Erbschaftssteuermeldung der Banken und Vermögensverwalter
Banken müssen Kontostände beim Finanzamt melden!
Eine manchmal sehr ergiebige Informationsquelle sind für das Finanzamt Banken und Sparkassen, bei denen der Erblasser Kontoverbindungen unterhalten hat.
Banken sind nämlich als Vermögensverwalter nach § 33 ErbStG in der Regel spätestens einen Monat nach Kenntnis vom Sterbefall dazu verpflichtet, sämtliche Kontoguthaben, Einlagen, Wertpapiere und Forderungen des Erblassers sowie auch andere Vermögensgegenstände, die sie für den Erblasser verwahren, dem Finanzamt zu melden.
Der Erbe, der nach dem Ableben des Erblassers bei dessen Bank vorstellig wird und dort um Kontoauflösung und Auszahlung des Guthabensbetrages nachsucht, muss sich also darüber im Klaren sein, dass er diese Bankgeschäfte gleichsam mit einer Filiale des Finanzamtes abwickelt. Die Bank wird ihm bei ausreichender Legitimation zwar die ihm als Erben zustehenden Gelder ausbezahlen, aber über diesen Vorgang vermutlich noch am selben Tag eine Nachricht an das Finanzamt absetzen.
Man sollte in diesem Zusammenhang auch nicht darauf setzen, dass das Kreditinstitut von seiner Anzeigepflicht einmal ausnahmsweise absieht, würde das Unterlassen der Meldung doch nach § 33 Abs. 4 ErbStG eine Steuerordnungswidrigkeit darstellen und zu einer Geldbuße für die Bank führen.
Das Finanzamt interessiert sich dabei nicht für Bagatellfälle. Bei Beträgen unter 5.000 Euro entfällt nämlich die Anzeigepflicht der Banken, § 1 Abs. 4 ErbStDV (Erbschaftsteuerdurchführungsverordnung).
Der Erbe selber erhält nicht unbedingt von der an das Finanzamt gerichteten Meldung Kenntnis. Die Bank ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, dem Erben etwa eine Abschrift der Meldung zukommen zu lassen. Häufig übermitteln die Banken entsprechende Abschriften, insbesondere wenn hierum gebeten wird. Hilfreich sind die Erbschaftsteuermitteilungen der Banken bei der Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses zum Todeszeitpunkt, insbesondere im Zusammenhang mit der Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen.
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