Gibt es in Österreich ein Pflichtteilsrecht?

 

Das Pflichtteilsrecht ist in §§ 756–792 ABGB geregelt. Wie im deutschen Recht begründet das Pflichtteilsrecht lediglich einen Anspruch auf Geldzahlung gegen die Erben. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Erblassers, § 757 ABGB. Die Eltern sind dagegen nicht pflichtteilsberechtigt.

Den Pflichtteilsanspruch kann nur geltend machen, wer bei gesetzlicher Erbfolge tatsächlich erben würde und nicht durch Vorfahren oder andere Gründe von der Erbfolge ausgeschlossen ist.

Wie im deutschen Recht beträgt die Pflichtteilsquote die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Erbteils, § 759 ABGB. Im Unterschied zum deutschen Recht, gibt es in Österreich aber die Möglichkeit, den Pflichtteil zu mindern. Diese Möglichkeit besteht für den Erblasser, wenn er und der Pflichtteilsberechtigte sich zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Erblassers nicht in einem Näheverhältnis, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht, befanden. Eine Minderung ist bis auf die Hälfte zulässig. Ein Missbrauch des Minderungsrechts wird über § 776 II ABGB ausgeschlossen. Wenn der Erblasser den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat, kann nicht gemindert werden. Die Beweislast für die Voraussetzungen der Minderung tragen im Übrigen die Erben. Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk zur Verfügung.

 

 

 

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