Wie ist in Frankreich die gesetzliche Erbfolge geregelt?

 

Auch im französischen Recht gilt wie im deutschen Recht, der Grundsatz der Universalsukzession. Danach gehen mit dem Tod des Erblassers automatisch alle Rechte und Pflichten auf die Erben über.

Während das deutsche Recht über die gewillkürte Erbfolge beträchtliche Gestaltungsmöglichkeiten für die Nachlassplanung des Erblassers vorsieht, kann nach dem französischen Recht die gesetzliche Erbfolge nicht gänzlich außer Kraft gesetzt werden. So ist es dem Erblasser nicht möglich keine gesetzlich nicht vorgesehenen Erben einzusetzen.

Soweit keine wirksame letztwillige Verfügung von Todes wegen vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge nach den Art. 731 ff. Code civil.

 

Was erbt der überlebende Ehegatte?

 

Grundsätzlich ist die Erbquote des überlenden Ehegatten davon bestimmt, welche Verwandten der Erblasser hinterlässt.

Neben gemeinsamen Kindern erhält der Ehegatte nach seiner Wahl entweder Eigentum an einem Viertel des Nachlasses oder ein Nießbrauchrecht am gesamten Nachlass. Existiert dagegen ein nicht-gemeinsamer Abkömmling, hat der Ehegatte kein Wahlrecht und er erhält immer ein Viertel des Nachlasses, Art. 757 CC.

Existieren keine Abkömmlinge, sondern ausschließlich Elternteile, steht dem Ehegatten die Hälfte und den Eltern jeweils ein Viertel des Nachlasses zu. Existiert nur ein Elternteil, erhält der überlebende Ehegatte auch den Erbteil des anderen Elternteils, also insgesamt drei Viertel, Art. 757-1 CC.

Existieren weder Abkömmlinge noch Eltern, erhält der Ehegatte den gesamten Nachlass als Alleinerbe, Art. 757-2 CC.

Jeder Erbe kann den Ehegatten schriftlich dazu auffordern, sein Wahlrecht nach Art. 757 Code civil auszuüben. Entscheidet sich der überlebende Ehegatte nicht innerhalb von drei Monaten schriftlich für eine Option, so gilt dies als Entscheidung für das Nießbrauchrecht.

Beispiel: Die Ehegatten M und F haben zwei gemeinsame Kinder. Der M stirbt in Frankreich, jedoch ohne ein Testament.

 

Da die Ehegatten ausschließlich gemeinsame Nachkommen haben, hat die F ein Wahlrecht. Sie könnte entweder Eigentum an einem Viertel des Nachlasses oder ein Nießbrauchrecht am gesamten Nachlass erwerben. Zögert die F die Entscheidung hinaus, können die Kinder sie zur Erklärung auffordern.

 

Abwandlung: Zusätzlich zu den zwei gemeinsamen Kindern hat der M noch ein Kind aus einer früheren Ehe.

In diesem Fall besteht kein Wahlrecht. Die F erhält Eigentum an einem Viertel des Nachlasses. 

 

Wie sieht die Erbfolge aus, wenn kein  überlebender Ehegatte vorhanden ist?

 

Hinterlässt der Erblasser keinen Ehegatten, erben die übrigen Verwandten nach den allgemeinen Regeln, Art. 734 Code civil. Die hinterbliebenden Verwandten werden nach dem Verwandtschaftsgrad in die daraus folgende Erbenordnung eingeteilt. Man unterscheidet in folgende Ordnungen:

1. Ordnung: Kinder und deren Abkömmlinge

2. Ordnung: Eltern, Geschwister und deren Abkömmlinge

3. Ordnung: Sonstige Vorfahren (Großeltern, Urgroßeltern etc.)

4. Ordnung: Sonstige Seitenverwandte bis zu, 6. Grad

Art. 734 Code civil sieht vor, dass lebende Mitgleider einer höheren Ordnung Mitglieder der niedrigeren Ordnungen grundsätzlich von der Erbfolge ausschließen (Repräsentationsprinzip). Eine Ausnahme gibt es jedoch, wenn die dritte Erbenordnung zum tragen kommt. Ab hier werden mütterliche und väterliche Linie geteilt. (sog. fente successorale).

