Gibt es in Griechenland ein Pflichtteilsrecht?
Das griechische Pflichtteilsrecht (Art. 1825 bis 1845 grZGB) unterscheidet sich vom deutschen Pflichtteilsrecht im darin, dass es als echtes Noterbrecht ausgestaltet ist. In Deutschland ist der Pflichtteilsberechtigte Inhaber eines schuldrechtlichen Anspruchs in Form einer Geldforderung gegen den Erbe. In Griechenland ist der Pflichtteilsberechtigte dagegen nach Art. 1825 II grZGB unmittelbar mit Eintritt des Erbfalls echter Miterbe in Höhe seiner Pflichtteilsquote. Diese Rechtsnatur des Pflichtteils ist so im Übrigen auch in den Rechtsordnungen von Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweiz und Spanien zu finden.
Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten erstreckt sich nach Art. 1825 I 1 grZGB auf die Abkömmlinge, die Eltern und den überlebenden Ehegatten des Erblassers, unter der Voraussetzung, dass sie in Ermangelung eines Testaments auch als gesetzliche Erben berufen wären. Sind diese Personen durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, beträgt die Pflichtteilsquote nach Art. 1825 I 2 grZGB stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
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