Ich lebe als Deutscher in Spanien. Kann ich bestimmen, dass für meinen Nachlass deutsche Gerichte zuständig sind?

Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung richtet sich das auf Erbfälle anzuwendende Recht grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Deutsche Staatsangehörige können allerdings in einem Testament eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts treffen. Von dieser Rechtswahl haben viele Deutsche, die in Spanien leben, Gebrauch gemacht. Eine wirksam getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts führt auch tatsächlich dazu, dass auf den Erbfall deutsches Recht angewendet wird. Allerdings ändert die Rechtswahl nichts an der originären Zuständigkeit spanischer Gerichte bzw. spanischer Notare für die Abwicklung des Nachlasses, sofern der letzte gewöhnliche Aufenthalt in Spanien war. Dies bedeutet, dass die Erben, auch wenn sie in Deutschland leben, trotz der getroffenen Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechtes die prozessualen spanischen Regeln beachten müssen, um den Nachlass abwickeln zu können.

Wenn Sie sicherstellen wollen, dass Ihr Nachlass in Spanien nach Ihren Wünschen von einem deutschen Verwalter auf ihre Erben übertragen oder unter Ihren Erben nach Ihren Vorstellungen aufgeteilt wird, bietet sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers nach deutschem Erbrecht an. Dieser sorgt dafür, dass das Nachlassvermögen in Ihrem Sinne auf die Berechtigten übertragen wird. Es ist auch möglich, die Anordnung der Testamentsvollstreckung auf die Abwicklung des Nachlasses in Spanien zu begrenzen. Die Erben müssen sich dann nicht selbst um die Formalitäten kümmern, die zur Übertragung des Vermögens in Spanien auf die Berechtigten notwendig sind. Das Verfahren zur Erlangung eines Europäischen Nachlasszeugnisses übernimmt der Testamentsvollstrecker. Der Testamentsvollstrecker übernimmt die Beschaffung der internationalen Personenstandsurkunden, die notwendige notarielle Beurkundung vor einem Notar in Spanien, der so genannten „Manifestatión“, die Beantragung der Número de Identidad de Extranjero (NIE), eine spanische Steuernummer für den ausländischen Erben mit Grundbesitz in Spanien, die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung in Spanien und die Umschreibung im spanischen Grundbuch beziehungsweise Immobilien-Register („Catastro“). Sprechen Sie uns gerne an. Wenn eine Testamentsvollstreckung gewünscht ist, sollten Sie Ihre Vorstellungen und Wünsche mit dem Testamentsvollstrecker persönlich besprechen. Wegen der besonderen rechtlichen und steuerlichen Komplexität internationaler Erbfälle ist zu empfehlen, nur Fachanwälte für Erbrecht, mit Spezialisierung im internationalen Erbrecht und Erfahrung in der Abwicklung von Deutsch-spanischen Erbfällen mit dem Amt des Testamentsvollstreckers zu beauftragen.

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