Teilerbschein – Keine anteilige Auszahlung von Bankguthaben

 

Kann man mit einem Teilerbschein die Bank anwiesen, das Guthaben anteilig auszuzahlen?

 

Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlassen hat, bilden die Erben gemeinsam eine Erbengemeinschaft. Durch einen Erbschein können die Erben gegenüber Banken, Versicherungen oder anderen Vertragspartnern des Erblassers oder Behörden ihre Erbenstellung nachweisen. 

Jeder Erbe kann die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragen. In einem gemeinschaftlichen Erbschein werden sämtliche Erben mit ihrem jeweiligen Erbanteil ausgewiesen. Es ist aber auch möglich, dass der Erbe für sich allein einen sogenannten Teilerbschein beantragt. Ein Teilerbschein genügt ggf. dann, wenn nur die Miterbenstellung bzgl. eines Anteils am Nachlass nachgewiesen werden soll. Dies kommt z.B. dann in Betracht, wenn für die übrigen Anteile am Nachlass eine andere Legitimation möglich ist, z.B. durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis bezogen auf den anderen Anteil am Nachlass oder durch ein Nachlassverwalter-Zeugnis ebenfalls bezogen auf den anderen Teil des Nachlasses. 

Problematisch kann die Beschaffung eines gemeinschaftlichen Erbscheins auch dann sein, wenn es zahlreiche Miterben gibt und schon die Ermittlung der einzelnen Erben schwierig ist. In besonderen Konstellationen kann es unter Umständen sehr lange dauern, bis alle Erben ermittelt sind. Selbst wenn dann ein gemeinschaftlicher Erbschein oder mehrere Teilerbscheine vorliegen, schließt sich das Problem an, von allen Erben entsprechende Erklärungen oder Anweisungen an eine Bank zu erhalten.

Ein Miterbe kann jedoch nicht „anteilig“ über den Nachlass verfügen, und zwar selbst dann nicht, wenn die Erbquoten oder sogar die Verteilung des Nachlassvermögens unstreitig sind. Gehört zum Nachlass etwa ein Bankkonto mit einem Saldo von 100.000,00  €, so kann ein Miterbe mit einem Erbanteil zu ½ von der Bank keine anteilige Auszahlung von 50.000,00 € verlangen. Deshalb würde dem Erben auch ein Teilerbschein, der ihn als Miterbe zu ½ ausweist, nicht weiterhelfen. Vielmehr können Erben gemäß § 2040 Absatz 1 BGB nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Die Miterben müssen sich also grundsätzlich einig sein, wenn sie von einer Bank Auszahlung eines Guthabens verlangen. Die Bank wird den Anweisungen der Erben nur Folge leisten, wenn sämtliche Miterben ihre Erbenstellung nachweisen und eine einheitliche Anweisung aller Miterben vorliegt. Die Erbenstellung aller Miterben kann z.B. durch Vorlage eines gemeinschaftlichen Erbscheins oder durch Vorlage mehrerer Teilerbscheine erfolgen.

Auch eine Mehrheit unter den Miterben ist nicht ausreichend, um eine Bank zur Auszahlung von Guthaben zu verpflichten. Das Begehren eines Miterben oder der Erbenmehrheit zur Auszahlung des Guthabens ist an den Anforderungen des § 2040 Absatz 1 BGB zu messen. Hierfür bedarf es eines „gemeinschaftlichen“ Handelns der Miterbengemeinschaft. Hierunter ist zu verstehen, dass ausnahmslos alle Miterben einstimmig handeln. In seinem Beschluss vom 8.5.2018 hat das Kammergericht (Az. 4 U 24/17) daher gefordert, dass eine Kündigung von Girokonto und Sparkonto des Verstorbenen zu Zwecken der Auszahlung des Guthabens an die Erben nur wirksam sein kann, wenn alle Miterben und nicht nur ¾ der Erben dieser Handlung zustimmen. Das Gericht führt in dem Beschluss aus, dass auch eine anteilige Auszahlung von ¾ des Guthabens nicht zulässig ist. 

Von der Frage der Legitimation der einzelnen Miterben durch Erbscheine und der nur gemeinsamen Verfügung über den Nachlass ist eine Bevollmächtigung einzelner Miterben noch durch den Erblasser zu unterscheiden. Hatte der Erblasser noch zu Lebzeiten einem Miterben eine Vollmacht erteilt, z.B. eine Bankvollmacht oder eine General- oder Vorsorgevollmacht und verfügt, dass diese auch im Todesfall fortbestehen soll (postmortale oder transmortale Vollmacht), so kann ein einzelner Miterbe (oder auch jeder andere Bevollmächtigte) kraft der erteilten Vollmacht handeln und ggf. die Auszahlung von Bankguthaben verlangen – jedenfalls solange eine solche Vollmacht nicht von einem der Miterben widerrufen wurde. Auf die Frage, ob die Erben ihre Erbenstellung durch einen gemeinschaftlichen Erbschein oder mehrere Teilerbscheine nachweisen können, kommt es dann gar nicht an.

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