Pflichtteilsanspruch – Notwendige Angaben im Nachlassverzeichnis

 

Sind im Nachlassverzeichnis Auskünfte zur Ehe des Erblassers erforderlich?

In das Nachlassverzeichnis sind nicht nur Vermögensgegenstände aufzunehmen, sondern auch Rechtsbeziehungen darzustellen, die für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs von Bedeutung sind. So ist für die Pflichtteilsquote entscheidend, ob der Erblasser verheiratet war und in welchem Güterstand der Erblasser gelebt hat, ob zum Beispiel ein Ehevertrag geschlossen und Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart wurde. Auch andere Güterstände, insbesondere ausländische Güterstände sind möglich und anzugeben, und zwar auch dann, wenn sich die Erbfolge nach deutschem Erbrecht richtet.

Die Auskünfte müssen sich auch darauf erstrecken, ob ein Scheidungsverfahren anhängig war. Sollte dies der Fall sein, sind weitere Auskünfte zu erteilen, nämlich ob die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorlagen, ob die Scheidung vom Erblasser beantragt wurde oder ob der Erblasser dem Scheidungsantrag des überlebenden Ehegatten zugestimmt hatte. Hiervon hängt nämlich ab, ob der Ehegatte zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört und pflichtteilsberechtig ist oder ob er wegen des Verfahrensstandes des Scheidungsverfahrens keine Ansprüche mehr hat. Hiervon hängt dann auch wiederum die gesetzliche Erbquote und damit die Pflichtteilsquote der Abkömmlinge des Erblassers ab.

Die Informationen sind also für die Bestimmung der Erbquote von Bedeutung, sodass sie benötigt werden, um die Berechnungsgrundlage für die Pflichtteilsansprüche zu ermitteln. Im Hinblick auf eine Ehe des Erblassers sind daher folgende Fragen im Rahmen des Nachlassverzeichnisses zu beantworten – allerdings nur soweit sich ein Sonderfall aufdrängt.

1. War der Erblasser verheiratet?
2. Nach welcher Rechtsordnung beurteilt sich der Güterstand der Eheleute?
2.1. Wann haben die Eheleute geheiratet?
2.2. Wo haben die Eheleute geheiratet?
2.3. Welche Staatsangehörigkeit hatten die Eheleute im Zeitpunkt der Eheschließung?
2.4. Wo haben die Eheleute im Zeitpunkt der Eheschließung gelebt?
3. Sofern deutsches Güterrecht gilt, haben die Eheleute einen Ehevertrag geschlossen? Wenn ja, welchen Güterstand haben die Eheleute vereinbart?
4. War im Zeitpunkt des Erbfalls ein Scheidungsverfahren anhängig?
4.1. Wenn ja, lagen die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vor?
4.2. Wurde die Scheidung vom Erblasser beantragt?
4.3. Wenn nein, stimmte der Erblasser einem Scheidungsantrag seines Ehegatten zu?

Was ist unter dem „tatsächlichen Nachlass“ zu verstehen?

Die Höhe des Pflichtteilsanspruches ergibt sich einerseits aus der Pflichtteilsquote und andererseits aus dem Wert des Nachlasses. Um seinen Anspruch überhaupt beziffern zu können, muss der Pflichtteilsberechtigte daher Auskunft darüber erhalten, welche Vermögensgegenstände zum Nachlass gehören. Neben dem Anspruch auf Auskunft über die einzelnen Nachlassgegenstände steht dem Pflichtteilsberechtigten ein selbstständiger Wertermittlungsanspruch zu.

Der Berechnung der Pflichtteilsansprüche ist der bereinigte Nachlasswert zu Grunde zu legen. Dieser wird auch als „Nettonachlass“ bezeichnet. Der Nettonachlass ist die Summe der Werte aller Nachlassgegenstände abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten. Die Nachlassgegenstände werden auch als Aktiva bezeichnet. Die Nachlassverbindlichkeiten werden auch als Passiva bezeichnet.

Nachlassgegenstände in diesem Sinne sind nicht nur körperliche Gegenstände wie Autos, Schmuck und Immobilien, sondern auch Ansprüche, Forderungen und Rechte.

