Kann die Erbschaft in Belgien ausgeschlagen werden?

 

Die Erbschaft kann nur ausdrücklich in einer notariellen Urkunde ausgeschlagen werden. Ist nicht bekannt, ob der Nachlass überschuldet ist, kommt auch eine Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung nach Artikel 793 ff. ZGB in Betracht. In diesem Fall haftet der Erbe nicht mit seinem Privatvermögen für die Nachlassverbindlichkeiten. Nach der entsprechenden Erklärung muss ein notariell beurkundetes Inventarverzeichnis eingereicht werden und die Gläubiger tragen ihre Forderungen ein. Der Vorbehaltserbe muss dann den Nachlass verwalten und liquidieren, um die Verbindlichkeiten zu bedienen, Artikel 803 ZGB.

 

 

 

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