Genügt ein deutscher Erbschein, um eine zum Nachlass gehörende Ferien-Immobilie in Spanien auf die Erben umzuschreiben?

Sofern der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, ist das deutsche Nachlassgericht für die Erteilung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses zuständig. Dies gilt auch für Immobilien oder sonstiges Vermögen in Spanien. Zur Umschreibung von Immobilien in Spanien muss also zunächst beim Deutschen Nachlassgericht ein Erbnachweis beantragt werden. Auch wenn die seit 2015 in Kraft getretene Europäische Erbrechtsverordnung vorsieht, dass Europäische Nachlasszeugnisse von den Gerichten und Behörden in allen Mitgliedsländern anzuerkennen sind, bedarf die Umschreibung des Eigentums in einigen ausländischen Grundbüchern bzw. Immobilien-Registern weiterer formeller Akte. Dies ist auch in Spanien der Fall. Anders als in Deutschland, wo das Grundbuchamt die Umschreibung des Eigentums auf die Erben schon bei Vorlage des Erbscheins auf Antrag vornimmt, bedarf es zur Umschreibung einer Immobilie auf die Erben im spanischen Register (Catastro de la Propiedad) einer zusätzlichen notariellen Beurkundung, der so genannten „Manifestatión“. Die Vorlage eines deutschen Erbscheins mit beglaubigter Übersetzung oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses genügt also nicht, um den Eigentumswechsel aufgrund der Erbfolge im spanischen Grundbuch einzutragen. Das spanische Sachenrecht verlangt, dass eine Umschreibung im spanischen Register nur aufgrund einer notariellen Urkunde eines spanischen Notars erfolgen darf. (Häufig liest man in spanischen Urkunden auch „Aceptatión de Herencia“. Sofern jedoch deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt, bedarf es einer formellen Annahme der Erbschaft nicht, so dass die Bezeichnung als „Aceptatión“ in der spanischen Notariatsurkunde irreführend ist). Auch müssen zunächst erbschaftssteuerliche Formalitäten eingehalten werden, bevor die Umschreibung im spanischen Register erfolgen kann. Die Vorlage eines deutschen Erbnachweises in der Form eines Erbscheins oder eines in Deutschland ausgestellten europäischen Nachlasszeugnisses gegenüber dem spanischen Immobilienregister genügt also nicht.

Bei der Umsetzung der Erbfolge in Spanien helfen wir Ihnen gerne. Wir erledigen für Sie nicht nur die Beantragung der notwendigen erbrechtlichen Nachweise beim deutschen Nachlassgericht und beschaffen die erforderlichen internationalen Personenstandsurkunden. Wir können für Sie über unsere spanischen Notare, mit denen wir zusammenarbeiten, auch die zur Umschreibung im spanischen Grundbuch erforderliche notarielle Beurkundung in Spanien vornehmen. Bevor eine Umschreibung der Immobilie im spanischen Register erfolgen kann, müssen steuerliche Pflichten erfüllt werden. Wir beantragen für Sie die für Immobilienbesitz in Spanien erforderliche Número de Identidad de Extranjero (NIE), eine spanischen Steuernummer für Ausländer mit Grundbesitz in Spanien und bereiten die zwingend gegenüber dem spanischen Finanzamt abzugebende Erbschaftssteuer-Erklärung für Sie vor. Gegebenenfalls führen wir für Sie die Kommunikation mit den spanischen Steuerberatern, mit denen wir bei komplexeren Steuerfragen zusammenarbeiten. Dabei begleiten wir auch die Abstimmung zwischen den spanischen und den deutschen Steuerberatern zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung.

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