Wenn von „tatsächlichem Nachlass“ die Rede ist, ist damit der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls gemeint. Es ist vom Erben also eine auf den Todestag bezogene Aufstellung vorzulegen. Die Auskunft hinsichtlich des tatsächlichen Nachlasses des Erblassers ist zu erteilen bezüglich der Nachlassgegenstände, die sich zum Zeitpunkt des Erbfalls, d. h. zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Vermögen befanden. Nachlassgegenstände bzw. Nachlasswerte, die bereits vor diesem Stichtag nicht mehr zum Vermögen des Erblassers gehörten, sind folglich nicht Bestandteil des tatsächlichen Nachlasses. Vermögenswerte, die bereits vor dem Erbfall nicht mehr zum Vermögen des Erblassers gehörten, sind aber unter Umständen im Rahmen der Auskunft zum fiktiven Nachlass zu berücksichtigen.

Beispiel: Ist der Erblasser etwa am 31. Januar verstorben, so sind z.B. die genauen Bankguthaben einschließlich einer Verzinsung zum 31. Januar anzugeben. Kontoauszüge, die einen Saldo zum 1. Februar ausweisen, sind nicht unbedingt aussagekräftig, wenn zum Beispiel am 1. Februar noch Buchungen vorgenommen wurden. Hilfreich ist in Bezug auf Bankguthaben die Auskunft, welche Banken nach § 33 ErbStG gegenüber den Finanzbehörden erteilen müssen. In dieser Auskunft werden die Salden stichtagsbezogen aufgeführt.

Der tatsächliche Nachlass kann sich also erheblich ändern, je nachdem ob der Erblasser vor seinem Tod noch Verfügungen vorgenommen hat. Hat der Erblasser etwa einen Tag vor seinem Tod von seinem Konto 100.000,00 CAN$ von seinem Währungskonto auf das Konto seiner Ehefrau transferiert, so ist der tatsächliche Nachlass am Tag seines Todes um 100.000,00 CAN$ geringer als er gewesen wäre, wenn der Erblasser einen Tag vorher verstorben wäre.
Der eigentliche Pflichtteilsanspruch bezieht sich auf den tatsächlichen Nachlass. Es ist leicht zu erkennen, dass das Pflichtteilsrecht durch Vermögensverschiebungen auch noch kurz vor dem Erbfall leicht umgangen werden könnte, wenn diese Verschiebungen grundsätzlich keine Rolle mehr spielen würden. Von Bedeutung können lebzeitige Verfügungen zu Lasten des Vermögens des Erblassers aber im Rahmen des so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruchs sein.

Was ist unter dem „fiktiven Nachlass“ zu verstehen?

Wie bereits angesprochen, kann der tatsächliche Nachlass, wie er sich am Todestag darstellt, ganz erheblich davon abhängen, ob – möglicherweise auch noch sehr kurz vor dem Erbfall – Vermögen des Erblassers übertragen wurde. Hat der Erblasser vor dem Tod Anschaffungen gemacht, so führt dies bei einer bilanziellen Betrachtung zunächst einmal nicht zu einem Vermögensabfluss. Hat der Erblasser zum Beispiel kurz vor seinem Tod ein Gemälde für 10.000 US$ erworben, so hat sich zwar sein Bankguthaben verringert. Zu den Aktiva ist nun aber das Gemälde hinzuziehen, das – keine Wertveränderung unterstellt – dann ebenfalls mit 10.000 US$ anzusetzen ist. Auf den Pflichtteilsanspruch würde sich eine solche Transaktion also rechnerisch nicht auswirken – auch wenn es bei nicht liquiden Vermögensgegenständen wie Gemälde, Schmuck naturgemäß zu Bewertungsschwierigkeiten kommen kann. Da derartige Transaktionen, die in einem Austauschverhältnis stehen, also zunächst unbeachtlich sind, gibt es für diese auch keine gesetzliche Sonderregelung. Gleiches gilt auch dann, wenn die Gegenleistung, die der Erblasser für seine Vermögensverfügung erhalten hat, verbraucht wurde, denn selbstverständlich ist es grundsätzlich Sache des Erblassers, ob und in welchem Umfang er sein Vermögen noch zu Lebzeiten verbrauchen will, z.B. durch Riesen, Feiern und einem allgemein luxuriösen Lebensstil. Der Erblasser selbst ist hier keinen Begrenzungen unterworfen, selbst dann nicht, wenn die Ausgaben nach den üblichen Maßstäben außer Verhältnis liegen, jedenfalls bis zur Grenze, dass eine Geschäftsunfähigkeit angenommen werden muss. Anders liegt es dann, wenn der Erblasser sein Vermögen transferiert ohne eine Gegenleistung hierfür zu erhalten. Der Gesetzgeber reguliert ein solches Verhalten in der Weise, dass es dem Pflichtteilsberechtigten dann neben seinem Pflichtteilsanspruch, der sich auf den „tatsächlichen Nachlass“ zum Stichtag des Erbfalls bezieht, auch noch einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch beiseitestellt. Wie der Name schon sagt, soll der Pflichtteil unter bestimmten Voraussetzungen ergänzt werden. Tatsächlich wird nicht nur der Pflichtteil, sondern unter Umständen sogar der Erbteil ergänzt.
Im Hinblick auf den fiktiven Nachlass muss der Erbe auch Auskunft über Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers an den oder die Erben und an Dritte. Hierunter fallen auch Gebrauchsvorteile, die der Erblasser unentgeltlich gewährt hat, insbesondere die Nutzung von Wohnraum.

