Schenkungsversprechen von Todes wegen
Was ist sind Schenkungsversprechen von Todes wegen?
Unter einem Schenkungsversprechen von Todes wegen ist gemäß § 2301 Absatz 1 BGB zu verstehen, die Erteilung eines Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt.
Eine solche Schenkung erfolgt unter einer aufschiebenden Bedingung gemäß § 158 Absatz 1 BGB. Hierunter ist zu verstehen, dass die Schenkung erst erfolgt, wenn die entsprechende Bedingung erfüllt wird.
Beispiel für ein Schenkungsversprechen von Todes wegen:
„Nur wenn Du mich überlebst, sollst du meinen Schmuck geschenkt bekommen. Im Fall deines Vorversterbens erhältst du nichts.“
Welcher Form bedarf das Schenkungsversprechen?
Gemäß § 2301 Absatz 1 Satz 1 BGB finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen auf das Schenkungsversprechen von Todes wegen Anwendung. Somit bedarf es für ein Schenkungsversprechen der Form eines Testaments.
Kann auch eine bereits vollzogene Schenkung unter eine Überlebensbedingung gesetzt werden?
Im Sinne des § 2301 Absatz 2 kann auch eine bereits vollzogene Schenkung unter eine Überlebensbedingung gesetzt werden. In diesem Fall findet das Schenkungsrecht Anwendung. Der Schenker hat dem Beschenkten bereits den Gegenstand geschenkt. Jedoch erfolgt diese Schenkung unter einer auflösenden Bedingung gemäß § 158 Absatz 2 BGB. Dies bedeutet, dass, wenn die Bedingung eingetreten ist, also der Tod des Beschenkten, die Schenkungsursache wegen des Bedingungseintritts weggefallen ist und der Beschenkte ungerechtfertigt bereichert ist. Dieses hat zur Folge, dass der Schenkungsgegenstand an den Schenker oder dessen Erben zurückgegeben werden muss.
Wie unterscheidet man eine unbedingte von einer bedingten Schenkung?
Grundsätzlich ist zu sagen, dass eine unbedingte Schenkung kein Schenkungsversprechen von Todes wegen im Sinne des § 2301 BGB ist. Denn letztere erfordert das Setzen einer Überlebensbedingung. Bei einem unbedingten Schenkungsversprechen ist die Erfüllung des Vertrags auf den Tod des Schenkers hinausgeschoben. Hierin ist keine Bedingung, sondern eine Befristung zu sehen.
Der Unterscheid zwischen einer Bedingung und einer Befristung zeigt sich wie folgt: Möchte der Schenker die Schenkung von einem festgelegten Zeitpunkt abhängig machen, ist hierin eine Befristung zu sehen. Will der Schenker hingegen die Schenkung von einem ungewissen Ereignis, nämlich, ob der Beschenkte den Schenker überlebt, abhängig machen, ist hierin eine Bedingung anzunehmen.