Teilungsanordnung im Testament

Gemäß § 1922 Absatz 1 BGB geht mit dem Erbfall der Nachlass als Ganzes auf eine oder mehrere Personen über. Die Verteilung und Zuordnung des Nachlassvermögens erfolgen gewöhnlich im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Der Erblasser kann jedoch auch eine Teilungsanordnung im Sinne des § 2048 Satz 1 BGB treffen.

 

Was ist eine Teilungsanordnung?

In seinem Testament kann der Erblasser, um spätere Streitigkeiten unter den Miterben zu verhindern, eine Teilungsanordnung gemäß § 2048 Satz 1 BGB anordnen. Der Erblasser kann mithilfe einer Teilungsanordnung insbesondere einem Miterben einen bestimmten Nachlassgegenstand zuweisen.

Für den Vollzug der Teilungsanordnung bedarf es der Übertragung des Nachlassgegenstandes durch die Erbengemeinschaft auf den einzelnen nach dem Testament bestimmten Erben. Die Beteiligungswerte und Erbteile bleiben durch die Teilungsanordnung unverändert. Jedoch muss der Miterbe den Wert des ihm zugewiesenen Gegenstandes auf seinen Erbteil anrechnen lassen.

 

Was ist der Unterschied zwischen der Teilungsanordnung und dem Vorausvermächtnis?

Es ist wichtig, differenzieren zu können, ob der Erblasser eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis anordnen möchte, da diese beiden Anordnungen von den Formulierungen her kaum zu unterscheiden sind.

Im Gegensatz zu einer Teilungsanordnung wird bei einem Vorausvermächtnis der vermachte Gegenstand nicht auf den Erbteil des Miterben angerechnet. Stattdessen erhält der Erbe den Gegenstand im Voraus. Dies führt dazu, dass der Miterbe bei gleicher Erbquote bessergestellt ist als die übrigen Miterben.

 

Beispiel:

Erblasser E hinterlässt 90.000 Euro Barvermögen und Schmuck im Wert von 30.000 Euro. Er verfasst ein Testament mit dem folgenden Inhalt: „Meine Tochter T und mein Sohn S erben zu je ½. Aufgrund der aufopferungsvollen Pflege des S in den letzten Jahren, soll er meinen Schmuck erhalten.

 

Hätte der Erblasser in diesem Fall eine Teilungsanordnung getroffen, würde S bei der Erbauseinandersetzung den Schmuck sowie Bargeld in Höhe von 15.000 Euro erben. T bekäme in diesem Fall 45.000 Euro.

Würde diese Anordnung ein Vorausvermächtnis darstellen, hätte S einen Anspruch auf Übereignung des Schmucks gegen die Erbengemeinschaft. Zuzüglich steht dem S die Hälfte des Barvermögens zu.

Für die Abgrenzung ist der zu ermittelnde Erblasserwille im Einzelfall maßgeblich. Im Beispielsfall wäre ein Vorausvermächtnis aufgrund der Begründung durch die jahrelange Pflege anzunehmen.

 

Kann ich auch verhindern bzw. sogar verbieten, dass Nachlassgegenstände aufgeteilt werden?

Grundsätzlich besteht stets die Möglichkeit, dass sich die Erbengemeinschaft auflöst. Durch die Teilungsanordnung hat der Erblasser jedoch die Option, das Schicksal der Erbengemeinschaft durch ein Erbteilungsverbot zu steuern. Hierdurch kann der Erblasser verhindern, dass der Nachlass oder bestimmte Nachlassgegenstände im Rahmen der Auflösung der Erbengemeinschaft geteilt werden.

Gemäß § 2044 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit, durch letztwillige Verfügung die Aufteilung ganz oder teilweise auszuschließen oder zu erschweren.

Das Erbteilungsverbot kann als eigenständige Teilungsanordnung oder in Verbindung mit einer solchen festgelegt werden. Diese kann unter anderem auch auf nur bestimmte Gegenstände beschränkt werden.

Allgemein ist anerkannt, dass der Tod eines Miterben die Wirksamkeit eines Teilungsverbotes aufhebt. Zudem endet ein Teilungsverbot gemäß den gesetzlichen Vorschriften nach spätestens 30 Jahren.

Glossar