Welche Auskünfte sind zum unbeweglichen Vermögen des Erblassers, insbesondere Immobilien zu erteilen?

Die Auskunftspflicht der Erben hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens des Erblassers erstreckt sich insbesondere auf die folgenden Vermögenswerte:

- Bebaute Grundstücke
- Unbebaute Grundstücke
- Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke
- Eigentumswohnungen
- Nießbrauch an Immobilien
- Wohnrechte

Was sind die typischen wertbildenden Faktoren körperlicher Nachlassgegenstände (Sachen)?

Da der Auskunftsanspruch dem Pflichtteilsberechtigten eine Grundlage für die Berechnung seines Pflichtteilsanspruches geben soll, sind neben der Bezeichnung der einzelnen beweglichen Gegenstände auch die Faktoren anzugeben, die für die Wertbildung hinsichtlich dieser Gegenstände von Bedeutung sind. Als wertbildenden Faktoren sind hinsichtlich der beweglichen Vermögensgegenstände des Erblassers im Regelfall folgende anzugeben:

- Alter
- Kaufdatum
- Hersteller
- Seriennummern
- Angaben zur Funktionsfähigkeit
- bestehende Garantie- Gewährleistungsansprüche
- Zustand des Gegenstandes
- Bei einem KFZ die Laufleistung, die Erstzulassung und Angaben zur Unfallfreiheit

Wie detailliert müssen die Angaben zu den wertbildenden Faktoren der Nachlassgegenstände sein?

Der Erbe hat im Rahmen seiner Auskunftsverpflichtung nicht nur die einzelnen Vermögensgegenstände zu benennen. Vielmehr muss der Erbe auch die wertbildenden Faktoren des jeweiligen Nachlassgegenstandes angeben, und zwar bereits zur Erfüllung seiner Auskunftspflicht. Damit der Pflichtteilsberechtigte in der Lage ist, anhand der erteilten Auskünfte den Wert der Nachlassgegenstände des Erblassers nachzuvollziehen, muss die Auskunft so erteilt werden, dass der Pflichtteilsberechtigte feststellen kann, um welche Gegenstände es sich konkret handelt. Dies ist Voraussetzung dafür, dass der Pflichtteilsberechtigte auf der Grundlage der erteilten Auskunft in der Lage ist, den Verkehrswert zu ermitteln.

Bei manchen Nachlassgegenständen ist die Angabe aller wertbildenden Faktoren mit Schwierigkeiten verbunden. Diese können sich einerseits aus der Komplexität des einzelnen Nachlassgegenstandes ergeben (Immobilien, Schmuck) oder aus der Menge der Gegenstände (so bei einem umfangreichen Hausrat).

