Das balearische Erbrecht

 

Sonderregeln bei der gesetzlichen Erbfolge

 

Für die Insel Menorca gelten die Regelungen des gemeinen Rechts für die gesetzliche Erbfolge. 

Auf der Insel Mallorca gelten ebenfalls die Regelungen des gemeinen Rechts. Für die Rechte des überlebenden Ehegatten gibt es jedoch eigene Regelungen. Wenn Abkömmlinge vorhanden sind, wird dieser nicht Erbe, sondern Noterbe mit einem Nutzungsrecht an der Hälfte des Nachlasses des Erblassers. Neben Eltern des Erblassers hat das Nutzungsrecht einen Umfang von zwei Drittel des Nachlasses. Ansonsten gilt das Nutzungsrecht für den gesamten Nachlass.

Auf den Inseln Ibiza und Formentera gelten folgende Regelungen: Der überlebende Ehegatte wird gesetzlicher Erbe, wenn weder Abkömmlinge noch Vorfahren vorhanden sind. Wenn Abkömmlinge vorhanden sind, erhält der überlebende Ehegatte auch hier ein Nutzungsrecht an der Hälfte des Nachlasses und an zwei Dritteln des Nachlasses, wenn Vorfahren vorhanden sind. 

 

Sonderregeln bei der gewillkürten Erbfolge

 

Auf den Balearen sind Erbverträge zulässig. Gemeinschaftliche Testamente unter Ehegatten sind aber weiter unzulässig. Die Einsetzung eines Erben ist auf den Inseln Mallorca und Menorca eine Gültigkeitsvoraussetzung des Testamentes. Ohne Erbeinsetzung sind Testamente unwirksam. Dies gilt nicht für die Inseln Ibiza und Formentera.

 

Sonderregeln beim Pflichtteilsrecht

 

Es gelten die allgemeinen Gesetze Spaniens. Den Artikel zum Pflichtteilsrecht in Spanien finden Sie hier. Es gibt jedoch auch hier einige Sonderregeln, die im Dekret zur Kompilation des Zivilrechts der Balearen (CBD) aufgeführt sind. Auf Mallorca und Menorca schließen lebende Kinder des Erblassers die restlichen Abkömmlinge und Vorfahren des Erblassers aus. Diese haben also kein Noterbrecht. Der überlebende Ehegatte hat neben Abkömmlingen ein Nutzungsrecht an der Hälfte und neben den Eltern auf zwei Drittel des Nachlasses.

Auf Ibiza und Formentera gilt grundsätzlich ebenfalls, dass die Noterben dinglich am Nachlass beteiligt sind. Allerdings können die eingesetzten Erben die Noterben in Geld auszahlen. Außerdem gilt hier abweichend, dass der Ehegatte kein Noterbrecht hat. Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk zur Verfügung.

 

 

 

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