Testamentsvollstreckung – Bestimmung des Testamentsvollstreckers

Muss der Erblasser den Testamentsvollstrecker selbst bestimmen oder kann er dies auch einer anderen Person überlassen?

Der Erblasser kann die Bestimmung des Testamentsvollstreckers gem. § 2198 Abs. 1 BGB einem Dritten übertragen, der sodann eine geeignete Person auswählt und die Bestimmung in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt.

Darüber hinaus kann der Erblasser auch dem von ihm bestimmten Testamentsvollstrecker gem. § 2199 Abs. 2 BGB zu ermächtigen, einen Nachfolger für den Fall des Erlöschens seines Amts zu ernennen. Die Nachfolgerernennung durch den zunächst zum Testamentsvollstrecker Bestimmten nach § 2199 Abs. 2 BGB setzt dessen Annahme und Ausübung des Amts voraus. Lehnt der zunächst zum Testamentsvollstrecker Bestimme das Amt von Anfang an ab und scheitert das Ernennungsrecht gem. § 2199 Abs. 2 BGB allein an diesem Umstand, kommt eine Auslegung des Testaments dahingehend in Betracht, dass der zunächst zum Testamentsvollstrecker Bestimmte auch i.S.d. § 2198 Abs. 1 BGB als Dritter ermächtigt wurde, einen (Ersatz-)Testamentsvollstrecker zu bestimmen.

Kann der Erblasser einen Ersatz-Testamentsvollstrecker bestimmen?

Der Erblasser kann gem. § 2197 Abs. 2 BGB für den Fall, dass der ursprünglich ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen Ersatztestamentsvollstrecker ernennen. Wenn der Erblasser nichts Anderweitiges anordnet, gilt die Ersatzernennung auch für den Fall, dass die Ernennung des ersten Testamentsvollstreckers unwirksam ist oder dieser die Annahme des Amts ablehnt. Sofern der Erblasser einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt hat oder eine andere Person ermächtigt hat, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, liegt auf der Hand, dass die Testamentsvollstreckung mit dem Wegfall des amtierenden Testamentsvollstreckers nicht endet.

Der Erblasser kann auch mehrere Ersatztestamentsvollstrecker benennen. Er sollte allerdings darauf achten, dass die Reihenfolge klar geregelt ist. Andernfalls kann es schwierig sein, die Reihenfolge durch Auslegung des Testaments zu ermitteln.

Endet die Testamentsvollstreckung, wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt niederlegt oder vor Erledigung seiner Aufgaben verstirbt?

Der vorzeitige Wegfall des Testamentsvollstreckers z.B. durch seinen Tod oder wenn dieser sein Amt niederlegt, beendet zunächst nur das Amt des amtierenden Testamentsvollstreckers. Hieraus ergibt sich noch nicht, dass die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist. Das Nachlassgericht ist nicht befugt, die Testamentsvollstreckung insgesamt aufzuheben.

Allerdings kann der Wegfall des benannten Testamentsvollstreckers tatsächlich auch zur Beendigung der gesamten Testamentsvollstreckung führen, wenn dies vom Erblasser so gewollt war, der Erblasser also keinen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt hat und die Auslegung des Testamentes ergibt, dass mit der Beendigung des Amts des bestimmten Testamentsvollstreckers die Testamentsvollstreckung auch insgesamt enden soll.

Kann das Nachlassgericht von sich aus einen Testamentsvollstrecker bestimmen?

Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestimmt und fällt dieser weg, weil dieser verstirbt, sein Amt aus welchen Gründen auch immer nicht annimmt oder sein Amt niederlegt, kann fraglich sein, ob nicht das Nachlassgericht, eine andere Person als Testamentsvollstrecker bestimmen muss. Hat der Erblasser einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt oder eine andere Person oder Einrichtung ermächtigt, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu bestimmen, stellt sich diese Frage hingegen nicht.

Gemäß § 2200 BGB kann das Nachlassgericht die Ernennung eines Testamentsvollstreckers vornehmen, wenn der Erblasser in einem Testament das Nachlassgericht hierum ersucht hat. In den wenigsten Fällen wird es ein solches Ersuchen dem Testament ausdrücklich zu entnehmen sein. Ein Ersuchen an das Nachlassgericht kann sich aber auch konkludent ergeben, wenn sich ein solcher Wille des Erblassers aus der Auslegung des Testaments ergibt. Die Rechtsprechung ist bei der Annahme eines entsprechenden Erblasserwillens zum Teil recht großzügig und bejaht ein Ersuchen i.S.d. § 2200 Abs. 1 BGB bisweilen schon dann, wenn der Erblasser „vermutlich die Ernennung durch das Nachlassgericht gewünscht hätte“.