So stellt sich im Hinblick auf zum Nachlass gehörende Immobilien die Frage, welche Angaben der Erblasser schon im Rahmen des Nachlassverzeichnisses machen muss. Sind etwa alle Angabe im Grundbuchblatt anzugeben, oder nur Angaben zum Grundbuchblatt, der Lage und zu den Eigentumsverhältnissen zu machen? Welche Angaben sind zur Bebauung zu machen? In der Praxis gibt es in Bezug auf Immobilien gleichwohl nur selten Streit über den Umfang der vom Erben erwarteten Angaben, denn fast immer werden Wertgutachten verlangt und eingeholt. Die Angaben zu den wertbildenden Faktoren der Immobilie können dann dem Wertgutachten des Sachverständigen entnommen werden. Beide Ansprüche, also der Anspruch auf Auskunftserteilung durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses und der Anspruch auf Wertermittlung, werden von der Rechtsprechung aber grundsätzlich getrennt behandelt. Es findet sich immer wieder der Hinweis in gerichtlichen Entscheidungen, dass die beiden Ansprüche zu unterscheiden sind, was auch für eine unterschiedliche Verjährung von Bedeutung sein kann. Die Unterscheidung der Ansprüche führt u.a. dazu, dass der Erbe, der vom Pflichtteilsberechtigten aufgefordert wurde, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, nicht ohne gesonderte Aufforderung zugleich dazu verpflichtet ist, ein Wertgutachten einzuholen. Tut der Erbe dies doch, kann er die Kosten für das Wertgutachten unter Umständen nicht als Nachlassverbindlichkeiten in Abzug bringen. Damit stellt sich die Frage, wie detailliert die Angaben des Erben zu den wertbildenden Faktoren sein müssen, damit der Erbe seine Auskunftspflicht erfüllt. In der Praxis besonders problematisch sind der Schmuck und der Hausrat des Erblassers.

In Bezug auf zum Nachlass gehörenden Schmuck fehlt den Erben meist die Expertise, ausreichende Angaben zu den wertbildenden Faktoren zu machen. Sofern der Erbe Kenntnis vom Reinheitsgrad oder Feingehalte der verwendeten Edelmetalle hat, etwa weil sie auf dem Schmuckstück gestempelt sind, wird er dies angeben können. Hinsichtlich des Verkehrswertes eines Schmuckstücks ist die Angabe aber nur dann aussagekräftig, wenn das Schmuckstück – was allerdings nicht selten der Fall ist – nur durch den Materialwert bestimmt wird und die Kunstfertigkeit darüber hinaus nicht ins Gewicht fällt. Schwieriger ist dann schon die Angabe, welchen Karat verarbeitete Edelsteine aufweisen. Dabei reicht die Angabe des Karats zur Wertbestimmung nicht aus. Schliff, Reinheit und Farbe sind ebenso entscheidend für den Wert eines Edelsteins. Dazu kommt natürlich der Gebrauchszustand. Ohne eine besondere Expertise wird der Erbe also zu den wertbildenden Faktoren hier keine Angaben machen können.

Die Praxis versucht sich damit zu behelfen, dass dem Nachlassverzeichnis Bilder der einzelnen Schmuckgegenstände beigefügt werden. Auch wir empfehlen dies gelegentlich. Unklar ist jedoch, ob der Pflichtteilsberechtigte hierauf verwiesen werden kann oder ob er nicht vielmehr verlangen kann, der Erbe möge ihm die Nachlassgegenstände im Detail beschreiben und Angaben machen, die eine Bewertung ermöglichen. Auch wenn der Pflichtteilsberechtigte gar nicht explizit um ein Wertgutachten gebeten hat, muss der Erbe die Entscheidung treffen, ob er ein Wertgutachten erstellen lässt oder er das Risiko eingeht, unter Umständen ein unvollständiges Nachlassverzeichnis vorzulegen. Letztere Handlungsalternative kann für den Erben kostspielig sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch gerichtlich verfolgt und der Erbe – weil er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug befunden hat – die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Allerdings wird der Erbe auch wegen der oft sehr hohen Kosten für ein Wertgutachten davor zurückschrecken, unaufgefordert, ein solches in Auftrag zu geben. Der Hinweis, dass der Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich an den Kosten eines Wertgutachtens jedenfalls in Höhe seiner Pflichtteilsquote beteiligt ist, verfängt meist nicht. Einerseits muss der Erbe hier in Vorleistung gehen und kann die Kosten nur als Passivposten im Nachlassverzeichnis zum Abzug bringen. Zum anderen hängt die Kostenbeteiligung eben von der Pflichtteilsquote ab, so dass gerade Pflichtteilsberechtige mit einer nur geringen Quote in dem Beharren auf eine Wertermittlung einen effektiven Hebel zur Verbesserung ihrer Verhandlungsposition finden.

