim Amtsgericht Duisburg beantragt werden könne; darauf habe die Beteiligte zu 1 vertraut; Kontakt mit den Beteiligten zu 2 und 3 habe es gar nicht gegeben. In Spanien würden andere Erbquoten gelten und der Beteiligte zu 4 weigere sich, dies anzuerkennen.

9 Schließlich haben sie die Auffassung vertreten, der Erbschein sei jedenfalls deshalb einzuziehen, da das Amtsgericht Duisburg auch örtlich nicht zuständig gewesen sei. Wenn davon ausgegangen werde, dass der Erblasser in Deutschland gelebt habe, dann wäre das in Dü. gewesen, wo sich die von ihm angemietete Wohnung befunden habe.

10 Der Beteiligte zu 4 ist dem Antrag entgegen getreten und hat vorgebracht, bei dem Bungalow, welchen der Erblasser und er in Spanien bewohnt hätten, habe es sich um ein 60 qm großes Objekt in einer Ferienanlage gehandelt; zum Daueraufenthalt sei keine der Ferienwohnungen geeignet. Sie seien dort eingezogen, um zunächst zu sehen, ob sie in Spanien bleiben und sich dann dort ein angemessenes Haus zulegen würden oder ob sie nach Deutschland zurückkehren würden. In Spanien habe der Erblasser sich nur als Tourist aufgehalten und sich als solcher verstanden; Interesse an einer Eingliederung habe er nicht gezeigt. Er habe lediglich seine Urlaube und seine Freizeit als Rentner in Spanien verbringen wollen und die verschiedenen Immobilien als Geldanlage erworben. In den Jahren 2016 und 2017 sei der Erblasser alle 2 bis 3 Monate nach Deutschland geflogen und habe sich dann - je nachdem, welche Arzttermine, geschäftlichen Termine oder Behördengänge angestanden hätten - jeweils zwischen 3 bis 7 Wochen in Deutschland aufgehalten. Insgesamt sei die Dauer des Aufenthaltes in Deutschland bzw. in Spanien in den Jahren 2016 und 2017 in etwa gleich gewesen. Wegen der geringen Größe des Bungalows auf Gran Canaria hätten der Erblasser und er noch zu Lebzeiten des Erblassers A. nach einer größeren Wohnung in Deutschland gehalten. Er meint, dadurch dass der Erblasser den Lebenspartnerschaftsvertrag in Du. geschlossen habe, habe er zugleich eine konkludente Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts getroffen.

11 Das Nachlassgericht hat den Einziehungsantrag der Beteiligten zu 1 bis 3 mit Beschluss vom 9. Juni 2020 zurückgewiesen. Es sei für den Erlass des Erbscheins international gemäß Art. 4 EuErbVO zuständig gewesen, da der Erblasser im Bezirk des Amtsgerichts Duisburg seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Nach einer Gesamtwürdigung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und zum Zeitpunkt seines Todes lasse sich nicht feststellen, dass der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in Spanien gehabt habe. Zwar habe sich der Erblasser ab 2016 bis zu seinem Tod zum weitaus überwiegenden Teil in Spanien aufgehalten und dort in einer seiner Immobilien gewohnt; auf der anderen Seite habe er nach wie vor Immobilienbesitz in Deutschland gehabt, sich zum Zwecke von Arztbesuchen regelmäßig in Deutschland aufgehalten und dann in der Wohnung in Dü. gewohnt. Dagegen habe er in Spanien keinen Wohnsitz angemeldet, keine vertieften Kenntnisse der Landessprache gehabt und persönliche Gegenstände nicht nach Spanien verbracht. Hinzu komme, dass der Erblasser in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei und durch Abschluss des Lebenspartnerschaftsvertrages mit dem Beteiligten zu 4 noch im August 2015 seine Verbundenheit zum deutschen Recht gezeigt habe. Andere soziale Kontakte auf Gran Canaria als den zur Beteiligten zu 1 habe der Erblasser nicht gehabt; dagegen habe er seine sozialen Kontakte in Du. weiterhin gepflegt und seine ehrenamtliche Tätigkeit für den Bürgerverein Duisburg fortgesetzt. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 24 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 könne auch auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Erblassers abgestellt werden, was ebenfalls gegen Spanien als gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne von Art. 4 EuErbVO spreche. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Duisburg für die Erteilung des Erbscheins folge aus § 343 Abs. 2 FamFG, wonach auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland - in Du. - abzustellen gewesen sei.

