Handlungsalternativen für den Erben bei einer belasteten Erbschaft
Nicht immer ist eine Erbschaft mit vermögenswerten Vorteilen verbunden. Im Gegenteil – in manchen Situationen kann die Erbschaft für die Erben eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen.
Welche Handlungsoptionen habe ich als Erbe bei einer belasteten Erbschaft?
Zunächst ist für jeden Erben zu beachten, dass er als Rechtsnachfolger des Erblassers nicht nur das positive Vermögen, sondern auch dessen Schulden und Verbindlichkeiten erbt. Begründet wird dieses mit dem Wortlaut des § 1922 BGB, wonach mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht.
Gemäß § 1967 Absatz 1 BGB haftet der Erbe auch für die Nachlassverbindlichkeiten. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören gemäß § 1967 Absatz 2 BGB außer den vom Erblasser herrührenden Schulden, die den Erben als solchen treffende Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
Die Herausforderung bei der Erbenhaftung besteht darin, dass der Erbe nicht nur mit dem geerbten Vermögen für die Schulden des Erblassers haftet, sondern im Zweifelsfall auch mit seinem eigenen Privatvermögen, das er durch die Erbschaft eigentlich vermehren wollte. Wenn der Erbe feststellt, dass er letztendlich mit einem negativen Ergebnis aus der Erbschaft hervorgehen würde, ist die Ausschlagung der Erbschaft zwingend notwendig. Innerhalb von sechs Wochen kann die Ausschlagung beim Nachlassgericht erklärt werden.
Ist die Ausschlagung form- und fristgerecht erfolgt, haften die Erben nicht mehr für die Nachlassverbindlichkeiten, jedoch erhalten sie im Gegenzug auch nicht die positiven Vermögenswerte des Nachlasses.
Neben der Anordnung einer Erbschaft kann der Erblasser zusätzlich den Nachlass mit der Anordnung eines Vermächtnisses zugunsten eines Dritten belasten. Da ein Vermächtnis hinsichtlich des Betrags keiner Beschränkung unterliegt, stellt sich für den Erben auch in diesem Fall die Frage nach dem wirtschaftlichen Sinn der Erbschaft. Denn im Fall einer Anordnung eines Vermächtnisses ist der Erbe der Schuldner.
Auch in diesem Fall kann sich der Erbe von der Vermächtnisschuld befreien, indem er die Erbschaft ausschlägt. Im Gegensatz zur Ausschlagung einer durch Altschulden belasteten Erbschaft verliert der ablehnende Erbe im Falle von vom Erblasser angeordneten Nachlassbelastungen nicht alle Rechte. Stattdessen hat der ausschlagende pflichtteilsberechtigte Erbe im Falle einer durch die Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Auflage belasteten Erbschaft einen Anspruch auf seinen Pflichtteil gemäß § 2306 BGB.
In einem solchen Fall behält der pflichtteilsberechtigte Erbe zusammengefasst zwei Handlungsmöglichkeiten: Entweder er nimmt die Erbschaft an und begleicht die Vermächtnisansprüche oder er schlägt die Erbschaft aus und erhält den Pflichtteil.
Sollte sich der Erbe trotz der Belastungen, die mit der Erbschaft einhergehen, für die Annahme des Erbes entschieden haben, gewährt ihm § 2014 BGB einen gewissen zeitlichen Spielraum, bis er die Nachlassverbindlichkeit begleichen muss. Gemäß § 2014 ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft zu verweigern.