Mietwohnung nach dem Tod des Ehegatten

 

Neben dem emotionalen Verlust eines Geliebten löst der Tod des Lebenspartners häufig Zukunftsängste bei dem überlebenden Partner aus, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob er noch in der vom Erblasser gemieteten Wohnung leben kann.

 

Was passiert mit der Mietwohnung nach dem Tod des Ehegatten oder Lebenspartners?

Ist der Erblasser alleiniger Mieter gewesen, bietet § 563 Absatz 1 BGB die Möglichkeit, dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintritt, wenn er mit dem Erblasser einen gemeinsamen Haushalt geführt hat.

Das Recht zum Eintreten in den Mietvertrag ist jedoch an das Führen eines gemeinsamen Haushalts mit dem Verstorbenen gebunden. Dies bedeutet, dass die Wohnung der gemeinsame Lebensmittelpunkt gewesen sein muss. Eine temporäre Abwesenheit eines Partners, beispielsweise aus beruflichen Gründen oder infolge vorübergehender Trennung oder Krankheit, ist unschädlich. Im Falle einer längeren Abwesenheit kommt es maßgeblich darauf an, ob die Absicht bestand nach dem Wegfall des Hindernisses die Lebensgemeinschaft in der Wohnung fortzusetzen. Nur ein bloßes Zusammenleben, wie beispielsweise in einer Studenten-WG, führt nicht zu einer Annahme eines gemeinsamen Haushalts.

Gemäß § 563 Absatz 3 Satz 1 BGB gilt der Eintritt als nicht erfolgt, wenn die eintretende Person, also der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner, binnen eines Monats, nachdem sie von dem Tod des Mieters Kenntnis erlangt hat, dem Vermieter mitteilt, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen will.

Für den automatischen Eintritt ist die Erbenstellung des überlebenden Partners nicht von Bedeutung. Daher kann der Partner auch dann in den Mietvertrag eintreten, wenn dieser enterbt wurde.

Die Rechte des Vermieters werden insofern berührt, als dass er sich seinen neuen Mieter nicht aussuchen kann. Dem Vermieter verbleibt dennoch innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, ein außerordentliches Kündigungsrecht mit der gesetzlichen Frist. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat, z.B. weil die eintretende Person nicht zahlungsfähig ist.

Wenn der Mietvertrag von den Eheleuten oder Lebenspartnern gemeinsam unterzeichnet wurde, wird das Mietverhältnis automatisch mit dem überlebenden Partner fortgesetzt.

 

 

 

Glossar