Güterstand in der Ehe: Der Einfluss des Güterstands auf die Erbschaft

Häufig wird vergessen, dass eine Ehe nicht nur durch eine Scheidung rechtlich endet, sondern auch durch den Tod eines Ehegatten. Hierbei kann die noch zu Lebzeiten getroffenen Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand einen Einfluss auf die spätere Erbschaft des überlebenden Ehegatten. Der Güterstand bestimmt, wie die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander geregelt sind. Insbesondere, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen hat, kommt dem Güterstand eine entscheidende Rolle zu.

 

Welchen Einfluss hat der Güterstand auf den Nachlass?

Zunächst ist zu ermitteln, ob die Ehegatten eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand im Wege eines Ehevertrags geschlossen haben. Ist dieses nicht der Fall, greift der gesetzliche Güterstand.

 

1. Der Gesetzliche Güterstand namentlich die Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen worden. Gemäß § 1363 Absatz 2 Satz 1BGB wird in der Zugewinngemeinschaft das jeweilige Vermögen der Ehegatten nicht zu deren gemeinschaftlichem Vermögen. Allerdings wird der während der Ehe erzielte Zugewinn bei Beendigung der Ehe ausgeglichen. Neben der Scheidung wird auch der Tod als Beendigung der Ehe betrachtet. Dies bedeutet, dass laut Gesetz bei dem Tod eines Ehegatten der Zugewinn ausgeglichen werden muss.

 

Gemäß § 1371 Absatz 1 BGB wird bei Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Hierbei ist es unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Fall einen Zugewinn erzielt haben. Hierbei ist es unerheblich ob, die Ehegatten einen sogenannten Zugewinn erzielt haben, sogenannten pauschalisierten Lösung.

 

Beispiel:

Das Erbe von E beträgt 100.000 €. Er lebte mit seiner Ehefrau F im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hinterlässt neben F noch zwei weitere gemeinsamen Kinder.

Nach der pauschalisierten Lösung steht der Ehefrau gemäß § 1931 Absatz 1 BGB ein ¼ nach dem gesetzlichen Erbrecht zu. Zusätzlich kommt die nach § 1371 Absatz 1 pauschalisierte Erhöhung der Erbquote um ¼ hinzu. Hieraus ergibt sich insgesamt für die E eine Erbquote in Höhe von 1/2. Somit erbt die E 50.000 €.

 

Zudem hat der überlebende Ehegatte die Möglichkeit, seinen konkret berechneten Zugewinn geltend zu machen. Dieses kann unter Umständen für den Ehegatten attraktiver sein als die pauschalisierte Ausschüttung des Zugewinns. Gemäß § 1371 Absatz 3 kann der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlagen und neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde.

 

Beispiel:

Das Erbe von E beträgt 100.000 €. Er lebte mit seiner Ehefrau F im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hinterlässt neben F noch zwei weitere gemeinsamen Kinder. Während der Ehe hat E insgesamt einen Zugewinn von 100.000 € erwirtschaftet, während F einen Zugewinn in Höhe von 0 € erzielt hat.

Schlägt die überlebende F ihre Erbschaft aus, steht ihr gemäß § 1371 Absatz 3 BGB der Pflichtteil zu. Der Pflichtteil berechnet sich aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil reduziert sich von ¼ auf 1/8. Berechnet an der Höhe des Nachlasses beträgt die Höhe des Pflichtteilsanspruchs 12.500 €.

Zusätzlich steht E die Ausschüttung des während der Ehe erzielten Zugewinns zu. Gemäß § 1378 Absatz 1 steht dem überlebenden Ehegatten die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu. Dadurch, dass E während der Ehe einen Zugewinn in Höhe von 100.000 € erzielt hat und F keinen erwirtschaften konnte, ergibt sich ein Überschuss in Höhe von 100.000 €. E steht demnach eine Ausgleichsforderung in Höhe von 50.000 € zu.

Insgesamt kann E also 62.500 € verlangen.

 

2. Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Häufig wird in der Praxis der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert. Man spricht von der sogenannten modifizierten Zugewinngemeinschaft. In den meisten Fällen wird der Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung, jedoch nicht für den Fall des Todes ausgeschlossen. An den obigen Berechnungen würde sich in einem solchen Fall nichts ändern. Etwas anderes würde sich jedoch ergeben, wenn der Zugewinnausgleich auch für den Todesfall ausgeschlossen wurde.

 

3.  Gütertrennung

Sollten die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben, werden die beiden Ehegatten vermögensrechtlich so betrachtet, als sie nicht verheiratet sind. Aus erbrechtlicher Perspektive erhält der überlebende Ehegatte im Güterstand der Gütertrennung lediglich ein Erbanteil nach § 1931 BGB. Sollte der Erblasser auch Abkömmlinge hinterlassen haben, erbt der Ehegatte lediglich ¼ des Nachlasses.

 

4. Gütergemeinschaft

In dem Güterstand der Gütergemeinschaft wird gemäß § 1416 Absatz 1 das jeweilige Vermögen der Ehegatten zu einem gemeinschaftlichen Vermögen. Im Erbfall erbt der überlebende Ehegatte neben Erben der ersten Ordnung nur ¼.

Glossar