Die Frage, ob eine konkludentes Ersuchen des Erblassers an das Nachlassgericht vorliegt, ist jedoch von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die gerichtliche Ernennung eines Testamentsvollstreckers gem. § 2200 BGB setzt stets ein entsprechendes Ersuchen des Erblassers voraus. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 21.03.2018 – I-3 Wx 211/17 ausgeführt:

„Fällt eine von dem Erblasser zum Testamentsvollstrecker ernannte Person weg, muss die Gesamtheit der testamentarischen Verfügung den Willen des Erblassers erkennen lassen, dass die Testamentsvollstreckung bis zur Erledigung der Aufgaben durch- bzw. weitergeführt werden soll. Dazu sind die Gründe zu ermitteln, die den Erblasser zu seiner Anordnung bestimmt haben und ob diese Gründe von seinem Standpunkt auch dann noch fortbestehen, wenn die benannte Person wegfällt. Erforderlich ist die Feststellung, dass der Erblasser bei Berücksichtigung der später eingetretenen Sachlage mutmaßlich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewollt hätte.“

Kann der Erblasser eine andere Person bestimmen, als die in einem vorherigen Ehegattentestament genannten Testamentsvollstrecker?

Haben Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, so kann bzgl. der getroffenen Verfügungen unter Umständen nach dem Tod eines Ehegatten eine Bindungswirkung eintreten. Dies ist der Fall, wenn Bestimmungen wechselbezüglich im Sinne des §§ 2270 Abs. 2 BGB sind (Hierzu finden Sie einen weiteren Beitrag in unserem Blog). Ist eine Bindungswirkung hinsichtlich der Einsetzung der Schlusserben (z.B. der gemeinsamen Kinder) gegeben und haben die Eheleute Testamentsvollstreckung angeordnet und eine bestimmte Person zum Testamentsvollstrecker bestimmt, so stellt sich die Frage, ob der überlebende Ehegatte die Person des Testamentsvollstreckers nach dem Tod des Erstversterbenden austauschen kann. Dies ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Teilweise wird die Auswechslung der Person des Testamentsvollstreckers ohne Weiteres für zulässig gehalten, weil sie nicht zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der wechselbezüglich eingesetzten Erben führe.

Nach anderer Auffassung ist die Auswechslung der Person des Testamentsvollstreckers grundsätzlich zulässig, ausnahmsweise aber dann nicht, wenn die Ehegatten an die Person des Testamentsvollstreckers bestimmte Vorstellungen geknüpft hatten. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage – soweit ersichtlich – bislang nur in Fällen befasst, die den Austausch der Person eines erbvertraglich benannten Testamentsvollstreckers betrafen. Grundsätzlich sei ein Erblasser weiterhin berechtigt, den von ihm für seinen Nachlass benannten Testamentsvollstrecker auszuwechseln. Gleichwohl könne eine Änderung der Person des Testamentsvollstreckers unwirksam sein, wenn die Auswechslung den Vertragserben beeinträchtige, was sich wiederum nur durch eine Auslegung des Vertragsinhalts ermitteln lasse. Das Oberlandesgericht Schleswig hat in seiner Entscheidung vom 04.11.2019 - Az.: 3 Wx 12/19 eine Beeinträchtigung des Vertragserben darin gesehen, dass der vom überlebenden Ehegatten nachträglich ernannte Testamentsvollstrecker eine Vergütung erhalten sollte, während dies bei dem vorherigen, von beiden Ehegatten gemeinsam bestimmten Testamentsvollstrecker ausdrücklich unentgeltlich tätig werden sollte.

Darin hat das OLG Schleswig eine unrechtmäßige Belastung des Vertragserben gesehen. Das Amtsgericht Neuss hat in einer Entscheidung vom 2.1.2024 – Az. 137 VI 611/22 ebenfalls die Auffassung vertreten, dass der Austausch der Person des Testamentsvollstreckers unwirksam sein kann, wenn damit eine Benachteiligung eines Vertragserben verbunden ist. Nach Auffassung des Amtsgerichts Neuss kann eine Benachteiligung dann angenommen werden, wenn der überlebende Ehegatten den neuen Testamentsvollstrecker aus dem Kreis der Miterben bestimmt, während die Ehegatten gemeinsam zuvor eine „neutrale Person“, z.B. einen Rechtsanwalt oder Steuerberater der Ehegatten bestimmt hatten.

Glossar