Voraus des Ehegatten

Stirbt ein Erblasser sind die Quoten der Erben und das zum Nachlass gehörende Vermögen zu ermitteln. Hierzu wird sowohl das aktive als auch das passive Vermögen des Erblassers festgestellt.

 

Was ist ein Voraus?

 

Der Zweck des Voraus ist es, dem überlebenden Ehegatten die Folgewirkung der ehelichen Gemeinschaft zu sichern. Der Tod eines Ehegatten soll nach dem Normzweck nicht dazu führen, dass der überlebende Ehegatte seine äußeren Lebensumstände radikal verändern muss. Vorrangig geht es nicht nur um den Schutz der wirtschaftlichen Existenz, sondern auch um die Vermeidung von Eingriffen in die Gefühlswelt und den Persönlichkeitsbereich.

Gesetzlich ist das Voraus des Ehegatten in § 1932 BGB normiert. Gemäß § 1932 Absatz 1 BGB gebühren dem überlebenden Ehegatten außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind und die Hochzeitsgeschenke als Voraus, wenn er neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe ist. Wenn der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung steht, gebühren ihm diese Gegenstände nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

 

Welche Voraussetzungen gibt es für den Anspruch?

 

Der überlebende Ehegatte muss gesetzlicher Erbe des Erblassers sein. Im Gegenzug besteht der Anspruch nicht, wenn die Ehe aufgelöst wurde, ein Erbverzicht oder eine Erbunwürdigkeitserklärung gegeben sind. Eine analoge Anwendung des § 1932 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften kommt nicht in Betracht. Der von den Ehegatten vereinbarte Güterstand ist für das Vermächtnisrecht unerheblich.

Der Vorausanspruch fällt nicht an, wenn der Ehegatte enterbt ist. Auch, wenn der Erblasser den Ehegatten durch eine Verfügung von Todes wegen zum Erben benannt hat, steht in der Regel dem überlebenden Ehegatten kein Anspruch auf ein Vermächtnis zu, da der Erblasser dann den Nachlassanteil durch die Bemessung des zugewandten Erbteils abschließend bestimmt hat.

 

Was gehört zum Voraus?

 

Inhaltlich umfasst der Anspruch auf Voraus alle zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände. Hiervon erfasst sind Sachen, die typischerweise zum gemeinsamen Lebensbereich gerechnet werden, selbst wenn sie auch nur durch einen Ehegatten genutzt wurden. Als typische Gegenstände zählen insbesondere: Möbel, Geschirr, Bett- und Tischwäsche, Küchengeräte, Waschmaschine, Radio, Fernseher, PKW etc.

Ausdrücklich von dem Gesetz ausgeschlossen sind Grundstückszubehör und Hausgrundstücke.

Glossar