Müssen auch Angaben zu Gegenständen gemacht werden, die sich im gemeinsamen Eigentum des Erblassers und seines Ehepartners befinden oder deren Eigentumslage unklar ist?

Die Auskünfte über das bewegliche Vermögen des Erblassers müssen so erteilt werden, dass der Pflichtteilsberechtigte in der Lage ist, auf der Grundlage dieser Auskünfte den Wert des beweglichen Vermögens zu bestimmen. Aus diesem Grunde sind die Erben verpflichtet, auch diejenigen Gegenstände im Nachlassverzeichnis anzugeben, an denen der Erblasser nur im Wege des Miteigentums oder des Mitbesitzes beteiligt war.
Auch wenn die Eigentums- und Besitzlage unklar ist, muss der Nachlassgegenstand angegeben werden. Die Auskunft ist auch dann erforderlich, weil andernfalls die möglicherweise laienhafte Bewertung des Erben maßgeblich dafür wäre, ob ein Gegenstand zum Nachlass gehört oder nicht. Da der Pflichtteilsberechtigte sich im Wesentlichen nur über die Auskunft des Erben ein Bild machen kann, müssen also auch solche Gegenstände angegeben werden, die zum Eigentum des Erblassers gehören könnten – auch wenn der Erbe hier anderer Auffassung ist. Von Bedeutung dürfte sein, ob sich ein Nachlassgegenstand zum Zeitpunkt des Erbfalls im Besitz des Erblassers befunden hat. Selbst wenn der Gegenstand sich nicht im Eigentum des Erblassers befand, empfiehlt sich die Angabe mit einem entsprechenden Vermerk, woraus sich eine vom Besitz abweichende Eigentumslage ergibt. Der Auskunftsanspruches soll den Pflichtteilsberechtigten mit Hilfe der zu erteilenden Auskunft gerade in die Lage versetzt werden, seine Defizite hinsichtlich der Kenntnis über den Nachlass des Erblassers auszugleichen. Mit dieser Funktion des Auskunftsanspruches sind Einschränkungen der Auskunftspflicht über das bewegliche Vermögen des Erblassers unter dem Gesichtspunkt des Miteigentums oder einer unklaren Eigentumslage unvereinbar.
Über welche Rechte und Forderungen des Erblassers ist in einem Nachlassverzeichnis Auskunft zu erteilen?

Alle Rechte und Forderungen, die dem Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls zustanden, sind ohne Ausnahme im Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Die sicherlich in der Praxis bedeutungsvollste Kategorie unter den Rechten und Forderungen sind die Forderungen des gegenüber Banken und Kreditinstitute, da die meisten Erblasser im Zeitpunkt ihres Todes mindestens ein Konto unterhielten. Von Bedeutung sind daer insbesondere

- Guthaben auf Bankkonten,
- Guthaben auf Sparkassen-Konten,
- Guthaben auf Sparkonten bei Banken und Sparkassen und
- Guthaben auf Festgeldkonten.

Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich dabei auf die Angabe der kontoführenden Bank oder Sparkasse, die Filiale und die Kontonummer oder IBAN sowie die Angabe, ob es sich um ein Einzelkonto des Erblassers oder um ein Gemeinschaftskonto handelt.

In der Kategorie Forderungen gegenüber Banken und Sparkassen zu erwähnen sind zudem Schließfächer und deren Inhalt.

Ebenfalls anzugeben sind Wertpapierdepots unter Angabe der das Depot führenden Stelle und der einzelnen im Depot befindlichen Wertpapiere unter Angabe einer Wertpapierkennnummer, welche eine Identifikation des Wertpapiers ermöglicht, z.B. ISIN (International Securities Identification Number oder internationale Wertpapierkennnummer) und der Menge des Wertpapiers (also z.B. 1000 Stück Aktien Volkswagen (VW) vz. ISIN DE0007664039).

Zu den Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gehören Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, Ansprüche auf schon entstandene Abfindungen, Bonuszahlungen, Sterbegelder, offene Gehaltsansprüche. Dabei sind die Höhe der Forderung und der Arbeitgeber als Forderungsschuldner anzugeben.

Zur Unterkategorie gesellschaftsrechtlicher Beteiligung gehören z.B. Gesellschaftsanteile an BGB-Gesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Aktiengesellschaften und GmbHs, sowie Genossenschaftsanteile.

