Sind gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge zulässig?
Das Erbrecht der Schweiz lässt nur Erbverträge zu, die in der Praxis häufig von Ehegatten genutzt werden. Für die Errichtung von Erbverträgen sind die Formvorschriften des öffentlichen Testaments anwendbar. Erbverträge sind einvernehmlich schriftlich aufhebbar, Artikel 513 Abs. 1 ZGB. Eine Möglichkeit der einseitigen Aufhebbarkeit besteht, wenn ein Irrtum bei einer Partei vorlag, ein Enterbungsgrund auftritt oder die andere Partei mit der versprochenen Leistung säumig wird.
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