Gesellschafter als Erblasser
Wenn ein Erblasser während seiner Lebzeiten in gewisser Art und Weise als Unternehmer tätig war, findet nach seinem Tod für die Abwicklung seines Nachlasses neben dem Erbrecht auch das Gesellschaftsrecht Anwendung.
Was passiert mit meinem Einzelunternehmen nach meinem Ableben?
1. Fortführung des Unternehmens
Sofern der Erblasser keine letztwillige Verfügung errichtet hat, fällt das Einzelunternehmen gemäß § 1922 BGB als Sachgesamtheit in den Nachlass. Erben mehrere Personen den Nachlass, wird die dadurch entstandene Erbengemeinschaft Trägerin des Unternehmens.
Die ungeteilte Erbengemeinschaft kann das Einzelunternehmen infolgedessen weiterführen. Hierbei ist zu beachten, dass in der bloßen Fortführung kein konkludenter Schluss eines Gesellschaftsvertrags zu sehen ist und daher auch keine automatische Umwandlung des Einzelunternehmens in eine OHG oder eine GbR stattfindet.
2. Zerschlagung des Unternehmens
Können sich die Miterben nicht einigen, wer das Einzelunternehmen fortführen soll, zum Beispiel ein einzelner Miterbe oder auch mehrere Miterben in der Form einer Gesellschaft, Grundsätzlich ist das Ziel einer Erbengemeinschaft ihre Auflösung, wird zwangsläufig eine Schließung und der Verkauf des Unternehmens notwendig sein, um den Nachlass entsprechend der Quoten aufteilen zu können.
Der Grundsatz der Einstimmigkeit aller Erben führt bei der Unternehmensführung durch die ungeteilte Erbengemeinschaft häufig zu Problemen. Gemäß § 2040 BGB können Erben nämlich nur über einen Nachlassgegenstand gemeinschaftlich verfügen. Dieses führt in der Praxis häufig zu Interessenkonflikten innerhalb der Erbengemeinschaft, wenn es um wichtige Entscheidung in Bezug auf das Unternehmen geht.
Um potenziellen Meinungsverschiedenheiten vorzubeugen, empfiehlt es sich schon zu Lebzeiten einem Dritten, der nicht Miterbe ist, eine in das Handelsregister einzutragende Prokura zu verleihen.
Ebenfalls ist zu beachten, dass auch die Geltendmachung von Pflichtteilsrechten zu erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten des Unternehmens führen kann. Denn Pflichtteilsansprüche gegen die Erbengemeinschaft sind sofort fällig. Um diese Ansprüche begleichen zu können, kann unter Umständen ebenfalls eine Zerschlagung und der Verkauf des Unternehmens notwendig sein. Um die Zerschlagung durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu verhindern, ist häufig eine Erbverzichtserklärung oder ein isolierter Pflichtteilsverzicht zu empfehlen.
Zudem kann unter Umständen die mangelnde Qualifikation der Erben die Weiterführung des Unternehmens erheblich erschweren oder gar unmöglich machen. Insbesondere bei Handwerkerbetrieben sind die besonderen Vorschriften der Handwerksrordnung zu beachten. So kann nach der Handwerksordnung ein Handwerksbetrieb nach dem Tode des Handwerksmeisters ausschließlich durch dessen Ehegatte, das erbberechtigte Kind bis zu Vollendung des 25. Lebensjahres, den Testamentsvollstrecker, einen Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Nachlassinsolvenzverwalter fortgeführt werden. Ist seit dem Todeszeitpunkt des Erblassers bereits ein Jahr verstrichen, ist die Fortführung eines Handwerksbetriebs nur möglich, wenn das Unternehmen durch einen Handwerker geleitet wird, der den Eintragungsvoraussetzungen der Handwerksrolle genügt.
Wie kann ich mein Einzelunternehmen schützen?
Der Erblasser kann durch Errichtung eines Testaments die Zerschlagung seines Unternehmens vermeiden, indem er frühzeitig einen Nachfolger für sein Unternehmen oder die Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft anordnet.
Was passiert mit meinem Anteil an einer Personengesellschaft?
Auch Anteile an Personengesellschaften sind verblich. Allerdings führt der Tod eines Gesellschafters bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 705 BGB grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft, wenn in dem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich die Fortführung nach dem Tode eines Gesellschafters angeordnet ist (§ 727 Absatz 1 BGB). Eine abweichende Regelung kann im Wege einer sogenannten Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Wenn also eine solche Klausel vereinbart wurde, kann die GbR nach dem Tod eines Gesellschafters weitergeführt werden. Die Geschäftsanteile des verstorbenen Gesellschafters fallen den anderen Gesellschaftern zu (§ 738 Absatz 1 BGB).
Die Erben des verstorbenen Gesellschafters können je nach Ausgestaltung der Fortsetzungsklausel gemäß §§ 738-740 BGB Abfindungsansprüche geltend machen.
Anders sieht dieses aus, wenn der Erblasser Teil einer Personengesellschaft (OHG, KG) war. Hier führt das Versterben eines Gesellschafters grundsätzlich nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Der Gesellschafter scheidet durch seinen Tod aus der Personenhandelsgesellschaft aus. Dessen Gesellschaftsanteil wächst den verbliebenden Gesellschaftern zu. Eine entsprechende Fortsetzungsklausel ist in einer solchen Gesellschaftsform überflüssig. Die Erben des Verstorbenen treten nicht automatisch in die Gesellschafterstellung des Verstorbenen ein.
Jedoch besteht die Möglichkeit, die Erben durch eine Eintritts- oder Nachfolgeklausel oder gegebenenfalls einer sogenannten qualifizierten Nachfolgeklausel den Eintritt in die Gesellschafterstellung zu ermöglichen.
Unter einer Eintrittsklausel versteht man die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, dass nach dem Tod eines Gesellschafters dessen Erbe oder ein vom Erblasser bestimmter Dritter das Recht hat, an Stelle des Verstorbenen in die Gesellschaft einzutreten.
Durch eine Nachfolgeklausel wird der Gesellschaftsanteil erblich und der Erbe erhält direkt einen Anteil an der Gesellschaft. Bei mehreren Erben gilt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, das bedeutet, dass die Erben den Gesellschaftsanteil als Erbengemeinschaft erwerben. Es ist jedoch zu beachten, dass im Wege der Sonderrechtsnachfolge nicht die Erbengemeinschaft als Gesamtheit den Gesellschaftsanteil erhält, sondern jeder Erbe erwirbt einen Gesellschaftsanteil als Einzelner entsprechend seiner Beteiligung am Nachlass.
Darüber hinaus ist es möglich, durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel nur einen oder bestimmte Erben zum Nachfolger zu bestimmen.