LG Köln, Beschluss vom 26.10.2020 – 5 OH 91/20

 

Zentrale Normen: § 127 Abs. 1 S. 2 GNotKG§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG

(Kosten einer Vollmacht im Rahmen der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses)

 

 

Aus den Gründen:

Der Antrag ist zulässig, insbesondere gemäß § 127 Abs. 1 Satz 2 GNotKG statthaft und innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 1 GNotKG gestellt worden.

Die verfahrensgegenständliche Kostenrechnung war, soweit zwischen den Parteien Streit über ihre Richtigkeit besteht, aufzuheben. Der Antragsteller war nicht berechtigt, für die zwei Vollmachten, die er sich von der Antragsgegnerin und dem Testamentsvollstrecker hat erteilen lassen, jeweils eine Entwurfsgebühr nach KV-Nummer 24101 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG) zu berechnen.

10 Dabei kann noch davon ausgegangen werden, dass die Vollmachten dem weit zu fassenden Begriff des Entwurfs (vgl. Korintenberg/Diehn, 21. Aufl. 2020, GNotKG KV Vorbemerkung 2.4.1, Rn. 3) unterfallen. Auch mag der Anwendungsbereich der KV 24100 ff. deshalb eröffnet sein, weil Gegenstand der Tätigkeit des Antragstellers keine Beurkundung sondern ein sonstiges notarielles Verfahren (zB Verlosungen, eidesstattliche Versicherungen, Vermögensverzeichnisse, Klauselumschreibungen) war (vgl. auch insofern Korintenberg/Diehn, aaO, Rn. 22).

11 Dass es keine gesetzliche Regelung gibt, die neben der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses die Abrechnung eines Vollmachtsentwurfs ausschließt (vgl. Stellungnahme des Bezirksrevisors, Seite 2, vorletzter Absatz), besagt freilich nicht, dass die gesonderte Berechnung des Entwurfes dann auch - quasi automatisch - berechtigt ist. Nach Ansicht der Kammer ist dies im vorliegenden Fall vielmehr deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei den Vollmachtsentwürfen um solche Leistungen handelt, die bereits mit der für die Errichtung des Nachlassverzeichnisses angefallenen Gebühr abgegolten sind.

12 Für die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses durch den Notar fällt eine 2,0-Gebühr nach KV 23500 des GNotKG an. Es handelt sich um eine Verfahrensgebühr, die die Ermittlungstätigkeit des Notars und die eigentliche Errichtung der Verzeichnisurkunde abdeckt (BeckOGK/Theilig, BGB, 01.10.2020, § 2121, Rn. 33 m.w.N.). Die Gebühr entsteht für das gesamte Verfahren einschließlich der Ermittlungen des Notars bis hin zum Abschluss des Verfahrens durch die Niederlegung des Ermittlungsergebnisses in einer Urkunde (vgl. Vorbemerkung 2.3 Abs. 1 S. 1; Korintenberg/Gläser, aaO, GNotKG KV 23500 Rn. 4). Zu den von der Gebühr nach KV-Nummer 23500 umfassten Tätigkeiten des Notars gehören Ermittlungsmaßnahmen wie beispielsweise die Begehung der Erblasserwohnung nebst Verzeichnung der dort befindlichen Gegenstände und Durchsicht der Unterlagen sowie schriftliche Anfragen bei Grundbuchämtern oder Kreditinstituten (BeckOK KostR/Neie, 30. Ed. 1.6.2020, GNotKG KV 23500 Rn. 11).

13 Lässt sich der Notar im Rahmen und zur Ausübung dieser Tätigkeit von dem Auskunftspflichtigen bevollmächtigen, um dessen Angaben durch Einholung von Auskünften Dritter zu vervollständigen oder zu verifizieren, so geschieht dies zum Zwecke der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Auftrag zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, wofür ihm - wie vorstehend ausgeführt - die Gebühr nach KV-Nummer 23500 zusteht.

14 Die Konstellation und die Interessenlage sind insofern vergleichbar mit der Situation, dass sich der Notar, der in einer Urkunde (z.B. Kaufvertrag) auch mit dem Vollzug beauftragt wird, zugleich die hierfür erforderliche(n) Vollmacht(en) erteilen lässt, wofür zweifelsfrei keine gesonderte Gebühr anfällt.

15 Dass eine der Vorbemerkung 2.2 des Hauptabschnitts 2, Teil 2. des Kostenverzeichnisses vergleichbare Regelung bei Hauptabschnitt 3 fehlt, mag keine planwidrige Regelungslücke sein. Der Umstand zwingt jedoch genauso wenig zu dem Schluss, dass dann die Abrechnung der Fertigung eines Entwurfes in allen „Sonstigen notariellen Verfahren“, insbesondere bei der hier zu beurteilenden Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nicht nur zulässig, sondern auch tatsächlich gerechtfertigt ist.

16 Absatz 2 der Vorbemerkung 2.2 stellt klar, dass in den Fällen, in denen für eine Tätigkeit eine Gebühr nach Hauptabschnitt 1 entsteht, bei demselben Notar insoweit keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs oder nach KV 25204 anfällt. Eine Vollzugs- oder Betreuungstätigkeit kann folglich keine gesonderte Entwurfsgebühr auslösen. Dieses Prinzip vermeidet auch mehrfache Entwurfsgebühren zB bei mehreren zu löschenden Belastungen (Korintenberg/Tiedtke, aaO, GNotKG KV Rn. 4).

17 Das Gericht hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Antragsteller die der Antragsgegnerin entstandenen Kosten aufzuerlegen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG), weil die umstrittene Gebührenberechnung eindeutig unrichtig war. Ob darüber hinaus die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG erfüllt waren, brauchte nicht entschieden zu werden.