Patientenverfügung

 

Eine Patientenverfügung ist von der Vorsorge- oder Generalvollmacht zu unterscheiden. Im rechtlichen Sinne haben diese beiden Regelungen wenig mit einander zu tun. Gleichwohl werden Vorsorgevollmachten häufig zusammen mit Patientenverfügungen verfasst.

Mit einer Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Verfügung für den Fall, dass Sie im Zeitpunkt, in dem eine ärztliche Behandlung oder pflegerische Begleitung bevorsteht, nicht in der Lage sind, in diese einzuwilligen oder diese abzulehnen. Eine Patientenverfügung ist für alle Beteiligten (z.B. Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte, Pflegepersonal, Gerichte) verbindlich, soweit diese Verfügung Ihren Willen für eine konkrete Behandlungssituation klar erkennbar zum Ausdruck bringt. Wir weisen darauf hin, dass es an dieser klaren Erkennbarkeit unter Umständen fehlen kann, wenn die Verfügung bereits sehr alt ist und in einer Lebenssituation gefasst wurde, die der aktuellen Situation nicht mehr entspricht. Auch wenn etwa nur floskelhafte Formulierungen gewählt wurden, kann es an der klaren Erkennbarkeit des Willens fehlen.

Es ist empfehlenswert, eine Patienten­verfügung in bestimmten Zeitabständen (z. B. jährlich) zu erneuern oder zu bestätigen. So kann man im eigenen Interesse regelmäßig überprüfen, ob die einmal getroffenen Festlegungen noch gelten sollen oder eventuell konkreti­siert oder abgeändert werden sollten.

Eine Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass insbesondere Ihre Ärzte und Bevollmächtigte möglichst schnell und unkompliziert Kenntnis von der Existenz und vom Aufbewahrungsort einer Patientenverfü­gung erlangen können. Dazu kann es sinnvoll sein, einen Hinweis bei sich zu tragen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus oder Pflegeheim sollten Sie auf Ihre Patientenverfügung hinwei­sen.

 

 

 

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