Wie ist in Belgien die gesetzliche Erbfolge geregelt?
In Belgien existieren vier Gruppen als gesetzliche Erben, Artikel 731-755 ZGB. Die erste Gruppe bilden die Abkömmlinge des Erblassers, das heißt Kinder und Enkel. Uneheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Die zweite Gruppe besteht aus den Eltern und Geschwistern des Erblassers. In der dritten Gruppe sind die weiteren Vorfahren des Erblassers. Die sonstigen Verwandten in der Seitenlinie sind in der vierten Gruppe.
Verwandte näherer Gruppen schließen die Verwandten der entfernteren Gruppen von der Erbfolge aus, Artikel 745 ff. ZGB. Das heißt, existente Abkömmlinge schließen die Eltern des Erblassers aus. Verwandte gleichen Grades erben zu gleichen Teilen. In der gesetzlichen Erbfolge treten die Abkömmlinge eines Erben im Falle seines Wegfalls an seine Stelle. Stirbt ein Erbe vor Eintritt des Erbfalls, sind also seine Kinder die Ersatzerben.
Beispiel: Die Ehegatten M (Mann) und F (Frau) leben im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft in Belgien. Sie haben zwei gemeinsame Kinder K1 und K2. Aus einer früheren Ehe hat M noch ein Kind K3. Das Vermögen besteht aus einem Bankkonto in Deutschland und einer Immobilie in Belgien. M verstirbt am 01.08.2020 in Belgien. In diesem Staat hielt er sich vor seinem Tod gewöhnlich auf. Ein Testament existiert nicht.
Der Erblasser hat zwei eheliche Kinder und ein uneheliches Kind. Dies hat aber nach belgischem Recht keine Auswirkungen. Die Kinder sind Angehörige der ersten Gruppe und schließen andere Gruppen aus. Der individuelle Erbteil der Kinder wird durch den Erbteil des überlebenden Ehegatten beeinflusst.
Aus dem Güterrecht erhält der Ehegatte die Hälfte des Gemeingutes. Der Nachlass ist also nur der Teil des Gesamtgutes, der nicht vorher dem Ehegatten zufällt. An dem anderen Teil des Gesamtgutes und dem Eigengut des Erblassers erhält er ein Nießbrauchrecht. Das heißt, die Kinder erben je ein Drittel des Nachlasses. Der Ehegatte erhält ein Nießbrauchrecht an der anderen Hälfte.
Für Fragen steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk zur Verfügung.
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