Wer hat nach spanischem Erbrecht Anspruch auf einen Pflichtteil?
Haben Kinder auch nach spanischem Erbrecht Anspruch auf einen Pflichtteil?
Das spanische Erbrecht regelt die zwingende Beteiligung der Kinder am Nachlass anders als das deutsche Erbrecht. Das deutsche Erbrecht gibt den pflichtteilsberechtigten Kindern nur einen Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, dessen Höhe von der Pflichtteilsquote und dem Wert des Nachlassvermögens abhängt. Das spanische Erbrecht weist den Kindern hingegen eine dingliche Beteiligung am Nachlass zu. Im Spanischen heißt diese Mindestbeteiligung am Nachlass „legítima“. Man spricht in der deutschen Literatur zum spanischen Erbrecht diesbezüglich vom „Noterbrecht“ oder „Pflichterbrecht“ und von „Noterben“ oder „Pflichterben“. Die dingliche Beteiligung am Nachlass geht damit einher, dass die Noterben Mitglieder der spanischen Erbengemeinschaft sind. Pflichtteilsberechtigte nach deutschem Erbrecht werden hingegen nicht Mitglieder der Erbengemeinschaft.
Das spanische Not- oder Pflichterbrecht ist in Sécion 5 Códgio Civil (Abschnitt 5 des spanischen Zivilgesetzbuches) geregelt. In einigen autonomen Gebieten Spanien gibt es allerdings eigene Regelungen (Derecho Foral), die den Regelungen des allgemeinen spanischen Erbrechts nach dem Códgio Civil vorgehen. So gelten für die Balearen besondere Regelungen auch zum Pflichtteil, wobei es im Detail sogar unterschiedliche Regelungen für die Inseln Ibiza/Formentera, Mallorca und Menorca gibt. Auch Katalonien (Cataluña), Galizien (Galicia), Navarra (Comunidad Foral de Navarra) und das Baskenland (País Vasco) haben eigene Foralrechte insbesondere zum Erbrecht und dem Pflichtteilrecht.
Wie hoch ist der Pflichterbanspruch der Kinder nach allgemeinem spanischem Erbrecht?
Wie den gesetzlichen Vorschriften in Sécion 5 Códgio Civil (Abschnitt 5 des spanischen Zivilgesetzbuches) entnommen werden kann, sind die Pflichterbteile der Kinder sehr hoch. Die Kinder sind mit 2/3 als Pflichterben am Nachlass beteiligt. Eine Enterbung wie nach deutschem Recht und ein Verweis auf eine bloße Geldforderung gegen den Erben ist nach spanischem Erbrecht nicht möglich. Bestimmt der Erblasser eine weitere Person zum Erben, so bilden die Kinder mit dieser Person zwingend eine Erbengemeinschaft.
Das spanische Pflichterbrecht der Kinder unterscheidet drei Teile des Nachlasses. Über das erste Drittel kann der Erblasser gar nicht verfügen. Er ist insofern in seiner Testierfreiheit eingeschränkt. Hat der Erblasser mehrere Kinder, erhalten diese die gleichen Anteile am strengen Noterbteil (legítima estricta, Art. 932 CC).
Über das zweite Drittel kann der Testator nur zu Gunsten seiner Kinder oder Abkömmlinge verfügen (Art. 823 CC). Der Erblasser kann die Kinder insofern also unterschiedlich bedenken. Vermächtnisse oder Auflagen, welche die Kinder beschränken, sind nur zulässig, sofern der Beschränkung eine Begünstigung eines anderen Noterben oder dessen Abkömmlingen gegenübersteht (Art. 824 CC). Die Verbesserung eines Abkömmlings ist allerdings mit einem Nießbrauch des pflichterbberechtigten Ehegatten belastet (Art. 834 CC).
Über das letzte Drittel des Nachlasses kann der Erblasser nach spanischem Erbrecht frei verfügen (Art. 808 Abs. 4 CC). Man spricht insofern von dem freien Drittel (tercio de libre disposición).
Beispiel: Der verwitwete Erblasser E hinterlässt einen Sohn S und eine Tochter T. Der Nachlass umfasst eine Immobilie im Wert von ca. 1 Mio. € und ein Bankkonto mit einem Guthaben von 200.000,00 €. In einem Testament hat der Erblasser nur seine Tochter zur Erbin bestimmt.
Über das erste Drittel von 400.000,00 € kann E nicht verfügen. Es ist zwischen seinen Kindern zu gleichen Anteilen aufzuteilen. S und T erhalten also jeweils eine Beteiligung im Wert von 200.000,00 €. Über das zweite Drittel (400.000,00 €) kann E zugunsten eines Abkömmlings verfügen. Da T ein Abkömmling von E ist, kann E das zweite Drittel vollständig T zuwenden. Hiervon erhält S also nichts. Ebenso kann E über das weitere Drittel frei verfügen und ist nicht gehindert, auch dieses Drittel der T zuzuwenden. Im Ergebnis ist S als Noterbe im Wert von 200.000,00 € am Nachlass zu beteiligen. Dass T im Testament des E gar nicht berücksichtigt wurde, führt nicht etwa zur Unwirksamkeit des Testamentes, sondern zu einer Herabsetzung der Erbeinsetzung im Rahmen der Erbteilung. Eine Aufteilung des Nachlasses könnte also in der Weise erfolgen, dass T die Immobilie erhält und S das Bankguthaben.
