Welche Wirksamkeitsvoraussetzungen für Testamente gibt es in Griechenland?

 

Das griechische Erbrecht legt viel Wert auf die Testierfreiheit. Daher sind nach griechischem Erbrecht gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge ausgeschlossen. Die nach wie vor herrschende Meinung sieht im Verbot des gemeinschaftlichen Testaments nach Art. 1717 grZGB kein rein formelles Verbot, das in den Anwendungsbereich des Haager Testamentsformübereinkommens fällt, sondern ein materiell-rechtliches Verbot (Balomatis in Burandt/Rojahn, Erbrecht 3. Auflage 2019, Länderbericht Griechenland Rn. 25).

Problematisch erscheint aber, dass die EuErbVO gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge nach Art. 25 EuErbVO zulässt. Nach Art. 25 III EUErbVO können beispielsweise Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen ihres Erbvertrages das Recht der Staatsangehörigkeit einer der am Erbvertrag beteiligten Personen wählen.

Hierzu gibt es in praktischer Hinsicht bisher wenig Erfahrung. Theoretisch ist es möglich, etwa deutsches Recht zu wählen und den Vertrag vor einem griechischen Notar zu schließen. Dieser dürfte allerdings wenige Kenntnisse im deutschen Recht haben. Dieses Problemfeld wird folglich spannend zu beobachten sein.

Das griechische Recht unterscheidet einerseits zwischen ordentlichen Testamenten und außerordentlichen Testamenten. Unter die ordentlichen Testamentsformen fallen das eigenhändige Testament, das geheime Testament und das öffentliche Testament. Die Testamentsarten haben unterschiedliche Formvoraussetzungen. Werden die Formvorschriften zu den letztwilligen Verfügungen nicht eingehalten, führt dies zur Unwirksamkeit.

Das eigenhändige Testament (Art. 1721 bis 1723 grZGB) wird vom Erblasser handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben. Eine falsche Datierung führt für sich genommen noch nicht zur Nichtigkeit des Testaments, soweit sich das richtige Datum aus dem Inhalt des Testaments und unter Zuhilfenahme weiterer Umstände außerhalb des Testaments herleiten lässt.

Das geheime Testament (Art. 1738 bis 1748 grZGB) wird vom Erblasser lediglich eigenhändig unterschrieben und dem Notar zur amtlichen Verwahrung übergeben. Geheime Testamente können auch mit technischen Mitteln erstellt werden, müssen aber in jedem Fall eigenhändige unterschrieben sein. Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk zur Verfügung.

 

 

 

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