12 Gegen die Zurückweisung ihres Einziehungsantrages wenden sich die Beteiligten zu 1 bis 3 mit ihrer Beschwerde vom 29. Juni 2020. Dazu wiederholen und vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

13 Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 9. Juli 2020 zur Entscheidung vorgelegt.

14 Gegenüber dem Senat begründen die Beteiligten zu 1 bis 3 ihre Beschwerde ergänzend damit, dass ihre Anhörung vor Erlass des Erbscheins verfahrensfehlerhaft unterblieben sei.

15 Der Beteiligte zu 4 ist der Beschwerde entgegen getreten. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss als zutreffend und trägt vertiefend vor, bereits einige Zeit vor dem Tod des Erblassers hätten sie entschieden, sich ein neues Haus in Deutschland zu kaufen.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.

II.

17 Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 bis 3 ist als befristete Beschwerde nach Maßgabe der §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im übrigen zulässig. Es ist dem Senat infolge der vom Nachlassgericht mit weiterem Beschluss vom 9. Juli 2020 erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen.

18 In der Sache ist es ohne Erfolg.

19 Zu Recht hat das Nachlassgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 bis 3 auf Einziehung des Erbscheins vom 13. Dezember 2017 zurückgewiesen. Entgegen der von den Beteiligten zu 1 bis 3 vertretenen Auffassung ist der Erbschein nicht wegen Unzuständigkeit des Amtsgerichts Duisburg in internationaler oder in örtlicher Hinsicht als unrichtig einzuziehen. Die im Beschwerdeverfahren ergänzend erhobene Beanstandung einer unterbliebenen Anhörung verfängt ebenso wenig.

20 Gemäß § 2361 Satz 1 BGB ist ein Erbschein einzuziehen, wenn er unrichtig ist. Die eine Einziehung gebietende Unrichtigkeit kann in Umständen begründet sein, wonach der Erbschein schon ursprünglich nicht hätte erteilt werden dürfen, oder in Umständen, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung nachträglich nicht mehr vorhanden sind. Die Einziehung muss angeordnet werden, wenn die zur Begründung des Erbscheinsantrages notwendigen Tatsachen nicht mehr als festgestellt zu erachten sind, weil die gemäß § 2359 BGB erforderliche Überzeugung des Nachlassgerichts von dem bezeugten Erbrecht über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert ist (OLG Köln FamRZ 2003, 1784 mit weiteren Nachweisen; BGH NJW 1963, 1972; BeckOGK/Neukirchen, Stand: 1. Februar 2020, § 2361 BGB Rn. 9; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 29 Rn. 66). Die Unrichtigkeit kann sich aus den Vorschriften des materiellen Rechts ergeben oder sie kann auch verfahrensrechtlicher/formeller Natur sein. Letzterenfalls gilt einschränkend, dass die Einziehung eines inhaltlich richtigen Erbschein nur in gravierenden Fällen anzuordnen ist; als in diesem Zusammenhang beachtlicher Verfahrensfehler anerkannt ist der Erlass eines Erbscheins bei internationaler Unzuständigkeit des Nachlassgerichts (vgl. Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 353 Rn. 3; Palandt-Weidlich, BGB, 76. Aufl. 2017, § 2361 Rn. 3; jeweils mit weiteren Nachweisen). Ob auch die fehlende örtliche Zuständigkeit des erteilenden Gerichts die Einziehung eines Erbscheins rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung mit Blick auf die Regelung in § 2 Abs. 3 FamFG angezweifelt worden (OLG Köln FamRZ 2015, 1651; verneinend: Keidel/Sternal, a.a.O., § 2 Rn. 36 a; MüKoFamFG/Papst, 3. Aufl. 2018, § 2 Rn. 50, mit Verweis auch auf § 65 Abs. 4 FamFG). Die zuletzt angesprochene Problematik kann hier offen gelassen werden, da die Überzeugung von der Richtigkeit des Erbscheins vom 13. Dezember 2017 nicht derart erschüttert ist, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht mehr als erwiesen erachtet werden können. Etwaige Zweifel an der internationalen oder örtlichen Zuständigkeit genügen für eine Einziehung nicht.