 

1. Ordnung: Kinder und deren Abkömmlinge

Wenn der Erblasser keinen Ehegatten hinterlässt, erben die Kinder (oder deren Abkömmlinge) den gesamten Nachlass. Die weiteren lebenden Verwandten werden durch die erste Ordnung volllständig von der Erbfolge ausgeschlossen. Innerhalb der Ordnung erben die Kinder zu gleichen Teilen. Hiebei wird ebenfalls nicht differenziert, ob es sich um eheliche oder nicht-eheliche Kinder handelt (Art. 735 CC in Verbindung mit Art. 744 II CC)

Beispiel: Erblasser E verstirbt und hinterlässt zwei Kinder. Beide Kinder erben zu je 1/2. 

Adoptierte Kinder sind leiblichen Kindern in Bezug auf die Erbfolge gleichstellt. Erbschaftssteuerrechtlich kann die gewählte Art der Adoption einen Einfluss auf die rechtliche Bewertung haben. Das französische Recht differenziert zwischen der vollständigen Adoption (adoptions plénière) und die einfache Adoption (adoption simple). Steuerrechtlich wird ein vollständig adoptiertes Kind wie ein leibliches Kind behandelt, wohingegen ein einfach adoptiertes Kind wie ein Dritter behandelt wird, außer, das Kind des Ehepartners wurde von dem anderen Ehepartner adoptiert oder das Kind wurde von dem Erblasser aufgezogen.

 

2. Ordnung: Eltern, Geschwister und deren Abkömmlinge

Sind keine Erben der ersten Ordnung vorhanden, fällt der gesamte Nachlass auf die Erben der zweiten Ordnung an.

Hinterlässt der Erblasser weder Abkömmlinge noch Geschwister, fällt der gesamte Nachlass den Eltern zu gleichen Teilen zu. Namentlich erben diese zu je einhalb des gesamten Nachlasses (Art. 736 Code civil).

Wenn der Erblasser weder Abkömmlinge noch Eltern, sondern lediglich Geschwister hinterlassen hat, erben diese allein und ebenfalls je zu gleichen Teilen (Art. 737 Code Civil).

Hinterlässt der Erblasser sowohl beide Elternteile als auch Geschwister oder deren Abkömmlinge, erbt jeder Elternteil ein Viertel des Nachlasses und die Geschwister (oder deren Abkömmlinge die verbleibende andere Hälfte (Art. 738 I Code civil). Wenn nur noch ein Elternteil vorhanden sein sollte, erhält dieser ein Viertel des Nachlasses und die Geschwister die übrgien drei Viertel (Art. 738 II Code civil).

 

3. Ordnung: Sonstige Vorfahren (Großeltern, Urgroßeltern etc.)

Sind keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung vorhanden, erben die Verwandten des Erblassers in aufsteigender Linie (Art. 739 Code civil), wobei der Nachlass in eine mütterliche und eine väterliche Linie aufgespalten wird (Art. 747 Code civil). Hinterlässt der Erblasser nur Vorfahren einer Linie, fällt der Nachlass diesen Vorfahren allein zu (Art. 748 III Code civil).

Beispiel: Erblasser E verstirbt und hinterlässt nur seine Oma mütterlicherseits und seinen Opa väterlicherseits. Beide erben zu je einhalb.

Abwandlung: Erblasser E verstirbt und hinterlässt nur seine Oma. Diese erbt den gesamten Nachlass. 

 

4. Ordnung: Sonstige Seitenverwandte bis zum 6. Grad

Wenn keine Erben der ersten, zweiten oder dritten Ordnung vorhanden sind, erben die gradnächsten Seitenverwandten der vierten Ordnung bis zur sechsten Ordnung.

 

 

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