Erbengemeinschaft
Welche Rechte habe ich in einer Erbengemeinschaft?
Das Vermögen geht bei Tod des Erblassers als Ganzes auf den bzw. die Erben über. Verteilt sich ein Nachlass auf mehrere (Mit-)Erben, entsteht automatisch kraft Gesetz eine Erbengemeinschaft. Selbst wenn der Erblasser angeordnet haben sollte, dass die Miterben bestimmte Gegenstände erhalten, geht das Eigentum an diesen Gegenständen nicht automatisch auf den jeweils begünstigten Miterben über. Zunächst steht jeder einzelne Nachlassgegenstand im gemeinschaftlichen Eigentum aller Erben. Die Miterben müssen den Nachlass im Rahmen der Erbauseinandersetzung erst abwickeln und aufteilen.
Bevor die Miterben den Nachlass unter sich aufteilen, müssen sie die Nachlassverbindlichkeiten begleichen und hierzu unter Umständen auch Nachlassgegenstände veräußern, um dem Nachlass die zur Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten notwendige Liquidität zuzuführen. Für den Fall, dass die Miterben den Nachlass vor Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten unter sich aufteilen, riskieren sie bei einem unzulänglichen Nachlass keine Haftungsbeschränkung mehr herbeiführen zu können. Sie haften dann unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.
Da sämtliche Gegenstände des Nachlasses zunächst gemeinschaftliches Eigentum der Miterben sind, müssen sich die Miterben im Rahmen der Auseinandersetzung über die Verteilung einigen und die jeweiligen Nachlassgegenstände auf die einzelnen Miterben übertragen. Dies geschieht in der Regel im Rahmen eines so genannten Teilungsplans.
Können sich die Miterben nicht einigen, so kann zwar theoretisch jeder Miterbe die anderen Miterben auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan verklagen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Nachlass teilungsreif ist, also keine Nachlassverbindlichkeiten mehr bestehen und alle unteilbaren Gegenstände bereits verwertet wurden. Da das Gericht eine Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan auch bei geringster Abweichung zurückweisen müsste, sind derartige Klagen sehr riskant. Sinnvoll ist eine solche Klage in der Praxis nur dann, wenn zum Nachlass nur noch Bargeld oder leicht verteilbares Bankguthaben gehört.
Statt die Miterben auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan zu verklagen, sollte zunächst die Verwertung der einzelnen Nachlassgegenstände vorangetrieben werden. Gegebenenfalls sperren sich Miterben auch gegen die Veräu0erung einzelner Nachlassgegenstände. In diesem Fall bleibt demjenigen Miterben, der die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erreichen will, nichts anderes übrig, als die Verwertung durch Zwangsverkauf nach den Vorschriften über den Pfandverkauf und bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung ("Teilungsversteigerung") herbeizuführen.
Kann die Teilung des Erbes ausgeschlossen werden?
Die Auseinandersetzung des Nachlasses kann durch eine entsprechende Anordnung des Erblassers ausgeschlossen sein. Der Erblasser kann die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände auf Dauer oder für einen bestimmten Zeitraum ausschließen. Weil mit der Anordnung des Erblassers aber lediglich der Anspruch jedes Miterben auf Auseinandersetzung ausgeschlossen wird - d.h. kein Miterbe kann die Auseinandersetzung gegen den Willen der übrigen Miterben betreiben -, können die Miterben entgegen der Anordnung des Erblassers die sofortige Auseinandersetzung vornehmen, sofern sie sich einig sind. Ein zeitlich unbegrenzter Ausschluss der Auseinandersetzung kann der Erblasser nicht anordnen. Das Verbot wird spätestens 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalls unwirksam, sofern der Erblasser die Aufhebung nicht vom Eintritt bestimmter Ereignisse abhängig macht. Wirkungslos ist die Anordnung gegenüber Gläubigern des Erben - sofern der Erbteil auf Grund eines endgültig vollstreckbaren Titels gepfändet wurde - und in der Insolvenz des Miterben (§ 84 Abs. 2 InsO).
Der Zwangsverkauf oder auch die Teilungsversteigerung eines Nachlassgegenstandes führen in der Regel zur Vernichtung wirtschaftlicher Werte. Unter Umständen empfiehlt es sich für den Miterben, der die Auseinandersetzung herbeiführen will, die wesentlichen Gegenstände wie Immobilien – auch ohne Mitwirkung der übrigen Miterben – auf dem Markt anzubieten, bevor der Zwangsverkauf bzw. die Teilungsversteigerung eingeleitet werden. Findet sich tatsächlich ein Kaufinteressent, sollten die übrigen Miterben noch einmal aufgefordert werden, einer freien Veräußerung zuzustimmen. Sollten diese sich dann immer noch sperren, besteht unter Umständen die Möglichkeit Schadensersatz zu verlangen, wenn die Nachlassgegenstände dann später im Rahmen des Zwangsverkaufs bzw. der Teilungsversteigerung unter den Angeboten des Kaufinteressenten verkauft bzw. versteigert werden.
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