Testamentsvollstreckung

 

Wer kann Testamentsvollstrecker werden?

Nach dem Gesetz grundsätzlich jede Person vom Erblasser zum Vermögensvollstreckung bestimmt werden. Der Erfolg der Testamentsvollstreckung steht und fällt aber mit der damit beauftragten Person. Das Amt erfordert neben der fachlichen Kompetenz ein hohes Maß an Sorgfalt, Entscheidungs-, Durchsetzungs- und Überzeugungskraft sowie die Fähigkeit zum Ausgleich und innere Unabhängigkeit. Wird ein Angehöriger oder ein Miterbe zum Testamentsvollstrecker bestimmt, so ergeben sich in der Regel zahlreiche Interessenkonflikte. Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung ist es häufig gerade, Streit zwischen den Erben zu verhindern und den Nachlass zu erteilen, wie es sich der Erblasser vorgestellt hat. Dann ist aber klar, dass derjenige, der als Testamentsvollstrecker selbst etwas aus dem Nachlass fordert – sei es als Miterbe oder als Vermächtnisnehmer - sich häufig den Vorwurf gefallen lassen muss, beteiligt zu sein. Streit zwischen den Erben lässt sich dagegen durch Einsetzung einer neutralen Person vermeiden: Der Nachlass kann dann mit einem hohen Maß an persönlicher und sachlicher Distanz als Vermittler zwischen verfeindeten Erben abwickelt werden. Meist ist es sinnvoll, einen Spezialisten Erbrecht, in der Regel also einen Fachanwalt für Erbrecht, zum Testamentsvollstrecker zu bestimmen, denn juristische Laien sind in der Regel mit der umfangreichen und komplizierten Nachlassabwicklung überfordert.

 

Kann der Testamentsvollstrecker das Amt ablehnen?

Die vom Erblasser bestimmte Person wird erst dann Testamentsvollstrecker, wenn sie das Amt annimmt. Hierzu ist die vom Erblasser bestimmte Person nicht verpflichtet. Der vom Erblasser Benannte sollte sich auch gut überlegen, ob er das Amt wirklich annehmen will. Mit dem Amt sind weitreichende Pflichten und Haftungsgefahren verbunden. Häufig ist auch die Vergütung unklar, die der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit erhält. Solange hier Unklarheit herrscht und mit den Erben keine Vergütungsregelung und Haftungsbegrenzungsvereinbarung getroffen werden kann, sollte der Testamentsvollstrecker die Möglichkeit der Ablehnung ins Auge fassen, insbesondere dann, wenn er juristisch nicht geschult ist.

 

Kann das Nachlassgericht im Falle der Ablehnung einen anderen Testamentsvollstrecker bestimmen?

Hat der Erblasser in seinem Testament verfügt, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen soll, z.B. wenn der benannte Testamentsvollstrecker stirbt oder dieser sein Amt niedergelegt, so gilt dies auch für den Fall, dass der benannte Testamentsvollstrecker sein Amt erst gar nicht annimmt. Dies ergibt sich aus § 2200 Abs. 1 BGB. Eine solche Verfügung des Erblassers muss nach allgemeiner Meinung nicht ausdrücklich sein. Es genügt, dass sich durch - gegebenenfalls ergänzende - Auslegung der letztwilligen Verfügung der Wille des Erblassers feststellen lässt, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen soll. Hat der Erblasser die Testamentsvollstreckung selbst angeordnet und ist der eingesetzte Testamentsvollstrecker wegen Nichtannahme oder Kündigung des Amtes weggefallen, so ist zu prüfen, ob das Testament in seiner Gesamtheit den Willen des Erblassers erkennen lässt, die Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall der vom Erblasser benannten Person fortdauern zu lassen. Hierbei ist zu prüfen, ob der Erblasser bei Berücksichtigung der später eingetretenen Sachlage mutmaßlich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewollt hätte. Insoweit kann insbesondere von Bedeutung sein, welche Gründe den Erblasser zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bestimmt haben, und ob diese Gründe, von seinem Standpunkt aus, auch nach dem Wegfall der im Testament benannten Person fortbestehen. Zur Feststellung des Willens des Erblassers sowie der Gründe, die ihn zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bewogen haben, muss der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden; auch di allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (vergleiche Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss 01.10.2002 - 1Z BR 83/02).

 

Können die Erben ein Nachlassverzeichnis verlangen?

Gemäß § 2215 BGB hat der Testamentsvollstrecker dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amtes ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen. Die Erstellung des Nachlassverzeichnisses gehört zu den zentralen Pflichten des Testamentsvollstreckers. Das Nachlassverzeichnis ist Grundlage für eine ordnungsgemäße Amtsführung, ohne die auch die vom Testamentsvollstrecker geschuldete Rechnungslegung gemäß § 2218 nicht möglich ist und die Erben ihre Kontrollrechte nicht ausüben könnten. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses es stellt eine grobe Pflichtverletzung dar und kann unter Umständen ein Grund sein, die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu fordern.

 

Wann muss der Testamentsvollstrecker das Verzeichnis erstellen?

Solange der Testamentsvollstrecker das Amt noch nicht förmlich angenommen hat, ist er nicht zur Erstellung des Verzeichnisses verpflichtet. Nach der Amtsannahme muss der Testamentsvollstrecker das Verzeichnis unverzüglich erstellen und den Erben übermitteln. Wann eine Übermittlung im konkreten Fall noch als unverzüglich angesehen wird, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Bei komplizierten oder unklaren Vermögensverhältnissen kann eine Erstellung und Übermittlung auch nach Monaten noch fristgerecht sein. Wegen der Unsicherheit, die sich hieraus für den Testamentsvollstrecker ergibt, empfiehlt es sich bei komplizierten oder unklaren Vermögensverhältnissen, dass der Testamentsvollstrecker die Erben über die Entwicklung der Nachforschungen informiert, selbst wenn ein vollständiges Nachlassverzeichnis noch nicht vorgelegt werden kann.

 

Welchen Inhalt muss das Verzeichnis haben?

In dem Nachlassverzeichnis sind alle Gegenstände aufzuführen, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen. Hierzu gehören einerseits die Aktiva, wie z.B. Grundbesitz, Bankkonten, Schmuck, Hausrat, Bargeld, Kraftfahrzeuge etc. andererseits sind auch die Passiva in dem Verzeichnis aufzunehmen, also Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, der Finanzverwaltung oder sonstigen Personen. Dem Verzeichnis sind entsprechende Belege beizufügen.

 

Liegen dem Testamentsvollstrecker die notwendigen Unterlagen nicht vor, so muss er entsprechende Nachforschungen anstellen. Beispielsweise muss der Testamentsvollstrecker die Kreditinstitute anschreiben, bei denen der Erblasser ein Mann Konto unterhielt. Über das Grundbuchamt sind Nachforschungen über Grundbesitz des Erblassers anzustellen.

 

 

 

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