Wie erben der überlebende Ehegatte oder der Lebenspartner in Österreich?

 

Ehegattenerbrecht

Der Ehegatte des Erblassers oder sein eingetragener Partner ist gem. §§ 730, 744 I ABGB gesetzlicher Erbe. Dazu muss eine wirksame Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft existieren. Die folgenden Ausführungen gelten für beide gleichermaßen:

Neben Erben der ersten Linie erhält der Ehegatte ein Drittel und neben Eltern des Erblassers zwei Drittel. Neben den sonstigen Verwandten wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe. Ist ein Elternteil vorverstorben, so fällt auch sein Erbteil an den Ehegatten. Der Teil, der nicht dem Ehegatten zufällt, ist nach den Regeln über das Verwandtenerbrecht aufzuteilen. Bei Vorversterben des Ehegatten kommt es zu keinem Eintritt seiner Nachkommen, sondern der Nachlass wird nur  nach den Regeln des Verwandtenerbrechts verteilt.

 

Erbrecht des Lebenspartners

Ungewöhnlich ist, dass auch der nicht-eheliche Lebenspartner des Erblassers ein Erbrecht hat. Das Erbrecht des Lebensgefährten besteht nur, wenn sonst kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist und der Lebensgefährte mit dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren vor dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, § 748 ABGB. Vom gemeinsamen Zusammenleben kann jedoch in Sonderfällen abgesehen werden. Dennoch ist dieses Erbrecht eingeschränkt, da häufig zur Zeit des Erbfalls noch Eltern existieren.

 

Vorausvermächtnis

Zugunsten des überlebenden Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten besteht gem. § 745 ABGB ein gesetzliches Vorausvermächtnis hinsichtlich des Wohnrechts an der Ehewohnung und der zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen. Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner erhält also einen Anspruch auf Nutzung der Wohnung und des Hausrats. Das Vorausvermächtnis hat Pflichtteilscharakter und wird nicht auf den Erbteil des Ehegatten angerechnet, wobei der Erblasser trotzdem etwas anderes anordnen kann. Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk zur Verfügung.

 

 

 

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