Wie erbt der überlebende Ehegatte in Griechenland?

 

Der überlebende Ehegatte ist gemäß Art. 1820 grZGB gesetzlicher Erbe. Sein Erbteil beträgt neben Verwandten der ersten Ordnung (Abkömmlinge des Erblassers) stets ein Viertel, unabhängig von der Anzahl der Kinder. Sind keine Kinder vorhanden beträgt der Erbteil des überlebenden Ehegatten neben Verwandten der zweiten, dritten oder vierten Ordnung stets die Hälfte. Er ist natürlich nur so lange gesetzlicher Erbe, wie er mit dem Erblasser zur Zeit des Erbanfalls verheiratet war. Eine rechtskräftige Scheidung schließt das Erbrecht aus. Auch wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes eine begründete Scheidungsklage gegen seinen Ehegatten erhoben hatte, führt dies zum Ausschluss des Ehegattenerbrechts, Art. 1822 grZGB.

 

 

 

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