Berliner Testament: Die häufigsten Fehler

 

Das Berliner Testament erfreut sich in Deutschland nach wie vor hoher Beliebtheit. Allerdings muss festgestellt werden, dass die Errichtung nicht selten ohne Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht erfolgt und sich deshalb häufig auch Fehler in eigenhändigen Testamenten befinden, so dass im Ergebnis nicht die von den Erblassern gewünschten Folgen eintreten. Aus diesem Grund möchten wir hier die häufigsten Fehler bei der Errichtung eines Berliner Testaments darstellen.

 

Was ist ein Berliner Testament?

Beim Berliner Testament handelt es sich um ein Ehegattentestament, in dem die gemeinsamen Kinder der Eheleute nicht Erben des Erstversterbenden werden. Das Vermögen des Erstversterbenden geht zunächst vollständig auf den anderen Ehegatten über. Das an den anderen Ehegatten vererbte Vermögen wird bei diesem auch nicht separiert. An anderer Stelle haben wir bereits einen Beitrag zum Berliner Testament erstellt. Hier möchten wir daher nur auf spezielle Fehler eingehen.

 

1. Fehler: Wer kann ein Berliner Testament errichten?

 

Gemäß § 2265 BGB kann ein gemeinschaftliches Testament nur von Ehegatten errichtet werden. Diese Regelung gilt gemäß § 10 Abs. 4 LPartG auch für eingetragene Lebenspartner. Andere Personen können kein gemeinschaftliches Testament errichten. Tun sie es dennoch, wird es problematisch. Man könnte versuchen, das gemeinschaftliche Testament in zwei Einzeltestamente umzudeuten. Davon ist jedoch in den meisten Fällen ein Testament aufgrund von fehlender Einhaltung der vollständigen Eigenhändigkeit unwirksam. Das andere Testament ist formell möglicherweise wirksam. In der Folge muss aber der wirkliche Wille des Testators ermittelt werden. Und ob dieser seine Verfügungen wirklich auch in der Weise treffen wollte, wenn er gewusst hätte, dass die Verfügungen der anderen Partei unwirksam sind, ist höchstfraglich. Bereits hier zeigen sich also die Unsicherheiten bei einer rein privaten Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments.

 

2. Fehler: Die mangelnde Form

 

Dem gemeinschaftlichen Testament kommt eine Formerleichterung zu, § 2267 BGB. Das heißt, nur einer der Testierenden muss die Formvorschriften des § 2247 BGB erfüllen. Er muss das Testament vollständig eigenhändig verfassen und sollte es außerdem datieren. Der anderere Testator muss das Testament nur mitunterschreiben und sollte den Zeitpunkt seiner Unterschrift hinzufügen. Auch dies wird häufig falsch gemacht.

 

3. Fehler: Die Bindungswirkung

 

Der dritte Fehler im Berliner Testament liegt im Nichtverständnis der Bindungswirkung. Das Berliner Testament zeichnet sich in seiner Wirkung gerade dadurch aus, dass der überlebende Ehegatte nach Ableben des Erstversterbenden an die sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen gebunden ist. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, die der eine Teil nur gemacht hat, weil der andere Teil eine andere Verfügung gemacht hat - wenn also die beiden Verfügungen miteinander stehen und fallen sollen. Dies sorgt gerade bei privaten Testamenten oft für Probleme, da nicht genau ermittelt werden kann, welche Verfügungen wechselbezüglich sein sollen. Hier ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht wichtig.

 

Beispiel: Die Ehegatten M und F setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Beide verfügen, dass nach dem Tod des Zweitversterbenden das Vermögen an die gemeinsame Tochter gehen soll.

Die Verfügungen, mit denen sich die beiden Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, sind zu einenander wechselbezüglich ("Ich setzte dich zu meinem Erben ein, weil du auch mich zu deinem Erben einsetzt"). Aber auch die Erbeinsetzung der gemeinsamen Tochter durch den Letztversterbenden ist zu der Erbeinsetzung des anderen Ehegatten durch den Erstversterbenden Ehegatten wechselbezüglich ("Ich setze dich zu meinem Erben ein, weil du, wenn du nach mir verstirbst, unsere gemeinsame Tochter zur Erbin bestimmst"). 

 

Das heißt nun aber, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden gebunden ist und nachträgliche abweichende Verfügungen u.U. nicht wirksam werden, § 2271 II 1 BGB. Ergeben sich nach dem Tod Umstände, aufgrund derer der Überlebende neu verfügen will, so kann er dies bei wechselbezüglichen Verfügungen nicht mit der gewünschten Folge tun. Er ist gebunden.

 

4. Fehler: Das Pflichtteilsrecht

 

Der vierte Fehler bezieht sich auf das Pflichtteilsrecht. Setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein, werden damit die Kinder enterbt - unbeachtlich ist hierbei, ob sie nach dem Tod des Zweitversterbenden Erben werden sollen. Dies löst den Pflichtteilsanspruch der Kinder aus, § 2303 BGB. Es kann es also dazu kommen, dass die Kinder den Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Elternteil geltend machen. Dieser müsste unter Umständen Vermögen liquidieren, um den Anspruch zu erfüllen. Dieses Szenario lässt sich möglicherweise durch eine Pflichtteilsstrafklausel vermeiden. Hierbei wird verfügt, dass das Kind, das den Pflichtteil geltend macht, auch nach dem Tod des Zweitversterbenden nur den Pflichtteil erhält. Eine solche Klausel ist aber nur eine Möglichkeit, die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu vermeiden. Bei der Lösung dieses Problems berät Herr Rechtsanwalt Dr. Gottschalk Sie gerne.

 

5. Fehler: Das Steuerrecht

 

Der fünfte Fehler besteht in der mangelnden Berücksichtigung der steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Bei dem "normalen" Berliner Testament (Ehegatte Alleinerbe, Kinder Schlusserben) werden die steuerrechtlichen Freibeträge der Kinder nicht genutzt. So kann es trotz dem Wunsch nach Maximalbegünstigung des Ehegatten sinnvoll sein, den Kindern bereits beim ersten Erbfall Zuwendungen zu machen. Dies kann etwa in Form von Vermächtnissen geschehen. Dazu wird bereits seit längerem die Aussetzbarkeit eines "Supervermächtnisses" diskutiert. Diese Diskussion war zunächst abgeflacht, ist aber angesichts einer Entscheidung des OLG Hamm vom 16.08.2018 wieder voll entflammt. Hierzu und für alle weiteren Fragen steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk zur Verfügung.

 

 

 

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