Zur Ermittlung des Noterbteils bzw. der Drittel am Nachlass sind dem Wert des Netto-Nachlasses (relictum) gemäß Art. 818 CC (Códgio Civil, spanischen Zivilgesetzbuches) lebzeitige Schenkungen (donatum) unter bestimmten Voraussetzungen hinzuzurechnen. Zur Ermittlung des Netto-Nachlasses sind alle Nachlassaktiva heranzuziehen und Verbindlichkeiten und Kosten abzuziehen. Maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalles. In den Art. 1035 bis 1050 des CC (Códgio Civil, spanischen Zivilgesetzbuches) ist geregelt, wann eine lebzeitige Schenkung für die Berechnung des Pflichterbteils zu berücksichtigen ist. Die Schenkungen werden anders als in Deutschland ohne zeitliche Begrenzung berücksichtigt.
Haben auch die Eltern und Großeltern nach allgemeinem spanischem Erbrecht Anspruch auf einen Pflichtteil?
Wird der Erblasser nicht von Kindern oder anderen Abkömmlingen beerbt, haben nach Art. 807 Ziff. 3 CC (Códgio Civil, spanischen Zivilgesetzbuches) die Eltern und andere Vorfahren (Aszendenten) ebenfalls einen Pflichtteil.
Der Pflichterbteil der Eltern und Vorfahren beträgt die Hälfte des Nachlasses. Die Eltern und Großeltern haben jedoch überhaupt nur dann Anspruch auf einen Pflichterbteil, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hatte. Hatte der Erblasser keine Kinder, war aber verheiratet, so beträgt der Noterbteil der Eltern bzw. Großeltern 1/3 des Nachlasses. Die Eltern teilen sich diesen Anteil, so dass jedes Elternteil entweder 1/4 oder neben einem Ehegatten 1/6 als Pflichterbteil erhält. Ist ein Elternteil bereits verstorben, so erhält das andere Elternteil den Pflichterbteil alleine. Großeltern erhalten nur dann einen Pflichterbteil, wenn kein Elternteil mehr lebt. Leben Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits, erhält sowohl die väterliche Linie als auch die mütterliche Linie je eine Hälfte des Pflichterbteils. Leben beide Großeltern einer Linie teilen sich diese die Hälfte erneut.
Wie hoch ist der Pflichtteil des Ehegatten nach allgemeinem spanischem Erbrecht?
Gemäß Art. 807 Ziff. 3 CC (Códgio Civil, spanischen Zivilgesetzbuches) steht auch dem Ehegatten ein Pflichtteil zu. Allerdings ist der Pflichtteil des Ehegatten nach spanischem Zivilgesetzbuch deutlich kleiner als der Pflichtteil der Kinder. Neben Kindern und anderen Abkömmlingen erhält der Ehegatte nur einen Nießbrauch, und zwar nur an dem so genannten Aufbesserungs-Drittel, Art. 834 CC (Códgio Civil, spanischen Zivilgesetzbuches).
Sind keine Kinder und anderen Abkömmlinge vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte einen Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses, Art. 837 CC. Sind weder Kinder und andere Abkömmlinge noch Vorfahren vorhanden, erbt der Ehegatte einen Nießbrauch an zwei Drittel des Nachlasses, Art. 838 CC. Der Pflichterbteil des Ehegatten im spanischen Erbrecht ist dem deutschen Pflichtteilsanspruch etwas ähnlicher, denn die Erben können vom überlebenden Ehegatten verlangen, dass sie den Nießbrauch abgelten, so dass der Ehegatte danach nicht mehr am Nachlass beteiligt ist (Art. 839 CC). Hierzu müssen die Erben dem überlebenden Ehegatten eine Leibrente, die Erträge bestimmter Güter oder Geld zuweisen.
Sind die Eheleute getrennt, besteht kein Anspruch, Art. 834 CC. Keine Voraussetzung für eine Trennung in diesem Sinne ist die Beachtung bestimmter Förmlichkeiten.
Wegen des verhältnismäßig geringen Pflichtteils des überlebenden Ehegatten im spanischen Erbrecht, sind die Regelungen zum Güterstand im Erbfall meist von größerer Bedeutung für den überlebenden Ehegatten. Waren die Eheleute im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft verheiratet (sociedad de gananciales) kann dem überlebenden Ehegatten schon wegen der Beendigung des Güterstandes bis zur Hälfte des Vermögens des Erblassers zustehen.
Die Unterschiede zwischen dem deutschen und dem spanischen Pflichtteilsrecht sind erheblich. Die zwingende Beteiligung der Kinder und sogar der Eltern des Erblassers, wenn er keine Kinder hinterlässt, ist Deutschen meist nicht bekannt. Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien verlegen, ist daher zu raten, ihren Nachlass testamentarisch zu regeln und sich hierbei von einem Spezialisten beraten zu lassen. Bei der Gestaltung von Testamenten mit Bezug zu Spanien, beraten wir Sie gerne. Wir besprechen mit Ihnen ausführlich die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten. Wir entwerfen für Sie Testamente, welche die familiäre Situation, Ihren Lebensmittelpunkt und den Umstand berücksichtigen, dass Sie Vermögen in verschiedenen Ländern haben. Zu unserem Team gehören erfahrene deutsche und spanische Rechtsanwälte mit Spezialisierung im internationalen, spanischen und deutschen Erbrecht. Wir haben ausgezeichnete Kontakte zu Steuerberatern und Notaren in Spanien, mit denen wir regelmäßig zusammenarbeiten.

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