Welche Wirksamkeitsvoraussetzungen für Testamente gibt es?

 

Obwohl auch im französischen Recht der Grundsatz der Universalsukzession gilt, bedarf es eines zusätzlichen Titels, um die mit der Erbschaft verbundenen Rechte und Pflichten auszuüben. Hier gibt es die Möglichkeit der Inbesitznahme der Nachlassgegenstände, die Auslieferung an die Erben oder Vermächtnisnehmer und die gerichtliche Besitzanweisung.

 

Welche Arten der letztwilligen Verfügungen kennt das französische Recht?

Nach Art. 969 Code civil hat der Erblasser die Möglichkeiten ein Testament entweder eigenhändig, notariell oder in geheimer Form zu errichten. Die Nichtbeachtung der hierfür vorgesehenen Formvorschriften führt gemäß Art. 1001 Code civil zur absoluten Nichtigkeit des Testaments.

 

  1. Das eigenhändige Testament

Entscheidet sich der Erblasser für die Erstellung eines eigenhändigen Testaments, muss der Erblasser dieses nach den Formvorschriften des Art. 970 Code civil vollständig handschriftlich schreiben und unterzeichnen. Zudem muss der Erblasser das Testament zwingend datieren.

 

  1. Notarielles Testament

Will der Erblasser ein notarielles Testament aufsetzen, muss dieses von zwei Notaren beurkundet werden oder von einem Notar und in Anwesenheit von zwei unabhängigen Zeugen, Art. 971 Code civil. Im Anschluss ist das Testament laut zu verlesen und von allen Anwesenden zu unterzeichnen. Familienangehörige des Testierenden, der im Testament Bedachten, der Notar oder des Schreibers, dürfen nicht als Zeuge benannt werden. Ebenfalls gilt dieses für die Benennung von Personen, die mit den vorgenannten Personen verschwägert oder verheiratet sind.

 

  1. Das geheime Testament

Das geheime Testament hat in der Praxis eine eher geringere Bedeutung. Der Erblasser kann ein Testament eigenhändig niederschreiben und unterzeichnen und anschließend dem Notar in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag in Gegenwart von zwei Zeugen übergeben.

 

Welche inhaltlichen Bestimmungen kann der Erblasser treffen?

 

  1. Universalvermächtnis

Im Wege des Universalvermächtnisses kann der Testierende den gesamten Nachlass (beschränkt durch den jeweiligen Vorbehaltsteil), einer oder mehreren Personen zuwenden, Art. 1006 Code civil. Sollten Noterben vorhanden sein, muss sich der durch ein öffentliches Testament bedachte Vermächtnisnehmer von diesem den Besitz übertragen lassen. Wurde er jedoch durch ein handschriftliches oder geheimes Testament zum Vermächtnisnehmer eingesetzt, muss er sich gerichtlich in den Besitz einweisen lassen. Nach Art. 785, 1009 Code civil haftet der Universalvermächtnisnehmer im Verhältnis seines Anteils am Nachlass unbegrenzt für Nachlassverbindlichkeiten.

 

  1. Erbteilvermächtnis

Zudem kann der Testierende ein Erbteilvermächtnis zuwenden. Hierbei trifft der Erblasser die Anordnung, nur einen Bruchteil seines Vermögens oder seiner beweglichen oder unbeweglichen Sachen zuzuwenden. Im Gegensatz zu dem Universalvermächtnis, hat der Erbteilvermächtnisnehmer keine Aussicht auf den Erwerb des gesamten Nachlasses.

 

  1. Erbstückvermächtnis

Der Erblasser kann auch nur einen oder mehrere bestimmte Nachlassgegenstände zuwenden. Dabei ist es unabhängig davon, welchen Bruchteil diese von dem gesamten Nachlass ausmachen. Um seine Rechte ausüben zu können, bedarf es einer Auslieferung durch den Beschwerten, selbst dann, wenn der Vermächtnisnehmer bereits im Besitz des Gegenstandes ist, Art. 1024 Code civil.

 

 

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