Ist es sinnvoll, für Immobilien in Spanien ein spanisches Testament zu errichten?

In vielen Urlaubsgebieten war es üblich, dass Ausländer, die in Spanien wohnen oder Immobilien besitzen, vor einem spanischen Notar ein Testament mit dem ausdrücklichen Hinweis errichtet haben, dass es sich „nur auf ihr in Spanien befindliches Vermögen“ bezieht. Dabei handelt es sich um eine besondere Form des Testaments, die „simpliciter“ genannt wird, weil es sich um ein ergänzendes Testament zu dem allgemeineren Testament handelt, das normalerweise im Herkunftsland errichtet wird. Spanische Notare und Rechtsanwälte haben Ausländern, die Eigentümer eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung in Spanien sind, häufig empfohlen, ein solches gesondertes spanisches Testament zu errichten und von einem spanischen Notar beurkunden zu lassen. In derartigen Testamenten finden sich folgende oder ähnliche Formulierungen in spanischen Testamenten:

 

„Es voluntad del testador limitar este testamento, única y exclusivamente, a sus bienes, derechos y acciones en España. Instituye heredera universal de todos sus bienes, derechos y acciones en España a …“

„Es ist der Wille des Testierenden dieses Testament einzig und ausschließlich auf seine Güter, Rechte und Beteiligungen in Spanien zu beschränken. Er setzt als Erben seiner Güter, Rechte und Beteiligungen in Spanien …ein.“

 

Auch heute noch empfehlen einige spanische Notare ausländischen Staatsbürgern, sie sollten für ihr Vermögen in Spanien ein gesondertes Testament in Spanien errichten. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten! In den meisten Fällen führt die Existenz eines weiteren Testamentes in Spanien zu erheblichen Problemen bei der Nachlassabwicklung. Deutschen, die bereits ein solches Testament errichtet haben, ist eine Überprüfung durch einen deutschen Fachanwalt für Erbrecht anzuraten. Hintergrund ist, dass nach der Europäischen Erbrechtsverordnung grundsätzlich immer nur das Gericht des Landes für den gesamten Nachlass zuständig ist, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Geht es tatsächlich nur um eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus in Spanien, bleibt der der gewöhnliche Aufenthalt meistens im Heimatland. Liegt der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland, so ist für die Abwicklung des gesamten Nachlasses das Nachlassgericht in Deutschland zuständig.

 

Beispiel: Ein deutscher Staatsbürger, der in Düsseldorf (gewöhnlicher Aufenthalt) lebt, hat 2001 eine Finca auf Mallorca erworben. Er hat vor einem Düsseldorfer Notar zusammen mit seiner Ehefrau ein Berliner Testament errichtet, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Beim Kauf der Ferienimmobilie auf Mallorca wurde ihm geraten, für das Vermögen in Spanien ein weiteres Testament zu errichten. In diesem spanischen Testament hat er bezüglich des Vermögens in Spanien ebenfalls seine Ehefrau zur Erbin eingesetzt. Dieses spanische Testament befindet sich in Verwahrung bei einem Notar mit Sitz in Palma de Mallorca. Nach seinem Ableben soll das Nachlassgericht Düsseldorf das in Deutschland errichtete Berliner Testament eröffnen. In dem Verfahren vor dem Nachlassgericht Düsseldorf zur Erteilung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangt das Nachlassgericht Düsseldorf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Dabei muss die Erbin oder der Erbe alle Testamente angeben, von denen sie bzw. er Kenntnis hat, also auch das in Spanien errichtete Testament, welche sich in Verwahrung beim spanischen Notar befindet. Das Nachlassgericht wird daraufhin auch die Vorlage des spanischen Testamentes verlangen. Die Übermittlung des spanischen Testamentes an das Nachlassgericht in Düsseldorf wird das Verfahren ganz erheblich verzögern, manchmal um viele Monate, denn die deutschen Nachlassgerichte kommunizieren nicht in spanischer Sprache. Auf Anfragen in deutscher Sprache reagieren spanische Notariate in der Regel nicht.  Spanische Notare verlangen zudem häufig die Einhaltung besonderer spanischer Formvorschriften, die von deutschen Nachlassgerichten meist nicht beachtet werden, weil sie Mehraufwand bedeuten und im nationalen Verkehr nicht gebräuchlich sind (z.B. die Legalisation der Verfügungen, Beantragung einer Apostille).

