Welche Wirksamkeitsvoraussetzungen für Testamente gibt es in Spanien?
Allgemeine Voraussetzungen
Der Testator muss grundsätzlich mindestens 14 Jahre alt und geschäftsfähig sein, Art. 662 f. CC. Bei eigenhändigen Testamenten muss er aber volljährig sein, Art. 688 Absatz 1 CC. Er muss das Testament selbst errichten. Anders als im deutschen Recht kann er aber - wenn der Nachlass einer bestimmten Personengruppe zugewendet wurde - einer dritten Person die konkrete Verteilung des Nachlasses überlassen.
Besondere Voraussetzungen
In Spanien existieren verschiedene Testamentsformen. Die häufigsten Formen werden hier behandelt - dabei handelt es sich um das eigenhändige und das offene Testament.
Das eigenhändige Testament muss vollständig selbst geschrieben, unterschrieben und datiert sein. Wurden Änderungen vorgenommen, müssen diese zu ihrer Wirksamkeit gesondert verwerkt und unterschrieben werden, Art. 678, 688 Absatz 3 CC. Das Testament muss spätestens fünf Jahre nach dem Tod des Erblassers einem Notar vorgelegt werden, Art. 689 CC. Anderenfalls wird das Testament unwirksam. Verletzt jemand die Vorlagepflicht, macht er sich schadensersatzpflichtig. Das Testament kann aber auch vor dem Tod dem Notar übergeben werden. In diesem Fall wird das Testament vor der Übergabe versiegelt. Der Testator erklärt vor dem Notar, dass die Formvoraussetzungen eingehalten wurden; der Notar muss sich dann von der Identität und der Testierfähigkeit des Testators überzeugen und das Testament beurkunden.
Das offene Testament wird auch öffentliches Testament genannt. Der Testator erklärt dazu seinen Willen vor einem Notar, Art. 694 CC. Sodann fasst der Notar den Willen ab, verliest die Urkunde und nimmt sie zu den Akten. Auf Wunsch des Notares oder des Testators können Zeugen hinzugezogen werden. Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk zur Verfügung.
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