Welche Wirksamkeitsvoraussetzungen für Testamente gibt es?
Voll testierfähig sind nur Volljährige (18 Jahre), § 21 Absatz 2 ABGB. Ab 14 Jahren ist man beschränkt testierfähig. Ab diesem Alter kann ein Testament mündlich vor dem Notar oder Gericht errichtet werden (§ 569 Satz 2 ABGB). Der Testator muss zusätzlich die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sein Verhalten danach richten können. Die weiteren Voraussetzungen hängen von der Testamentsform ab:
Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden sein; die Angabe von Ort und Datum ist keine Gültigkeitsvoraussetzung (§ 578 ABGB). Dies ist auch im deutschen Recht der Fall. Ein anderer Formmangel führt aber zur Unwirksamkeit.
Ein Testament kann auch als „fremdhändiges“ unter den weiteren Voraussetzungen des § 579 ABGB wirksam sein. Dies erfasst sowohl Testamente, die von anderen Personen verfasst wurden, als auch maschinell erstellte Testamente. Das fremdhändige Testament hat allerdings strenge Voraussetzungen. Nach § 579 Absatz 1 ABGB muss der Testator das Testament eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Die Unterschrift muss im Beisein von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen erfolgen. Ferner muss die Identität der Zeugen aus der Urkunde hervorgehen und diese müssen selbst mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden, eigenhändig geschriebenen Zusatz unterzeichnen. Formmängel führen zur Unwirksamkeit.
Öffentliche Testamente können vor Gericht oder dem Notar durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer Urkunde errichtet werden, §§ 581–583 ABGB. Hierauf soll nicht näher eingegangen werden. Ein Formmangel hier macht ein Testament nicht unwirksam, sondern nach herrschender Ansicht in Österreich lediglich anfechtbar. Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk zur Verfügung.
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