Muss die Erbschaft in Belgien angenommen werden?
Die Annahme der Erbschaft kann in Belgien sowohl durch Erklärung oder durch Inbesitznahme des Nachlasses erklärt werden. Zu beachten ist aber, dass eine Annahme nicht durch eine spätere Ausschlagungserklärung beseitigt werden kann. Dazu wäre eine Anfechtung erforderlich, die aber bestimmten Voraussetzungen unterliegt.
Beispiel: Die Ehegatten M (Mann) und F (Frau) leben im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft in Belgien. Sie haben zwei gemeinsame Kinder K1 und K2. Aus einer früheren Ehe hat M noch ein Kind K3.
Das Vermögen besteht aus einem Bankkonto in Deutschland und einer Immobilie in Belgien.
M verstirbt am 01.08.2020 in Belgien. In diesem Staat hielt er sich vor seinem Tod gewöhnlich auf. Ein Testament existiert nicht. Die Kinder leben in Deutschland. Sie fragen sich, wie sie sich im Nachlassverfahren verhalten sollen.
Wenn die Erbschaft angenommen werden soll, setzt dies in Belgien keine ausdrückliche Erklärung voraus. Sie muss auch nicht beurkundet werden, es schadet jedoch nicht, die Annahme schriftlich protokollieren zu lassen. Seit Inkrafttreten der EuErbVO kann die Annahme auch dem Heimatgericht des Erben erklärt werden. Hierzu haben wir bereits einen Artikel verfasst, den Sie hier finden. Dennoch müssen die Erben ihre Erklärung an die zuständigen Stellen in Belgien weiterleiten. Als nächster Schritt sollte in Fällen, in denen der Nachlass über mehrere Länder verteilt ist, ein europäisches Nachlasszeugnis bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach nationalem Recht. In Belgien ist dies das Gericht der ersten Instanz.
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