21 Der Erblasser ist am … auf Gran Canaria in Spanien verstorben. Damit ist gemäß Art. 83 Abs. 1 EuErbVO die am 17. August 2015 in Kraft getretene EuErbVO anzuwenden. In Erbsachen mit EU-Auslandsbezug richtet sich die internationale Zuständigkeit nach Art. 4 ff. EuErbVO. Nach der Grundregel des Art. 4 EuErbVO - für einen der Sondertatbestände der Art. 5 ff. EuErbVO ist hier nichts ersichtlich - sind für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

22 Der letzte gewöhnliche Aufenthalt ist in diesem Zusammenhang wie folgt zu bestimmen (vgl. aus der Rechtsprechung: EuGH NJW 2020, 2947 ff.; OLG Hamm ZEV 2020, 634 ff.; KG FGPrax 2016, 181 f.; s. auch MüKoFamFG/Grziwotz, a.a.O., § 343 Rn. 14; MüKoBGB/Dutta, 8. Aufl. 2020, Art. 4 EuErbVO Rn. 3; alle mit weiteren Nachweisen): unter Heranziehung der Erw.gungsgründe Nr. 23 und 24 zur EuErbVO ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers vorzunehmen. Insbesondere sind die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthaltes des Erblassers im jeweiligen Mitgliedsstaat, seine Bindung an einen Staat, die Sprachkenntnisse, die Lage des Vermögens, seine persönliche, soziale, familiäre Eingliederung von Bedeutung; ein Hilfskriterium ist nach Satz 5 des Erwägungsgrunds Nr. 24 die Staatsangehörigkeit des Erblassers. Teilweise wird, was in Fällen eines erzwungenen oder willenlosen Aufenthaltes von Bedeutung sein kann, neben dem objektiven Moment des tatsächlichen Aufenthaltes auch ein subjektives Element, nämlich ein Aufenthalts- bzw. Bleibewille, verlangt (so OLG Hamm, a.a.O.; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 343 Rn. 67 m.w.N.; s. zum Meinungsstand auch MüKoFamFG/Grziwotz, a.a.O., § 343 Rn. 19). Das Nachlassgericht hat die Frage seiner internationalen Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen und die zust.ndigkeitsbegründenden Tatsachen zu ermitteln (Senat FGPrax 2017, 36; OLG München FGPRax 2017, 134; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 343 Rn. 60).

23 Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze und auf der Grundlage des Inhaltes der Verfahrensakte und des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten ist auch die Überzeugung des Senats von der Richtigkeit des Erbscheins vom 13. Dezember 2017 nicht so weit erschüttert, dass ein gleichlautender Erbschein vom Amtsgericht Duisburg nicht mehr zu erteilten wäre; mehr als bloße Zweifel an der internationalen Zuständigkeit bestehen keinesfalls. Vorliegend spricht vielmehr eine weit überwiegende Gesamtheit von Umständen dafür, dass der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt im vorstehend dargestellten Sinne noch in Deutschland hatte, obwohl er sich bis zu seinem Tod überwiegend - so die Feststellungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss - in Spanien aufgehalten hatte. Die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte hat das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss ausführlich dargestellt und überzeugend gewürdigt, worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Ergänzend merkt der Senat an, dass auch der Umstand einer Anmietung einer Wohnung in Dü. … die Verbundenheit des Erblassers mit Deutschland und seine trotz seiner Aufenthalte in Spanien unverändert bestehen gebliebene Eingliederung in Deutschland bekräftigt. Der Erblasser wollte sich auf diese Weise die Möglichkeit offen halten, jederzeit nach Deutschland als seinem Heimatland zu reisen, um sich dann in einer eigenen privaten Umgebung aufhalten zu können. Das unterscheidet ihn deutlich von einem Auswanderer, der Deutschland besucht und sich als ein Gast in einem Hotel zu vorab festgelegten Zeitpunkten - dies mit deutlich höherem Kostenaufwand - oder als Gast von Bekannten oder Familienangehörigen in Deutschland aufhält.

