Erbrecht des Staates

Wann hat der Staat ein Erbrecht?

Gemäß § 1936 BGB erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, falls dieser nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls weder Verwandte, Ehegatte noch Lebenspartner des Erblassers vorhanden sind. Andernfalls fällt das Erbrecht dem Bund zu.

 

Kann der Staat von der Erbschaft ausgeschlossen werden?

Eventuelle Anordnungen des Erblassers können das Erbrecht des Staates nicht ausschließen. Dies ergibt sich aus § 1938, wonach der Erblasser durch ein Testament lediglich Verwandte, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen kann. Eine Möglichkeit, den Staat von der Erbschaft auszuschließen, ist nicht vorgesehen.

Denkbar ist jedoch, dass der Staat lediglich als Miterbe an der Erbschaft beteiligt wird. So kann der Erblasser beispielsweise in einem Testament nur einen Bruchteil der Erbschaft einem Erben vermachen, während der Restanteil dem Staat zufällt.

 

Kann der Staat die Erbschaft ausschlagen?

Gemäß § 1942 Absatz 2 BGB ist es dem Staat nicht gestattet, die Erbschaft auszuschlagen. Der Staat ist somit auch dazu verpflichtet, einen überschuldeten Nachlass abzuwickeln.

 

Wie wird das Erbrecht des Staates festgestellt?

In der Regel obliegt es dem Nachlassgericht, im Falle eines Todes die rechtmäßigen Erben zu ermitteln. Falls diese Ermittlung erfolglos ist, ist das Nachlassgericht gemäß § 1965 BGB dazu verpflichtet, eine öffentliche Bekanntmachung zu initiieren, die zur Anmeldung von Erbrechten auffordert. Dieser Ablauf wird in den Paragraphen 433 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) dargelegt. Innerhalb einer vom Nachlassgericht festgelegten Frist haben potenzielle Erben die Möglichkeit, sich beim Gericht zu melden.

Sollten diese Bemühungen erfolglos bleiben, hat das Nachlassgericht durch einen Beschluss gemäß § 38 FamFG festzustellen, dass kein anderer Erbe als der Staat existiert. Dieser Beschluss fungiert jedoch eher als Vermutung, dass der Staat Erbe geworden ist.

Sollte ein anderer Erbe auftauchen und sein Erbrecht beispielsweise durch ein Testament oder einen Erbvertrag nachweisen können, wird diese Vermutung widerlegt, und der Beschluss kann aufgehoben werden.

Vor der Feststellung des Erbrechts des Staates, können Nachlassgläubiger den Staat gemäß § 1966 BGB nicht aufgrund von Prinzipien der Erbenhaftung in Anspruch nehmen.

Glossar