Berliner Testament
Was ist ein Berliner Testament?
Beim Berliner Testament handelt es sich um ein Ehegattentestament, in dem die gemeinsamen Kinder der Eheleute nicht Erben des Erstversterbenden werden. Das Vermögen des Erstversterbenden geht zunächst vollständig auf den anderen Ehegatten über. Das an den anderen Ehegatten vererbte Vermögen wird bei diesem auch nicht separiert. Die Kinder werden also im zweiten Erbfall nur Erben des Letztversterbenden nicht auch Erben des Erstversterbenden. Dies hat auch steuerliche Bedeutung, denn hinsichtlich des Vermögens des Erstversterbenden fällt unter Umständen zweimal Erbschaftssteuer an.
Kann man ein Berliner Testament ändern?
Gemeinsam können die Eheleute das Testament jederzeit ändern. Eine einseitige Änderung von wechselbezüglichen Verfügungen zu Lebzeiten des anderen Ehegatten ist jedoch nur durch die Zustellung einer notariell zu beurkundenden Widerrufserklärung möglich (§ 2271 BGB, 2296 BGB). Nach dem Tode des anderen Ehegatten ist der Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr möglich, sofern dies im Testament dem überlebenden Ehegatten nicht gestattet wurde.
Die Erbeinsetzungen der gemeinsamen Kinder sind als wechselbezüglich anzusehen. Dies führt dazu, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners an das Testament gebunden ist und es grundsätzlich nicht mehr ändern kann. Sie müssen deshalb entscheiden, ob der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen frei sein soll, die Erbeinsetzung der Kinder zu ändern oder zu widerrufen. Denkbar ist dabei auch, dem Ehegatten nur das Recht einzuräumen, die Erbquoten der gemeinsamen Kinder zugunsten anderer Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder) zu ändern.
Erhalten die Kinder beim Berliner Testament gar nichts?
Die gegenseitige Einsetzung der Eheleute als Alleinerben des Erstversterbenden bedeutet zugleich eine Enterbung der Kinder hinsichtlich des ersten Erbfalles. Das Berliner Testament führt jedoch nicht zu einer Aufhebung des Pflichtteilsrechts. Die Kinder können also nach dem Tod des Erstversterbenden gleichwohl vom überlebenden Ehegatten den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe. Er hat nur einen Anspruch in Geld gegen den Erben.
Um die Kinder von einer Geltendmachung des Pflichtteils abzuhalten, wird gelegentlich in das Testament eine „Pflichtteilsstrafklausel“ aufgenommen, nach der ein Abkömmling, der beim Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil fordert, auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil bekommt, also weniger als seinen vollen Erbteil. Der Abkömmling soll damit von der Forderung des Pflichtteils abgehalten werden.
Gilt das Berliner Testament auch nach Ehescheidung?
Das gemeinsame Testament wird unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten geschieden wird. Der rechtskräftigen Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Wurde die Scheidung allein vom überlebenden Ehegatten beantragt und ist das Scheidungsverfahren im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht abgeschlossen, so treten die Unwirksamkeitsfolgen für eine Verfügung des verstorbenen Ehegatten nicht ein.
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