24 Offen bleiben kann, ob der Erblasser entsprechend des Vortrages der Beteiligten zu 1 bis 3 gegenüber ihrem Verfahrensbevollmächtigten vor dem Umzug nach Spanien erklärt hat, er würde Deutschland endgültig verlassen. Denn die weiteren unstreitigen Umstände zeigen, dass der Erblasser ein entsprechendes Vorhaben nicht in die Tat umgesetzt hat. So hatte er weiterhin seine Meldeadresse - möglicherweise entgegen der mit der Beteiligten zu 1 getroffenen Absprache - in Du. und gerade davon abgesehen, seinen Wohnsitz offiziell in Spanien anzumelden. Hinzu kommen seine Aufenthalte in Deutschland insbesondere auch zur Pflege seiner sozialen Kontakte und zur Fortsetzung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit im Bürgerverein Duisburg. Das lässt sich nicht in Einklang mit einem als endgültig gewollten Verlassen bringen. Schließlich hat der Beteiligte zu 4 schon erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass der Erblasser und er bereits zu Lebzeiten des Erblassers A. nach einer größeren Wohnung in Deutschland gehalten hätten.

25 Dahin gestellt bleiben können schließlich auch die Motive und Hintergründe für den Umzug der Beteiligten zu 1 nach Gran Canaria. Sollte der Umzug auf das Betreiben des Erblassers hin geschehen sein, belegt das allein die Verbundenheit des Erblassers mit der Beteiligten zu 1 und nicht seine Integration in Spanien.

26 Ist demzufolge die Überzeugung davon, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 4 EuErbVO in Deutschland hatte, nicht in ausreichender Weise erschüttert, richtet sich die Zuständigkeit für den Erlass des Erbscheins in örtlicher Hinsicht nach § 343 Abs. 2 FamFG. Die von den Beteiligten zu 1 bis 3 insofern erhobenen Beanstandungen verfangen nicht. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Einziehung eines Erbscheins als unrichtig wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Erlassgerichts überhaupt in Betracht kommt (s. oben). Der Erblasser hatte unzweifelhaft vor seinem Umzug nach Spanien im Jahr 2015 seinen letzten tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Duisburg; einen gewöhnlichen Aufenthalt in der nach seinem Wegzug angemieteten Wohnung in Dü. …, mithin im Bezirk des Amtsgerichts Düsseldorf, hatte er unstreitig nie. Wie bereits vom KG (FGPrax 2016, 181 f.) zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei dem Umstand, dass einerseits in § 343 Abs. 2 FamFG die Zuständigkeit des Gerichts des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland gerade darin begründet ist, dass der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt (mehr) in Deutschland hatte, andererseits aber von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Sinne von Art. 4 EuErbVO in Deutschland auszugehen ist, nur um einen scheinbaren Widerspruch. Art. 4 EuERbVO regelt nur die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedsstaats in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte; die örtliche Zuständigkeit wird nicht, auch nicht mittelbar, mitgeregelt. Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit bleibt vielmehr, vgl. auch Art. 2 EuErbVO, dem nationalen Recht vorbehalten und ist in Deutschland in § 343 FamFG geregelt (KG, a.a.O.; MüKoFamFG/Rauscher, 3. Aufl. 2019, Art. 4 EuErbVO Rn. 6).

27 Dahin gestellt bleiben kann schließlich, ob das Verfahren des Nachlassgerichts vor Erteilung des Erbscheins vom 13. Dezember 2017 zu beanstanden ist, da eine gesonderte Anhörung der Beteiligten zu 1 bis 3 zu dem am 13. Dezember 2017 vom Beteiligten zu 4 gestellten Erbscheinsantrag unterblieben ist. Ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, und gegen die aus § 26 FamFG folgende Pflicht zur Aufklärung und Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen, die auch die Anhörung der Verfahrensbeteiligten nach § 34 FamFG gebieten kann (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, a.a.O., § 26 Rn. 16 ff. und Rn. 38), ist jedenfalls geheilt, denn die Beteiligten zu 1 bis 3 haben im Verfahren über die Einziehung des Erbscheins umfassend sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht vorgetragen und ihr Vorbringen ist bereits vom Nachlassgericht ausführlich gewürdigt worden. Ist aber ein etwaiger Verfahrensfehler geheilt, ist eine Einziehung des Erbscheins vom 13. Dezember 2017 wegen einer Unrichtigkeit aus verfahrensrechtlich gravierenden Gründen (s. oben) keinesfalls gerechtfertigt.

28 Eine Unrichtigkeit des nach deutschem Erbrecht erteilten Erbscheins vom 13. Dezember 2017 in materiell-rechtlicher Hinsicht ist nicht ersichtlich (vgl. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO, §§ 1925 Abs. 1 und 3, 1931 Abs. 1 und 3, 1371 BGB) und wird von den Beteiligten zu 1 bis 3 auch nicht geltend gemacht.