Sind gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge in Frankreich zulässig?
In Frankreich sind weder gemeinschaftliche Testamente noch Erbverträge zulässig. Ungeklärt ist bisher, ob in Deutschland wirksam errichtete gemeinschaftliche Testamente in Frankreich in ihren Wirkungen anerkannt werden. Bisher wurden gemeinschaftliche Testamente in Frankreich in zwei einzelne Testamente umgedeutet, wodurch ihre Bindungswirkungen entfielen. Also hatte ihr Errichtungsgrund im Erbfall letztlich keine Wirkung.
Etwas anderes ergibt sich jedoch nach den Regeln der EuErbVO. Nach Art. 24 Absatz 1 und Art. 25 Absatz 1 EuErbVO unterliegt die materielle Wirksamkeit dem Erbrecht, das gelten würde, wenn beide Errichter zum Zeitpunkt der Errichtung verstorben wären. Fände dann für beide Errichter deutsches Erbrecht Anwendung, so würde auch die materielle Wirksamkeit deutschem Recht unterliegen. Dennoch gilt, dass diese Fälle bisher nicht gerichtlich entschieden sind. Somit verbleibt eine gewisse Rechtsunsicherheit. Es ist daher zu raten, eine Rechtswahl sowohl für das Testament, als auch für die gesamte Rechtsnachfolge zu treffen.
Welche alternativen Gestaltungsmöglichkeiten habe ich?
Gemäß Art. 1048 Code civil kann eine Schenkung oder ein Vermächtnis mit einer Auflage belastet werden, dass der Beschenkte oder Vermächtnisnehmer die zugewendeten Gegenstände bewahren und im Zeitpunkt seines eigenen Todes einem bestimmten dritten zuwenden soll. Zudem kann gemäß Art. 1057 ff. Code civil eine Zuwendung ebenfalls mit der Auflage versehen werden, dass der Zweitbedachte dasjenige erhält, was im Zeitpunkt des Versterbens des Erstebdachten von der Schenkung oder dem Vermächntis noch bleibt.
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