Erbrecht und Scheidung
Entscheiden sich Ehegatten für eine Trennung, wird man mit zahlreichen juristischen Themen und Problemen konfrontiert. Eine Scheidung kann sich ebenfalls auf das Erbrecht auswirken.
Welche erbrechtlichen Konsequenzen hat eine Scheidung?
Gemäß § 1933 BGB erlischt das Erbrecht des Ehegatten, wenn zum Todeszeitpunkt des Erblassers, die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Dasselbe gilt für den Fall, wenn ein Aufhebungsgrund für die Ehe nach § 1314 BGB bestand und der Erblasser einen Antrag auf Aufhebung der Ehe gestellt hatte.
Dennoch kann es sein, dass das das Vermögen des Erblassers ungewollt an seinen ehemaligen Ehegatten fällt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Vermögen des Erblassers zunächst an ein gemeinsames Kind mit dem Ex-Ehegatten fällt. verstirbt nun auch dieses gemeinsame Kind, ohne verheiratet zu sein und selbst Kinder zu hinterlassen und ohne ein Testament errrichtet zu haben, so wird der Ex-Ehegatte gesetzlicher Erbe dieses Kindes und kommt damit mittelbar auch in den Genuss des Vermögens des Erblassers.
Um eine solche Konstellation zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen Nacherben zu bestimmen, an den das Vermögen nach dem Tod des gemeinsamen Kindes gehen soll.
Was passiert mit dem Testament nach der Scheidung?
Gemäß § 2077 Absatz 1 Satz 1 BGB ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Gemäß § 2077 Absatz 1 Satz 2 steht es der Auflösung der Ehe gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Die §§ 2077 Absatz 3 und 2268 Absatz 2 BGB sehen jedoch ausdrücklich vor, dass von einer Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung dann nicht ausgegangen werden kann, wenn die Erbeinsetzung des Ehegatten bzw. die Vermächtnisanordnung zugunsten des Ehegatten auch für den Fall gelten soll, dass die Ehe geschieden wird.
Die entsprechende Beweislast für das Vorliegen des diesbezüglichen Willens des Erblassers trägt der überlebende Ex-Partner. Ein gutes Verhältnis der Partner nach der Scheidung reicht für die Feststellung eines entsprechenden Erblasserwillens nicht aus.
Was geschieht mit Unterhaltsansprüchen nach dem Tod des Ex-Partners?
Die Unterhaltsansprüche nach §§ 1569 bis 1586 BGB des geschiedenen Ehegatten bleiben auch nach dem Tod des Erblassers bestehen. Der bestehende Unterhaltsanspruch geht als Nachlassverbindlich auf die Erben über.
Gemäß § 1981 BGB kann sich der neue Unterhaltsschuldner nicht auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Der Erbe haftet gemäß § 1586b Absatz 1 Satz 3 BGB nur bis zu dem Beitrag, der dem Pflichtteil des unterhaltsberechtigten Ex-Ehepartners entspricht, den dieser hätte, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.