Das Erbrecht von adoptierten Kindern bei Auslandsadoptionen

 

Der Artikel befasst sich mit der Beurteilung des Erbrechts im Ausland adoptierter Kinder in Deutschland. Damit sind die Fälle gemeint, in denen der Erblasser in Deutschland verstirbt und im Ausland ein Kind adoptiert hat. Für die Beurteilung des Erbrechts kommt es maßgeblich darauf an, ob es sich um eine Minderjährigen- oder eine Erwachsenenadoption handelt, ob das Kind im Inland oder im Ausland adoptiert wurde und wenn es im Ausland adoptiert wurde, welche Wirkungen die Adoption in dem betreffenden Staat hat. Daneben gibt es aber auch eine Möglichkeit des Erblassers, das Erbrecht der Adoptivkinder zu beeinflussen. Hierauf soll zuletzt eingegangen werden. Für den folgenden Text wird der Fokus auf die Minderjährigenadoption gelegt.

 

 

Welche Wirkungen hat eine Adoption in Deutschland?

 

In Deutschland wird zwischen der Minderjährigen- und der Erwachsenenadoption unterschieden. Bei der Minderjährigenadoption wird das Kind den leiblichen Kindern gänzlich gleichgestellt. Es wird wie ein leibliches Kind behandelt und hat ein Erbrecht von der annehmenden Person beziehungsweise dem annehmenden Ehepaar, vgl. § 1754 BGB. Das Erbrecht erstreckt sich weiterhin auch auf die sonstigen Verwandten des annehmenden Erblassers. Ein adoptiertes minderjähriges Kind kann folglich auch die Eltern des Annehmenden beerben. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Volladoption.

 

Bei der Erwachsenenadoption erlöschen die abstammungsrechtlichen Bindungen zu den bisherigen Eltern nicht. Zu den Verwandten des Annehmenden entsteht keine abstammungsrechtliche Verbindung. Damit existiert bei der Volljährigenadoption auch kein Erbrecht gegenüber den Verwandten des Annehmenden. Das angenommene Kind kann also nicht die Eltern des Annehmenden beerben. Es handelt sich um eine beschränkte Adoption, vgl. § 1770 BGB.

 

 

Welche Wirkungen hat eine Adoption im Ausland?

 

Aus deutscher Sicht werden die Wirkungen einer Auslandsadoption nach Artikel 22 EGBGB beurteilt. Danach unterliegen Auslandsadoptionen in ihrer Wirkung dem Recht des Staates, in dem der Anzunehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Ausland existieren verschiedene Adoptionswirkungen und Formen der Adoption. 

 

In der Wirkung existieren beschränkte Adoptionen und Volladoptionen. Problematisch sind die Fälle, in denen die Adoptionswirkungen nicht so weitreichend wie die deutschen Regelungen sind. Damit die angenommenen Kinder ein Erbrecht erhalten, sind dann weitere Verfahrensschritte erforderlich, die später erläutert werden.

 

 

Wie kann eine schwache Auslandsadoption in eine starke deutsche Adoption umgewandelt werden?

 

Gab es im Ausland eine gerichtliche Entscheidung über die Adoption, kann in Deutschland die Anerkennung dieser Entscheidung beantragt werden. Dies hat den Vorteil, dass deutsche Gerichte die Adoption bestätigen. Die Anerkennung ist allerdings nicht möglich, wenn im Ausland keine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, sondern die Adoption lediglich aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags durchgeführt wurde. 

Die bloße Anerkennung kann eine schwache Auslandsadoption aber nicht in eine Volladoption umwandeln. Eine Umwandlung ist nach dem Adoptionswirkungsgesetz möglich.

 

Welche Möglichkeiten hat der Erblasser, im Ausland adoptierte Kinder besser zu stellen?

 

Soweit deutsches Erbrecht Anwendung findet, kann der Erblasser anordnen, dass adoptierte Kinder - unabhängig davon, welche Wirkungen die Adoption hat - wie leibliche Kinder behandelt werden sollen, Artikel 22 Absatz 3 Satz 1 EGBGB. Dies hat zugleich steuerrechtliche Vorteile, da Abkömmlinge des Erblassers in den Genuss höherer Steuerfreibeträge kommen. 

 

 

Was gilt, wenn ausländisches Erbrecht Anwendung findet?

 

Seit Inkrafttreten der EuErbVO, wird das Erbrecht an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Todeszeitpunkt angeknüpft. Daher können Erblasser auch nach einem Recht beerbt werden, dass sie eigentlich gar nicht wollten. Insofern kann es zu Fällen kommen, in denen ein fremdes Erbrecht Anwendung findet und die Rolle des Adoptivkindes unklar ist.

 

Zu klären ist in diesen Fällen, wie das ausländische Recht Adoptivkinder behandelt. Weiterhin stellt sich die Frage wie nach diesem Recht Auslandsadoptionen beurteilt werden. Und schließlich liegen einige prozessuale Fallstricke auf dem Weg. Aus diesem Grund ist dringend zu raten, Rechtsberatung zu suchen. Wir unterstützen Sie gerne und greifen hierbei auf ein Netzwerk von Partneranwälten in der EU zu, um Ihnen die bestmögliche Betreuung zu gewähren.

 

 

 

Erstgespräch vereinbaren


Tel: 0211 / 550 84 35-0
E-Mail: info_at_gottschalk-erbrecht.de