 

Neben den praktischen Schwierigkeiten bei der Übermittlung sich in Spanien befindlicher Testamente an deutsche Nachlassgerichte, können sich aus der Existenz eines von einem spanischen Notar errichteten Testament erhebliche erbrechtliche Probleme und Konflikte ergeben. Offensichtlich sind diese Konflikte, wenn die Regelungen in dem spanischen Testament von den Regelungen in einem deutschen Testament abweichen. Ändern wir das obige Beispiel dahingehend ab, dass der Erblasser im deutschen Testament wiederum seine Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt hat, in dem spanischen Testament als Erben seines Vermögens in Spanien statt seiner Ehefrau jedoch die Kinder eingesetzt hat. In diesem Fall liegen jedenfalls nach dem Wortlaut zwei abweichende Erbenbestimmungen vor, obwohl die Erben für den gesamten Nachlass nach der Europäischen Erbrechtsverordnung grundsätzlich nur einheitlich zu bestimmen sind.

Die häufig anzutreffende  Formulierung in spanischen Testamenten für Ausländer, dass nämlich die Erbeinsetzung nur in Bezug auf das in Spanien befindliche Vermögen gelten soll, widerspricht eindeutig der europäischen Erbrechtsverordnung. Diese geht grundsätzlich davon aus, dass ein einheitliches Erbrecht in Bezug auf das gesamte Nachlassvermögen zur Anwendung kommt. In dem oben geschilderten Beispielfall sind zum einen die deutschen Gerichte für alle Entscheidungen in dem Erbfall zuständig. Zum anderen gilt in Bezug auf den gesamten Nachlass deutsches Erbrecht, und zwar unabhängig davon, wo sich das Nachlassvermögen befindet. Auch in Bezug auf die Ferienwohnung in Spanien oder das Ferienhaus in Spanien findet also deutsches Erbrecht Anwendung. Der Erbe ist oder die Erben sind Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers in Bezug auf seinen gesamten Nachlass, gleich, wo sich die Vermögensgegenstände befinden. Es ist daher nicht möglich, dass in Bezug auf das Vermögen in Deutschland eine Person Erbe geworden ist und in Bezug auf das Vermögen in Spanien eine andere Person. Eine solches in Spanien errichtete Verfügung, welche nur in Bezug auf das in Spanien befindliche Vermögen einen Erben benennt („…única y exclusivamente, a sus bienes, derechos y acciones en España.“, wäre nach deutschem Erbrecht wohl nicht als Erbeinsetzung, sondern als Anordnung eines Vermächtnisses zu verstehen. Selbst wenn im spanischen Testament die gleiche Person zum Erben bestimmt wurde wie im deutschen Testament und insofern kein Konflikt offensichtlich ist, werden andere Regelungen im spanischen Testament typischerweise von den Formulierungen im deutschen Testament abweichen, schon weil der spanische Notar mit dem deutschen Erbrecht nicht in gleicherweise vertraut ist wie ein Fachanwalt für Erbrecht oder ein deutscher Notar. Fast immer führt die Existenz eines spanischen Testamentes daher zu Auslegungsproblemen und Unsicherheiten im Nachlassverfahren vor dem deutschen Nachlassgericht.

Wenn Sie Vermögen in Spanien haben, sollten Sie sich bei der Gestaltung Ihrer letztwilligen Verfügungen deshalb von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen. Die Errichtung eines weiteren Testamentes in Spanien wird nur in seltenen Fällen empfehlenswert sein. Sollten Sie bereits ein Testament in Spanien errichtet haben, sollte dies von einem deutschen Fachanwalt für Erbrecht überprüft werden. Wie bereits erläutert, wird schließlich auch deutsches Erbrecht zur Anwendung kommen, jedenfalls wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder als deutscher Staatsangehöriger eine Rechtswahl zugunsten deutschen Erbrechts getroffen haben. Deshalb sollte auch die Überprüfung des spanischen Testamentes von einem Fachanwalt für Erbrecht und Erfahrung im internationalen Erbrecht erfolgen. Bei der Gestaltung von Testamenten mit Bezug zu Spanien, beraten wir Sie gerne. Wir besprechen mit Ihnen ausführlich die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten. Wir entwerfen für Sie Testamente, welche die familiäre Situation, Ihren Lebensmittelpunkt und den Umstand berücksichtigen, dass Sie Vermögen in verschiedenen Ländern haben. Zu unserem Team gehören erfahrene deutsche und spanische Rechtsanwälte mit Spezialisierung im internationalen, spanischen und deutschen Erbrecht. Wir haben ausgezeichnete Kontakte zu Steuerberatern und Notaren in Spanien, mit denen wir regelmäßig zusammenarbeiten.

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