Erbschaftsteuer in Frankreich

 

Die Grundlagen des französischen Erbschaftsteuerrechts sind im Code Général des Impôts (CGI) geregelt. Dabei wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden.

Unbeschränkte Steuerpflicht liegt dann vor, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hatte (Art. 750 CGI). Es wird dabei auf den einkommenssteuerlichen Wohnsitzbegriff abgestellt. Dabei ist steuerpflichtig, wer seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Frankreich hat, seine hauptsächliche berufliche Tätigkeit in Frankreich ausübt oder den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen in Frankreich hat (Art. 4 b CGI). Ist dies beim Erblasser der Fall, so unterliegt der Erwerb der unbeschränkten Steuerpflicht in Frankreich. Der gesamte Nachlass unterliegt dem französischen Steuerrecht. 

Auch wenn der Erwerber, also insb. der Erbe oder Vermächtnisnehmer  seinen Wohnsitz in Frankreich hatte, unterliegt der Erwerb der unbeschränkten Steuerpflicht in Frankreich. Dies gilt nach Art. 750 Abs. 3 CGI nur, wenn der Erwerber innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall mindestens 6 Jahre seinen steuerlichen Wohnsitz im Sinne des Art 4 b CGI in Frankreich hatte. 

 

Der beschränkten Steuerpflicht unterliegt ein Erbfall, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Greift nur die beschränkte Steuerpflicht, so unterliegen nur die in Frankreich belegenen Erbschaftsgegenstände der französischen Erbschaftsteuer. Zum steuerpflichtigen Inlandsvermögen gehören unter anderen in Frankreich belegene bewegliche Gegenstände und Immobilien, Staatsgelder, Beteiligungen an französischen Personen- und Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, soweit sie von einer Gesellschaft mit Sitz in Frankreich ausgegeben werden, und Forderungen, deren Schuldner ihren Sitz in Frankreich haben.

  

Höhe der Erbschaftsteuer

Die Höhe des Steuersatzes bestimmt sich nach dem Nettoerwerb des einzelnen Erben. Zur Ermittlung des konkreten Wertes muss ein Inventar der beweglichen und unbeweglichen Güter erstellt und davon die Schulden und die von der Erbschaftsteuer ausgenommene Beträge abgezogen werden.

Abhängig von der Beziehung des Erblassers zum Erben oder Vermächtnisnehmer werden in Frankreich unterschiedliche Steuerfreibeträge gewährt (Art. 779 CGI). Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher die Freibeträge: 

  • Für einen Ehe- oder PACS-Partner: Befreiung von der Erbschaftsteuer
  • Ein Kind erhält eine Ermäßigung von 100.000 EUR.
  • Enkel bei Eintritt wegen Todes des Kindes des Erblassers: 100.000 EUR
  • Enkel bei einer Schenkung zwischen Großeltern und Enkelkind: 31.865 EUR
  • Bruder oder Schwester: 15.932 EUR
  • Neffe oder eine Nichte: 7.967 EUR
  • Jede andere Person: 1.594 EUR

 

Steuersätze der frz. Erbschaftsteuer

 

STEUERPFLICHTIGER NETTOANTEIL

anwendbarer Steuersatz (%)

abzuziehender Betrag

Bis zu EUR 8.072

5

EUR 0

von EUR 8.072 bis EUR 12.109

10

EUR 404

von EUR 12.109 bis EUR 15.932

15

EUR 1.009

von EUR 15.932 bis EUR 552.324

20

EUR 1.806

von EUR 552.324 bis EUR 902.838

30

EUR 57.038

von EUR 902.838 bis EUR 1.805.677

40

EUR 147.322

ab EUR 1.805.677

45

EUR 237.606

 

 

Die Erbschaftsteuererklärung in Frankreich 

Nur wenn eine Immobilie im Nachlass vorhanden ist, muss die Erbschaftssteuererklärung von einem Notar erstellt und eingereicht werden. Ist keine Immobilie im Nachlass vorhanden, können auch die Erben eine Steuererklärung abgeben.

Hat der Notar die Steuererklärung abgegeben, ist er auch für die Zahlung der Erbschaftsteuer über ein Notaranderkonto zuständig. Diese Kosten sind freilich von den Erben zu tragen.

Innerhalb welcher Frist die Erbschaftssteuererklärung abgegeben werden muss, hängt davon ab, wo der Erblasser verstorben ist. Verstirbt der Erblasser in Frankreich, ist die Erbschaftssteuererklärung innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Ist der Erblasser im Ausland verstorben, ist die Abgabefrist günstiger. Sie beträgt dann ein Jahr ab dem Tod des Erblassers. Die Erbschaftsteuererklärung kann erst nach Entrichtung der gesamten Steuern abgegeben werden.

Die Versäumnis der oben genannten Fristen zieht monatliche Strafzinsen nach sich. Die Strafzinsen betragen 0,40% pro Monat. Nach dem sechsten Monat Verspätung erhöht sich die zu zahlende Steuer einmalig pauschal um 10% der geschuldeten (oder noch geschuldeten Rest-) Summe.

Zuständig für die Erbschaftssteuererklärung ist grundsätzlich das Finanzamt des Wohnortes des Verstorbenen. Sofern der Erblasser keinen Wohnsitz in Frankreich hatte, so ist die Erklärung bei dem Service des Impots des Non-Résidents (10 Rue du Centre, 93160 Noisy-le-Grand) einzureichen.

 

Anrechnung der in Frankreich gezahlten Steuern

 

Am 2. April 2009 wurde das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen ratifiziert. Das Abkommen trat am 3. April 2009 in Kraft. Es findet Anwendung auf die Nachlässe von Personen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens sterben und auf Schenkungen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens ausgeführt werden.

Eine Vermeidung der Doppelbesteuerung wird gemäß Art. 11 DBA erreicht, indem beide Vertragsstaaten die sogenannte Anrechnungsmethode anwenden. Eine genauere Erläuterung wird an dieser Stelle vermieden, da jeweils Differenzierungen nach dem Wohnsitz des Erblassers und des Erwerbers vorgenommen werden müssen. Eine überblicksartige Darstellung ist daher nicht möglich.

Eine Anrechnung erfolgt auf Grundlage der jeweiligen nationalen Vorschriften (Art. 784 CGI bzw. § 21 ErbStG). Ein höheres Steuerniveau im jeweils anderen Vertragsstaat darf sich dabei nicht steuermindernd auswirken, weshalb bei der wechselseitigen Anrechnung auf beiden Seiten Höchstbeträge zu berücksichtigen sind. Da Frankreich höhere Steuersätze als Deutschland hat, wirkt sich diese Regelung meist nur in Bezug auf die Anrechnung der französischen Erbschaftsteuer aus. Für Fragen steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk zur Verfügung.

 

 

 

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