Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Muss die Erbschaft angenommen werden?
Auch in der Schweiz fällt die Erbschaft automatisch mit dem Tod des Erblassers an, Artikel 560 ZGB. Eine Annahme ist nicht erforderlich. Eine Annahme muss nur erklärt werden, wenn der Erblasser offensichtlich zahlungsunfähig war (Artikel 566 Absatz 2 ZGB), Erben zugunsten nachfolgender Erben ausschlagen (Artikel 575 ZGB) oder wenn die Nachkommen ausschlagen und der Ehegatte dann an deren Stelle die Erbschaft annehmen kann (Artikel 574 ZGB).
Kann die Erbschaft ausgeschlagen werden?
Eine Erbschaft kann immer ausgeschlagen werden (Artikel 566 Absatz 1 ZGB). Dazu muss die Ausschlagung bei der jeweilig zuständigen kantonalen Behörde erklärt werden, Artikel 570 ZGB. Die Ausschlagung muss schriftlich oder mündlich innerhalb von drei Monaten erklärt und darf nicht unter Vorbehalt abgegeben werden, Artikel 567 Absatz 1 und Artikel 570 Absatz 2 ZGB.
Kann die Haftung beschränkt werden?
Die Erben können innerhalb eines Monats die Errichtung eines öffentlichen Inventars beantragen. Die Erklärung muss ebenfalls vor der zuständigen kantonalen Behörde erfolgen, Artikel 580 Absatz 2 ZGB. Ist das Inventar errichtet, kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen, die amtliche Liquidation verlangen, die Annahme unter Zugrundelegung des Inventars erklären oder die Erbschaft vorbehaltlos annehmen. Erklärt er die Annahme unter Zugrundelegung des Inventars, ist seine Haftung auf dieses Inventar beschränkt.
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