Wie ist die gesetzliche Erbfolge in Österreich ausgestaltet?

 

Das österreichische Recht unterscheidet zwischen vier Ordnungen, den sog. „Linien“ (§ 731 ABGB). Angehörige einer näheren Linie schließen Angehörige der ferneren Linie von der Erbschaft aus (vgl. § 730 ABGB). Innerhalb einer Ordnung gilt, dass die Aszendenten ihre eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließen (Kinder des Erblassers schließen dessen Enkel aus). Die Erbquote der gradnächsten Verwandten berechnet sich nach Köpfen (vgl. § 732 S. 2, §§ 733, 735 S. 2 ABGB). Ist eine berechtigte Person vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle.

Die erste Linie besteht aus den Kindern des Erblassers und deren Nachkommen (§§ 731 I, 732–734 ABGB), wobei hier nicht zwischen ehelichen und unehelichen Kindern unterschieden wird.

Die zweite Linie besteht aus den Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (§ 731 II, §§ 735–737 ABGB). Ist ein Elternteil vorverstorben und hinterlässt keine Nachkommen, fällt der Nachlass dem noch lebende Elternteil zu (§ 737 S. 1 ABGB). 

Die dritte Linie besteht aus den Großeltern des Erblassers und den Geschwistern seiner Eltern (Onkel und Tanten des Erblassers) und deren Abkömmlingen (§ 731 III, §§ 738–740 ABGB).

 

Beispiel: Die Ehegatten M und F leben im gesetzlichen Güterstand in Österreich. Sie haben zwei gemeinsame Kinder. M hat ein weiteres Kind aus vorheriger Partnerschaft. 

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten behandeln wir in diesem Beitrag. Alle Kinder sind Angehörige der ersten Linie. Sie erben gleichberechtigt. Auch das uneheliche Kind ist gleichgestellt. Der Ehegatte erhält ein Drittel. Die drei Kinder teilen sich die übrigen zwei Drittel, so dass jeder ein zwei Neuntel erhält. Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk zur Verfügung.

 

 

 

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