Wie erfolgt im Erbfall die Umschreibung einer Immobilie im Ausland?

Viele Bürger haben im Ausland ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung. Im Erbfall stellt sich dann die Frage, wie diese im Ausland befindliche Immobilie umgeschrieben wird.

Fast alle EU-Mitgliedsländer erfassen die auf ihrem Gebiet belegenen Immobilien in einem Register. Jedes Land hat allerdings seine eigenen Regelungen bzgl. Gestaltung des Registers, der darin enthaltenen Angaben und den Voraussetzungen, unter denen Eintragungen vorgenommen werden.

Damit das Register im Erbfall eine Umschreibung der Eigentumsverhältnisse vornimmt, ist die Erbfolge nachzuweisen. Ist die Immobilie in dem Land belegen, in dem der Erblasser auch seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so wird die Erbfolge gegenüber dem Register in der Regel mittels eines nationalen Erbscheins nachgewiesen.

Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt dagegen in einem anderen Land, so ist dort ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) zu beantragen, mit dem dann die Erbfolge gegenüber dem Register des Landes, in dem sich die Immobilie befindet, nachgewiesen werden kann.

Allerdings genügt den meisten Registern im EU-Ausland die bloße Vorlage eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses nicht. Einige Register verlangen die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die Sterbeurkunde, eine beglaubigte Übersetzung des ENZ oder einem Auszug aus dem Testamentsregister (Lettland, Griechenland, Estland). Einige Register verlangen eine Benennung der Immobilie im Europäischen Nachlasszeugnis  (Rumänien, Kroatien, Littauen). Aus diesem Grund müssen schon bei der Beantragung des Europäischen Nachlasszeugnisses die Erfordernisse des Registers im Ausland berücksichtigt werden. Es bedarf hier sorgsamer Vorbereitung, damit die Umschreibung vom Register auch tatsächlich vollzogen wird.

 

 

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