Vermächtnis

Was ist ein Vermächtnis?

Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser eine Person einen bestimmten Gegenstand zuwenden, ohne ihn direkt als Erben einzusetzen. Der Bedachte ist der sogenannte Vermächtnisnehmer.

Die Anordnung eines Vermächtnisses erfolgt nur im Wege einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen.

 

Was kann alles Gegenstand eines Vermächtnisses sein?

Gegenstand eines Vermächtnisses kann alles sein.

Beispiele für Vermächtnisse sind:

  • Ein bestimmter Geldbetrag
  • Schmuck
  • Nießbrauchrecht
  • Immobilie

 

Welche Arten des Vermächtnisses gibt es?

  1. Einzelvermächtnis

Bei dem Einzelvermächtnis wird dem Vermächtnisnehmer nur ein bestimmter Gegenstand aus dem Nachlassvermögen zugewandt.

 

  1. Ersatzvermächtnis

Der Erblasser kann gemäß § 2190 BGB für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einer anderen Person zuwenden.

 

  1. Nachvermächtnis

Hat der Erblasser gemäß § 2191 Absatz 1 den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert.

Ist der bestimmte Zeitpunkt oder das Ereignis eingetreten, fällt der Gegenstand des Vermächtnisses dem Vermächtnisnehmer zu.

 

  1. Verschaffungsvermächtnis

Bei dem Verschaffungsvermächtnis im Sinne des § 2170 BGB wendet der Erblasser dem Vermächtnisnehmer einen Gegenstand zu, der nicht zur Erbschaft gehört.

 

  1. Universalvermächtnis

Bei dem Universalvermächtnis wendet der Erblasser dem Vermächtnisnehmer den gesamten nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden Nachlass zu.

 

  1. Wahlvermächtnis

Bei dem Wahlvermächtnis gemäß § 2154 BGB soll der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten.

 

Beispiel:

Mein Nachbar B darf sich einen beliebigen Gegenstand aus meinem Hausinventar aussuchen.

 

  1. Gattungsvermächtnis

Hat der Erblasser gemäß § 2155 Absatz 1 BGB die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten.

 

Beispiel:

Meinem Nachbar B vermache ich eine meiner Platten aus meiner großen Plattensammlung.

 

  1. Zweckvermächtnis

Der Erblasser kann gemäß § 2156 BGB bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. Dabei müssen ausreichende Anhaltspunkte für die Auswahl der Vermächtnisgegenstandes gegeben sein.

 

Ein Beispiel hierfür ist die Ermöglichung einer Ausbildung oder eines Studiums.

 

  1. Vorausvermächtnis

Als Vorausvermächtnis im Sinne des § 2150 BGB wird das einem Erben zugewandte Vermächtnis bezeichnet. Das dem Erben zugewendete Vermächtnis soll zusätzlich zu seiner Erbquote anfallen.

 

Was spricht für ein Vermächtnis und gegen eine Erbeinsetzung?

Es gibt viele verschiedene Gründe für die Anordnung eines Vermächtnisses. Ein Grund kann hierfür sein, dass der Erblasser einen bestimmten Gegenstand einer bestimmten Person zukommen lassen möchten. Zudem kann durch die Anordnung eines Vermächtnisses die Bildung einer unerwünschten Erbengemeinschaft verhindert werden.

Zusätzlich besteht durch das Vermächtnis gemäß § 2151 Absatz 1 BGB die Möglichkeit, dass der Erblasser bestimmen kann, mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise zu bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter bestimmt, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll.

Beispielsweise kann Letzteres in Bezug auf die Regelung einer Unternehmensnachfolge verwendet werden, sodass der Beschwerte oder ein Dritter, die am besten geeignete Person für die Unternehmensnachfolge auswählen soll.

 

Wie unterscheidet man ein Vermächtnis von einer Erbeinsetzung?

Häufig ist es schwierig zu unterscheiden, ob jemand zum Erben eingesetzt wurde, oder lediglich ein Vermächtnis angeordnet wurde. Insbesondere, wenn größere Vermögenswerte vermacht werden, ist die Feststellung schwierig.

Im Zweifel ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine starke Stellung des Erblassers am Nachlass gewünscht ist (Erbeinsetzung), oder, ob lediglich ein Anspruch an einem bestimmten Gegenstand zugewandt werden soll.

Das Gesetz hat wichtige Auslegungshilfen geschaffen, um eine Unterscheidung vorzunehmen. Gemäß § 2087 Absatz 1 BGB ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, wenn der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet hat, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. Gemäß § 2087 Absatz 2 BGB ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Bedachte Erbe sein soll, wenn ihm nur einzelne Gegenstände zugewendet werden.

 

Was muss ein Vermächtnisnehmer machen?

Ist jemand als ein Vermächtnisnehmer eingesetzt worden, ist darauf zu achten, dass dadurch lediglich ein Anspruch auf das zugewandte Vermächtnis gegen die Erbengemeinschaft begründet wird.

Forderungsschuldner sind die Miterben, welche als Gesamtschuldner haften, soweit nicht anderes vom Erblasser bestimmt wurde. Dabei kann der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch unabhängig von der Auslösung der Erbengemeinschaft geltend machen.

Sollten Schwierigkeiten in Bezug auf die Durchsetzung seiner Vermächtnisforderung gegenüber dem Erben bestehen, notfalls im Wege einer Klage durchgesetzt werden kann. Diese kann jedoch erst nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist beziehungsweise nach Annahme der Erbschaft erhoben werden.

Zudem hat man die Möglichkeit als Vermächtnisnehmer durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Beschwerten auszuschlagen.

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