Gibt es im gemeinspanischen Recht ein Pflichtteilsrecht?
Das deutsche und das spanische Recht unterscheiden sich in diesem Punkt erheblich. Im deutschen Recht haben bestimmte Personen einen Anspruch in Geld gegen die Erben. Im spanischen Recht sind sie dagegen immer zu einem Teil Erben, selbst wenn der Erblasser dies nicht wollte. Dies nennt das spanische Recht den Noterbteil (legítima). Über diesen Noterbteil darf der Erblasser nicht verfügen, dieser Teil ist von vornherein der Verfügungsgewalt des Erblassers entzogen. Der Erblasser kann also nur über einen Teil seines Nachlasses verfügen.
Die berechtigten Personen sind in Artikel 807 CC aufgezählt. Es handelt sich um Kinder und deren Abkömmlinge sowie die Eltern und Vorfahren des Erblassers. Eltern und sonstige Vorfahren sind aber nur berechtigt, wenn keine Abkömmlinge existieren. Auch der überlebende Ehegatte ist noterbberechtigt; zu dessen gesetzlichem Erbrecht finden Sie hier einen eigenen Artikel.
Folgendes gilt für den häufigsten Fall, dass Abkömmlinge vorhanden sind:
Der Erblasser, der Abkömmlinge hinterlässt, kann nur über ein Drittel seines Vermögens frei verfügen, zwei Drittel ist den Abkömmlingen vorbehalten. Aber nur ein Drittel davon steht den Abkömmlingen zu gleichen Teilen zu (legítima). Das andere Drittel (mejora) kann der Erblasser unter den Abkömmlingen so verteilen, wie er es für richtig hält (Art. 808 CC).
Beispiel: Ein Erblasser hinterlässt eine Tochter, die sich sehr um ihn gekümmert hat, und einen Sohn, der sich nicht so intensiv gekümmert hat. Der Nachlass hat einen Gesamtwert von 3 Millionen Euro. Nun kann der Erblasser seiner Tochter sowohl seinen Freiteil als auch die "mejora" zuwenden und dazu noch die Hälfte des Drittels, das den Kindern gemeinsam zusteht. Insgesamt bekommt dann die Tochter 2,5 Mio. Euro, der Sohn muss sich mit 500.000 Euro begnügen.
Die folgende Tabelle soll dies besser abbilden:
Gesamtnachlass: 3 Mio. Euro | Anteil Tochter (Gesamt: 2,5 Mio. Euro) | Anteil Sohn (Gesamt: 0,5 Mio. Euro) |
ein Drittel nicht verfügbar, Berechtigte erben zu gleichen Teilen (legítima), Art. 932 CC | 500.000 Euro | 500.000 Euro |
ein Drittel zugunsten der Abkömmlinge frei verfügbar (mejora), Art. 823 CC | 1.000.000 Euro | - |
ein Drittel zugunsten jedem frei Verfügbar (tercio de libre disposición), Art. 808 Abs. 4 CC | 1.000.000 Euro | - |
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