Erbengemeinschaft- Haftung der Miterben gegenüber Dritten
Gibt es mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Diese teilen sich nicht nur das positive Vermögen des Erblassers, sondern haben sich auch um die Nachlassverbindlichkeiten zu kümmern. Welche Rechte die Erbengemeinschaft hat und wie sich diese auflöst, kann hier nachgelesen werden.
Wie haftet die Erbengemeinschaft für Nachlassverbindlichkeiten?
Grundsätzlich haften die Miterben gemäß § 2058 BGB gesamtschuldnerisch.
Die gesamtschuldnerische Haftung hat zur Folge, dass ein Nachlassgläubiger sich aussuchen kann, welchen Erben er in Anspruch nimmt. Der Gläubiger muss dabei keine Rücksicht darauf nehmen, mit welchem Anteil der Miterbe am Nachlass beteiligt ist. In der Praxis wird jedoch am häufigsten der Miterbe in Anspruch genommen, den der Nachlassgläubiger für den solventesten hält.
Muss ein in Anspruch genommener Miterbe für eine Verbindlichkeit aufkommen, steht dieser nicht völlig alleine dar. Vielmehr hat er gegen die anderen Miterben einen Anspruch auf Ausgleich gemäß § 426 BGB.
Miterben sind jedoch nicht uneingeschränkt haftbar. Stattdessen existieren Haftungsbeschränkungen, die das persönliche Vermögen der Miterben vor Ansprüchen der Nachlassgläubiger schützen. In diesem Zusammenhang kann ein Nachlassgläubiger, der Forderungen gegen einen oder alle Miterben geltend machen möchte, auf den Nachlass verwiesen werden. Dies geschieht durch die Inanspruchnahme des gesetzlich verankerten Leistungsverweigerungsrechts seitens des Miterben. Die sogenannte Einrede der beschränkten Erbenhaftung gemäß § 2059 BGB ermöglicht es den Miterben, die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten aus ihrem persönlichen Vermögen bis zur Aufteilung des Nachlasses zu verweigern. Dennoch erstreckt sich die Haftung auf diejenigen Einzelgegenstände, die der Miterbe trotz des Fortbestands der ungeteilten Erbengemeinschaft bereits vorab erhalten hat. Diese können somit nicht von der Haftung ausgenommen werden.
Der Ausgleichsanspruch verjährt gemäß § 195 BGB nach drei Jahren.