Gehören zum Nachlass Gesellschaftsanteile, ist wiederum nicht ganz klar, in welchem Umfang die Erben Auskunft über die Gesellschaft und deren Kennzahlen geben muss. Sicherlich müssen die Erben die Angaben machen die zur Identifikation der Gesellschaft und dem Umfang der Beteiligung nötig sind. Die Nennung aller wertbildenden Faktoren, also aller Umstände die zur Ermittlung eines Firmenwertes erforderlich sind, dürften jedoch im Rahmen der Auskunftsstufe nicht – jedenfalls nicht ohne weitere Aufforderung verlangt werden, weil die Datenmenge für die Erfassung in einem Nachlassverzeichnis zu umfangreich erscheint. Auch hier stellen sich in der Praxis weniger auf der Auskunftsstufe, also im Rahmen des Nachlassverzeichnisses Probleme, da – ähnlich wie bei Immobilien – meist auch der Wertermittlungsanspruch geltend gemacht wird und so die wertbildenden Faktoren einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung im Rahmen des Wertgutachtens eines Sachverständigen herausgearbeitet werden. Aus der einschlägigen Rechtsprechung ergibt sich weiter, dass der Pflichtteilsberechtigte bezogen auf Gesellschaftsanteile des Erblassers einen Anspruch darauf hat, dass ihm diejenigen Unterlagen, Dokumente und Urkunden zur Kenntnis gegeben werden, die notwendig sind, um den Wert der Beteiligungen ermitteln zu können. Bezogen auf diese Vorlagepflicht gilt das gleiche, wie hinsichtlich dem Immobilienbesitz des Erblassers. Auch hinsichtlich von Gesellschaftsanteilen und Firmenbeteiligungen des Erblassers steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Wertermittlungsanspruch gegenüber den Erben zu.

Nicht von Bedeutung ist, ob es sich bei den Gesellschaften oder Firmen um juristische Personen oder um Personengesellschaften handelt. Zwar gelten je nach Rechtsform unterschiedliche Publizitätsvorschriften. Diese Unterscheidung ist aber im Pflichtteilsrecht nicht von weiterer Bedeutung, da der Pflichtteilsberechtigte unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft Anspruch auf Auskunft über die Beteiligung an einer Gesellschaft hat und Auskunft über die den Wert bildenden Faktoren hat. Weiter spielt es für den Auskunftsanspruch dem Grunde nach keine Rolle, ob die Gesellschaften und Firmen nach dem Tod des Erblassers fortgeführt oder eingestellt wurden, denn es kommt wegen des Stichtagsprinzips nur auf den Zeitpunkt des Erbfalls an. Allerdings werden die Aussichten auf zukünftige Gewinne aus der Perspektive zum Zeitpunkt des Erbfalls natürlich den Wert der Unternehmensbeteiligung beeinflussen und eine Stilllegung des Betriebes, Liquidation oder Insolvenz der Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt dürfte in der Regel schon im Zeitpunkt des Erbfalls angelegt gewesen sein, jedenfalls sofern der zeitliche Abstand zwischen dem Erbfall und dem Ereignis nicht zu groß ist. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf eventuelle Abfindungsansprüche, die sich aus den Gesellschaftsverträgen ergeben.

Hinsichtlich der Auskunftspflicht kommt es nicht darauf an, ob die fraglichen Forderungen durchsetzbar sind. Daher müssen die Forderungen und Rechte auch dann in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden, wenn die Forderungen verjährt oder bestritten sind. Es sind dann aber ergänzende Angaben zu machen, also anzugeben, ob die Forderungen bereits verjährt sind, ob die Einrede der Verjährung bereits erhoben wurde. Ist eine Forderung streitig, sind die Umstände darzustellen, aus denen sich die Unsicherheit hinsichtlich dieser Forderung ergibt. Wie bei den beweglichen Gegenständen die zum Nachlass gehören, sind somit auch hinsichtlich der Forderungen und Rechte solche anzugeben, deren Bestand oder Durchsetzbarkeit fraglich ist. Auch dabei kommt es nicht auf die laienhafte Vorstellung des Erben an. Schließlich muss es aber für den Erben irgendwelche Anhaltspunkte dafür geben, dass die Forderungen und Rechte dem Erblasser zustanden.

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