Ich lebe in Spanien. Gilt im Erbfall spanisches Erbrecht?
Nach der europäischen Erbrechtsverordnung wird der Erblasser grundsätzlich nach dem Recht des Staates beerbt, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Für deutsche Staatsangehörige, die dauerhaft in Spanien leben, dort also ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt also grundsätzlich, dass sie nicht nach deutschem Erbrecht, sondern nach spanischem Erbrecht beerbt werden. Dies ist vielen deutschen, die ihren Lebensabend in Spanien verbringen, nicht bewusst. Es ist allerdings möglich und meistens auch empfehlenswert, dass deutsche Staatsangehörige in ihrem Testament eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Erbrechts treffen.
Deutschen Staatsangehörigen, die in Spanien leben, ist unbedingt zu empfehlen, sich im Hinblick auf ihre letztwillige Verfügung beraten zu lassen. Deutsche Staatsangehörige, die dauerhaft in Spanien leben, wünschen sich häufig schon deshalb die Anwendung deutschen Erbrechts, weil sie mit der deutschen Rechtsordnung in der Regel besser vertraut sind. In vielen Fällen leben die Kinder der in Spanien lebenden Eltern in Deutschland. Meist sind auch die Erben mit dem deutschen Erbrecht eher vertraut als mit dem spanischen Erbrecht. Neben dieser persönlich empfundenen stärkeren Verbundenheit zur deutschen Rechtsordnung, kann auch die meist größere Flexibilität des deutschen Erbrechts gegenüber dem spanischen Erbrecht für eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts sprechen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die in Deutschland beliebte Gestaltung des „Berliner Testamentes“, also einem Ehegattentestament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben nach dem Letztversterbenden einsetzen. Nach spanischen Recht ist ein solches gemeinschaftliches Testament, welches die Ehegatten nach deutschem Recht sogar bindet, nicht zulässig. Auch die nach deutschem Erbrecht mögliche Einsetzung des Ehegatten zum Alleinerben und die Verweisung der Kinder oder - bei kinderlosen Ehepaaren – die Verweisung der Eltern auf den Pflichtteil ist nach spanischem Recht in dieser Weite nicht möglich. In der Praxis wird von deutschen Staatsangehörigen nur in seltenen Fällen die Anwendung spanischen Erbrechts gewollt sein. Dass dennoch spanisches Erbrecht zur Anwendung kommt, wenn bei der Testamentsgestaltung Fehler gemacht wurden und die Möglichkeit einer Rechtswahl zu Gunsten deutschen Erbrechts nicht genutzt wurde, ist für viele Betroffene eine Überraschung mit weitreichenden Folgen.
Bei der Gestaltung von Testamenten mit Bezug zu Spanien, beraten wir Sie gerne. Wir besprechen mit Ihnen ausführlich die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten, auch unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte zur Minimierung von Doppelbesteuerung in Spanien und Deutschland. (In Bezug auf das Erbschaftssteuerrecht besteht zwischen Spanien und Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen.) Wir entwerfen für Sie Testamente, welche die familiäre Situation, Ihren Lebensmittelpunkt im Ausland und den Umstand berücksichtigen, dass Sie Vermögen in verschiedenen Ländern haben. Dabei ist die Betrachtung häufig nicht auf zwei Länder beschränkt. Wenn sich Nachlassvermögen nicht nur in Deutschland und Spanien, sondern auch in weiteren Ländern befindet, ist dies bei der Testamentsgestaltung unbedingt zu beachten. Zu unserem Team gehören erfahrene deutsche und spanische Rechtsanwälte mit Spezialisierung im internationalen, spanischen und deutschen Erbrecht. Wir haben ausgezeichnete Kontakte zu Steuerberatern und Notaren in Spanien, mit denen wir regelmäßig zusammenarbeiten.

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